IV. Möbel-Speditionsversicherungsschein
(Möbel-SVS)
Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft
Fachverband der
Spediteure
Kundmachung
Gemäß den "Beförderungsbedingungen für den
Möbeltransport" und den "Einlagerungsbedingungen für den Möbeltransport",
kundgemacht von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, Sektion Verkehr,
Fachverband der Spediteure, in der "Wiener Zeitung" vom 9. August 1947, ist die
Haftung des Spediteurs für die ihm zur Beförderung beziehungsweise zur
Verwahrung übergebenen Möbel beschränkt.
Um nun dem Auftraggeber des Spediteurs die
Möglichkeit zu wahren, Schäden, die ihm bei der Ausführung des Auftrages
erwachsen können, ersetzt zu erhalten, hat der Fachverband der Spediteure sich
entschlossen, in die vorgenannten Bedingungen einen obligatorischen
Versicherungsschutz zugunsten der Auftraggeber des Spediteurs einzubauen, um
hierdurch den Interessen beider Vertragsteile Rechnung zu tragen.
Der
Fachverband der Spediteure hat in seiner Sitzung vom 13. September 1951 eine
dementsprechende Ergänzung der "Beförderungsbedingungen für den Möbeltransport"
und der "Einlagerungsbedingungen für den Möbeltransport" beschlossen, mit der
mit Wirkung vom 1. Oktober 1951 die Bestimmungen der vorgenannten Bedingungen
erweitert und ein Möbel- Speditionsversicherungsschein (Möbel-SVS) eingeführt
wird.
Dieser Beschluß wird im amtlichen Teil der" Wiener Zeitung" dreimal
veröffentlicht; mit der drittmaligen Verlautbarung wird der Wortlaut der
Ergänzung und des Möbel-Speditionsversicherungsscheines veröffentlicht, wodurch
dem Erfordernis gehöriger Publikation Genüge getan wird.
Der Vorsteher:
Minkus Der Sekretär: Winkler
Anlage A zu § 7 lit. a) bzw. § 5 lit. a) der
Beförderungs- bzw.
Einlagerungsbedingungen
Möbel-Speditionsversicherungsschein
§
1
Gegenstand der Versicherung und Geltungsbereich
1. Die Versicherung
erstreckt sich auf Transporte von Umzugsgut im Möbelauto (Möbelanhänger,
Kofferwechselaufbau, Container, Liftvan) im Inland sowie von und nach dem
Ausland, in der Folge Möbeltransporte genannt.
2. Darunter sind alle
Leistungen nach dem vom Fachverband der Spediteure herausgegebenen
Möbeltransporttarif einschließlich aller üblichen Nebenleistungen zu
verstehen.
3. Der Begriff Umzugsgut bezieht sich nicht auf für den Handel
bestimmte Neumöbel.
§ 2
Versicherungsnehmer und Versicherter
1. Die
Versicherung erfolgt für fremde Rechnung. Versichert ist der Auftraggeber oder
derjenige, dem das versicherte Interesse zur Zeit des den Schaden verursachenden
Ereignisses zugestanden ist bzw. der Auftragnehmer.
2. Versicherungsnehmer
ist der Auftragnehmer, der Möbeltransporte und Möbeleinlagerungen ausführt (im
folgenden kurz Möbelspediteur genannt) und nach den Bestimmungen der
Beförderungsbedingungen für den Möbeltransport und der Einlagerungsbedingungen
für den Möbeltransport arbeitet.
§ 3
Umfang der Versicherung im
allgemeinen
Die Versicherer leisten Ersatz:
1. für solche Schäden, für
die der Möbelspediteur dem Versicherten nach den Beförderungsbedingungen für den
Möbeltransport oder nach den Einlagerungsbedingungen für den Möbeltransport
haftet. Schäden durch vorsätzlich herbeigeführte Handlungen, insbesondere
Veruntreuung und Unterschlagung durch den Firmeninhaber, seiner gesetzlichen
Vertreter, Prokuristen oder selbständigen Leiter einer Zweigniederlassung,
gelten als ausgeschlossen.
