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MSVS - Möbelspeditions Versicherungsschein

Versicherung

Möbelspeditionsversicherungsschein MSVS

IV. Möbel-Speditionsversicherungsschein (Möbel-SVS)
Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft
Fachverband der Spediteure