2. für solche Schäden, für die über die unter Abs.
1 erwähnte Deckung hinaus der Möbelspediteur dem Versicherten aufgrund von
Verschulden nach den gesetzlichen Bestimmungen des ABGB und HGB haftbar gemacht
werden kann, im Rahmen der Bedingungen unter § 4. Die Versicherer verzichten auf
die Einwendungen, die der Möbelspediteur aus den in den Beförderungsbedingungen
für den Möbeltransport und den Einlagerungsbedingungen für den Möbeltransport
enthaltenen Bestimmungen über Ausschluß und Minderung der gesetzlichen Haftung
erheben könnte.
3. Bedient sich der Möbelspediteur im Zuge der Ausführung des
ihm erteilten Auftrages nachgeordneter Spediteure sowie weiterer Beauftragter,
so ist auch deren Verschulden mitgedeckt.
§ 4
Umfang der Versicherung im
einzelnen bei gesetzlicher Haftung
Für die Ersatzleistung der Versicherer
nach Maßgabe der gesetzlichen Haftungsbestimmungen des ABGB und HGB gelten im
einzelnen folgende Bestimmungen:
A. Eingeschlossene Gefahren
1. Bei
Möbeltransporten wird für den Schaden Ersatz geleistet, der dem Versicherten
durch Verschulden des Möbelspediteurs bei der Abwicklung des erteilten
Transportauftrages durch Dispositionsfehler entsteht. Unter Dispositionsfehlern
im Sinne der Versicherungsbedingungen sind insbesondere zu verstehen:
a) Wahl
eines falschen Beförderungsmittels;
b) versäumte Benachrichtigung;
c)
Fehlleitung oder mangelhafte Adressierung;
d) falsche Zustellung;
e)
fehlerhafte Vermittlung oder gänzliche Unterlassung von
Transportversicherungsaufträgen.
f) Die mit einem Möbeltransportauftrag im
unmittelbaren Zusammenhang stehende, nicht disponierte Lagerung gilt bis zur
Dauer von 15 Tagen (Sonn- und Feiertage nicht gerechnet) mitversichert.
2.
Bei Lagerungen werden insbesondere ersetzt:
a) Fehlauslieferung vom Lagergut,
Verlust und Beschädigung, soweit nicht die Ausschlußbestimmungen des Abschnittes
B. Abs. 5 in Betracht kommen;
b) fehlerhafte Vermittlung oder gänzliche
Unterlassung von Lagerversicherungsaufträgen (Feuer-, Einbruchdiebstahl- und
Leitungswasserschaden).
3. Auf Kostbarkeiten, echte Teppiche und
Kunstgegenstände erstreckt sich die Versicherung sowohl bei Möbeltransporten als
auch bei Lagerungen grundsätzlich nur dann, wenn diese Gegenstände dem
Möbelspediteur oder dem Lagerhalter im Sinne der Beförderungsbedingungen für den
Möbeltransport oder nach den Einlagerungsbedingungen für den Möbeltransport
unter Angabe des Wertes schriftlich gesondert bekanntgegeben werden. Geld und
Wertpapiere sind in jedem Fall von dieser Versicherung ausgeschlossen.
4. Die
Versicherer ersetzen auch Ansprüche, die durch schuldhafte Versäumung einer
Regreßwahrung entstanden sind, sofern dadurch nachgewiesenermaßen dem
Auftraggeber ein Schaden erwachsen ist.
5. Die Versicherung erstreckt sich
ferner auf Ansprüche, die der Auftraggeber nicht auf einen Beförderungs- oder
Lagervertrag, sondern auf Eigentum, unerlaubte Handlung oder ungerechtfertigte
Bereicherung stützt, sofern diese Ansprüche mit einem mit dem Möbelspediteur
abgeschlossenen Beförderungs- oder Lagerauftrag unmittelbar
zusammenhängen.
6. Bei Fehlverladungen, die sich auf einen versicherten
Möbeltransport oder eine versicherte Möbeleinlagerung beziehen, erstatten die
Versicherer dem Möbelspediteur die Beförderungsmehrkosten einschließlich
etwaiger Telegramm-, Telefon- und Portogebühren, die zur Minderung des Schadens
aufgewendet worden sind und aufgewendet werden mußten.
B. Ausgeschlossene
Gefahren
Vom Versicherungsschutz ausgenommen sind:
1. Schäden, die durch
Verschulden des Auftraggebers oder dessen Beauftragten sowie durch höhere Gewalt
entstanden sind. Weiters Schäden, die sich im Falle von Kriegs- oder
kriegsähnlichen Ereignissen, Verfügungen von hoher Hand, Bandenkrieg, innere
Unruhen, Plünderung, Streik oder Aussperrung ergeben, es sei denn, daß der
Versicherungsnehmer nachweist, daß diese Schäden mit einem der vorerwähnten
Ereignisse beziehungsweise deren Auswirkung weder mittelbar noch unmittelbar im
Zusammenhang stehen.
2. Ansprüche, die der Auftraggeber gegen den
Möbelspediteur aus einer im Möbelspeditionsgewerbe nicht allgemein üblichen
Abrede herleitet oder die auf einer Vereinbarung des Auftraggebers mit dem
Möbelspediteur beruhen, die nicht zu den unter § 1 fallenden Geschäften gehören
oder über die gesetzliche Haftung des Möbelspediteurs hinausgehen.
3.
Schäden, die auf Vorsatz des Firmeninhabers, seiner gesetzlichen Vertreter,
Prokuristen oder selbständigen Leiter einer Zweigniederlassung beruhen. Darunter
sind insbesondere Schäden durch Veruntreuung und Unterschlagung durch genannte
Personen zu verstehen.
4. Schäden, die an lose im Waggon verladenen,
unverpackten oder mangelhaft verpackten Gütern entstehen, auch wenn sie durch
eine Transportversicherung nicht deckbar sind.
5. Bei Lagerverträgen Schäden
am Gut, die durch eine Feuer-, Einbruchdiebstahl- und
Leitungswasserschadenversicherung gedeckt sind oder hätten gedeckt werden
können.
6. Schrammschäden, Politurrisse, Leimlösungen oder Scheuerschäden, es
sei denn, daß diese auf Vorsatz solcher Angestellter beruhen, die nicht als
leitende Angestellte im Sinne des Abs. 3 anzusehen sind.
7. Sogenannte
Bagatellschäden bis einschließlich Euro 36,34 werden nicht vergütet.
8. Jeder
Transport von EDV-Geräten und EDV-Anlagen. Im Zuge von Büroübersiedlungen werden
EDV-Geräte jedoch bis 10% der Versicherungssumme, höchstens bis zu Euro 7.267,28
mitversichert.
§ 5
Ersatzpflicht im Schadensfalle
1. Im Falle der
Beschädigung oder des Verlustes eines Gutes wird der Zeitwert ersetzt, den das
Gut im Zeitpunkt des Schadensereignisses hatte. Bei Verlust, Beschädigung oder
Bruch eines Teiles einer Sacheinheit erfolgt die Schadensvergütung nur für den
vom Schaden betroffenen Teil.
2. Treffen mehrere Schadensursachen, nämlich
Schäden am Gut und Vermögensschäden zusammen, so ersetzen die Versicherer den
Gesamtschaden nur bis zur Höhe der Versicherungssumme, die in allen Fällen die
Höchstsumme der Ersatzpflicht bildet. Im Falle der Unterversicherung haften die
Versicherer nur anteilsmäßig.
§ 6
Höchstgrenze der Ersatzpflicht
1. Die
Versicherer haften im Umfang ihrer Beteiligung für alle auf ein Schadensereignis
angemeldeten Ansprüche aus diesem Versicherungsschein bis zu einem Betrag von
Euro 145.345,67, auch wenn mehrere Versicherte durch dieses Schadensereignis
betroffen wurden. Übersteigt die Gesamtforderung mehrerer Auftraggeber den
vorstehenden Höchstbetrag, dann haften die Versicherer den einzelnen
Auftraggebern gegenüber nur im Verhältnis der Einzelwerte zum Gesamtwert. Bei
Umzugsgut, dessen tatsächlicher Wert die Höchsthaftung von Euro 145.345,67
übersteigt, verzichten die Versicherer auf den Einwand der
Unterversicherung.
2. Für einen Schaden aus fehlerhafter Vermittlung oder
gänzlicher Unterlassung des Abschlusses einer Transport- oder Lagerversicherung
durch den Möbelspediteur gilt die Höchsthaftung auf Euro 36.336,42
beschränkt.
§ 7
Versicherungsauftrag, Versicherungssumme
1.
Prämienpflichtig ist jeder einzelne Beförderungs- und Lagerauftrag.
2. Jeder
prämienpflichtige Auftrag ist mit der dem Wert des Gutes entsprechenden
Versicherungssumme zu den im § 8 angeführten Prämien zu versichern:
a) Der
Versicherungssumme ist der Zeitwert des Haushaltsgutes und der Möbel zugrunde zu
legen. Der Möbelspediteur hat nach Tunlichkeit dafür zu sorgen, daß der
Auftraggeber die richtige Versicherungssumme aufgibt. Sollte der Auftraggeber
die Versicherungssumme nicht aufgeben, so hat der Möbelspediteur seinerseits die
Versicherungssumme zu schätzen. Schätzungsfehler fallen nicht unter diese
Versicherung und kann aus solchen weder für den Möbelspediteur noch für die
Versicherung eine Haftung erwachsen.
b) Die Versicherer werden den Einwand
der Unterversicherung bei Zugrundelegung der von dem Möbelspediteur gewählten
Versicherungssumme nur dann erheben, wenn der Wert um mindestens 20% höher liegt
als der Schätzungswert.
§ 8
Prämie
Die Prämiensätze für jeden
Möbeltransport und für jede Möbellagerung einschließlich der Versicherungssteuer
sind in der Prämientabelle festgelegt.
§ 9
Anmeldung
1. Der
Möbelspediteur hat alle versicherten Beförderungs- und Lagerverträge am Ende
eines jeden Kalendermonats, spätestens jedoch bis zum 10. des darauffolgenden
Monats, den Gesellschaften zu Handen der beauftragten Bearbeitungsstelle auf den
von ihnen gelieferten Vordrucken anzumelden und gleichzeitig die dafür zu
entrichtende Prämie zu bezahlen. Beförderungs- und Lagerverträge im Einzelwert
von über Euro 3.633,64 hat der Möbelspediteur gleichzeitig einzeln mit der
höheren Versicherungssumme unter Angabe des Auftraggebers und unter Anführung
seiner Positionsnummern auf den von den Versicherern gelieferten
Spezifikationsformularen anzumelden.
2. Beförderungs- und Lagerverträge im
Einzelwert von über Euro 14.534,57- sind unverzüglich bei Erteilung des
Auftrages gesondert anzumelden.
3. Möbeltransporte und Einlagerungen, bei
denen Kostbarkeiten, echte Teppiche und Kunstgegenstände je Auftrag den Wert von
Euro 14.534,57 übersteigen, sind unter Nennung dieser Gegenstände und
Bekanntgabe ihres Wertes unverzüglich bei Annahme des Auftrages gesondert
anzumelden.
§ 10
Prüfungsrecht der Versicherer
Die Versicherer sind
berechtigt, die Anmeldungen des Möbelspediteurs durch Einsichtnahme in die
Geschäftsbücher und sonstige Unterlagen, soweit sie diese Versicherung
betreffen, nachzuprüfen.
§ 11
Geltendmachung des Schadens, Obliegenheiten
des Möbelspediteurs und des Versicherten
1. Der Möbelspediteur hat als
Versicherungsnehmer jeden Schaden unverzüglich, spätestens innerhalb von sechs
Wochen, nachdem er hievon Kenntnis erhalten hat, den Gesellschaften zu Handen
der beauftragten Bearbeitungsstelle schriftlich anzumelden. Die Frist wird durch
rechtzeitige Absendung der Anmeldung gewahrt. Im Falle der schuldhaften
Versäumnis der Frist sind die Gesellschaften von der Leistung frei.
2. Der
Möbelspediteur ist verpflichtet, für rechtzeitige und neutrale
Schadensfeststellung, soweit er darauf Einfluß nehmen kann, und unter Beachtung
etwaiger Anweisungen der Versicherer tunlichst für Abwendung und Minderung des
Schadens zu sorgen; er hat den Versicherern jede verlangte Auskunft zu erteilen
und die Unterlagen zu liefern, die zur Klarstellung des Schadens dienen können.
Werden diese Obliegenheiten vom Möbelspediteur grob fahrlässig verletzt, so sind
die Gesellschaften von der Leistung frei.
3. Der Versicherte ist, sobald er
von dieser Versicherung Kenntnis hat, gleichfalls verpflichtet, unter Beachtung
etwaiger Anweisungen der Gesellschaften für sachdienliche Schadensfeststellung
zu sorgen; er hat die Pflicht, den Schaden, soweit möglich, abzuwenden oder zu
mindern. Soweit den Versicherern durch Verletzung der Schadensminderungspflicht
seitens des Versicherten Nachteile erwachsen, sind die Versicherer von der
Leistung frei.
4. Die Auszahlung der Schadenssumme erfolgt an den
Versicherten als Geschädigten. Der Möbelspediteur gilt jedoch zur Empfangnahme
der Schadenssumme ermächtigt, wenn er die Schadensanmeldung betrieben und die
Abfindungserklärung des Versicherten vorgelegt hat.
5. Wegen der Verjährung
der Versicherungsansprüche und des Erlöschens eines durch die Versicherer
abgelehnten Versicherungsanspruches gilt die Bestimmung des § 12
Versicherungsvertragsgesetz.
§ 12
Rückgriffsrecht
1. Die Versicherer
verzichten auf einen Rückgriff gegen den Möbelspediteur und seine Arbeitnehmer.
Soweit der Möbelspediteur sich bei der Ausführung des ihm übergebenen Auftrages
nachgeordneter Spediteure sowie weiterer Beauftragter bedient hat, verzichten
die Versicherer gegen jene Möbelspediteure auf ein Rückgriffsrecht, die diesen
Versicherungsschein generell gezeichnet haben.
2. Ein Rückgriff in voller
Höhe ist jedoch gegen jeden gestattet, der den Schaden vorsätzlich herbeigeführt
hat.
§ 13
Schadensbeteiligung des Spediteurs
1. Der Möbelspediteur hat
den Gesellschaften zu Handen der beauftragten Bearbeitungsstelle 10% desjenigen
Betrages unverzüglich zu erstatten, den die Gesellschaften je Schadensfall
bezahlt haben, mindestens Euro 36,33, höchstens jedoch Euro 254,35.
2. Hat
ein gesetzlicher Vertreter, Prokurist oder selbständiger Leiter einer
Zweigniederlassung des Möbelspediteurs den Schaden durch grobe Fahrlässigkeit
verursacht, so erhöht sich die Beteiligung des Möbelspediteurs am Schaden auf
20%, mindestens Euro 36,33, höchstens jedoch Euro 254,35.
Unberührt hievon
bleiben die Bestimmungen des § 12 Abs. 2.
§ 14
Dauer der
Versicherung
1. Dieser Vertrag ist für die Zeit vom 1. Jänner 1989 bis 31.
Dezember 1989 abgeschlossen mit der Maßgabe, daß er jeweils um ein weiteres Jahr
stillschweigend verlängert wird, wenn er nicht zum jeweiligen Ablauf unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten durch eingeschriebenen Brief
von einer der Parteien gekündigt wird.
2. Sollten Änderungen zu diesem
Vertrag zwischen den beteiligten Versicherungsgesellschaften und dem Fachverband
der Spediteure vereinbart werden, so treten diese an Stelle der bisherigen
Bestimmungen.
§ 15
Außerordentliches Kündigungsrecht
1. Den
Versicherern steht das Recht zu, vom Fachverband der Spediteure sofortige
Verhandlungen über eine anderweitige Festsetzung der Prämie zu verlangen, falls
die bezahlten Schäden aus dem Gesamtgeschäft 80% der angemeldeten Prämien
erreicht haben. Kommt eine Einigung mit dem Fachverband der Spediteure innerhalb
von 14 Tagen nicht zustande, so sind die Versicherer berechtigt, die Gesamtheit
der Möbel-SVS-Scheine mit vierwöchiger Frist zu kündigen. In diesem Fall sind
die Versicherer verpflichtet, die Kündigung sowohl gegenüber dem Fachverband der
Spediteure als auch gegenüber jedem einzelnen Möbel-SVS-Zeichner mittels
eingeschriebenen Briefes auszusprechen.
2. Die Versicherer sind mit
Zustimmung des Fachverbandes der Spediteure berechtigt, einzelne Verträge mit
einer Frist von drei Wochen jeweils zum Monatsende zu kündigen:
a) wenn sich
erhebliche Mängel im Betrieb des Möbelspediteurs zeigen, deren Beseitigung die
Versicherer zur Vermeidung von Schäden billigerweise verlangen können, der
Möbelspediteur aber trotz Setzung einer angemessenen Frist diese Mängel nicht
abstellt;
b) wenn der Möbelspediteur vorsätzlich die Prämienanmeldungsfrist
verletzt hat;
c) wenn der Möbelspediteur mit einer fälligen Prämienzahlung
länger als zwei Wochen nach empfangener Mahnung im Verzug ist. Die Mahnung muß
durch eingeschriebenen Brief erfolgen und die Rechtsfolgen angeben, die mit dem
Ablauf der Frist verbunden sind.
§ 16
Gerichtsbarkeit
1. Für
Streitigkeiten aus diesem Vertrag sind die ordentlichen Gerichte
zuständig.
2. Die führende Gesellschaft ist von den mitbeteiligten
Gesellschaften ermächtigt, alle Rechtsstreitigkeiten auch bezüglich ihrer
Anteile als Kläger oder Beklagter zu führen. Ein gegen die führende Gesellschaft
ergangenes Urteil wird von den beteiligten Gesellschaften als auch gegen sie
verbindlich anerkannt.
3. Die von den Gesellschaften beauftragte
Bearbeitungsstelle ist berechtigt, die Rechte der Versicherer aus diesem Vertrag
im eigenen Namen geltend zu machen.
§ 17
Führungsklausel und
Beteiligungsliste
In diesem Versicherungsschein sind die nachbezeichneten
Versicherer unter Ausschluß der solidarischen Haftung mit den dabei angegebenen
Quoten beteiligt. Die Geschäftsführung liegt in den Händen der Wiener Allianz
Versicherungs-Aktiengesellschaft, Wien.
BeteiligungslisteWiener Allianz,
Versicherungs AG (Führung)14 %Anglo Elementar, Versicherungs AG11,6%Erste
Allgemeine Unfall- und Schadensvers. Ges.11,6%Donau, Allgemeine Versicherungs
AG9,3%RAS-Österreich, Adriat. Vers. AG9,3%Vers. Anstalt der österr.
Bundesländer9,3%„Winterthur“ Versicherungs AG8,8%Wiener Städtische
Wechselseitige Vers.7 %Basler Versicherungs Gesellschaft3,7%Helvetia,
Schweizerische Feuervers. Ges.3,7%Nordstern, Allgem. Versicherungs AG3%Schweiz,
Allgem. Versicherungs AG2,9%Mannheimer Versicherungs-Ges.2 %Internat. Unfall-
und Schadensvers. AG1,8%Colonia, Versicherungs AG1 %Grazer Wechselseitige
Versicherung1 %100%Vorausbeteiligung HANNOVER Intern. AG1
%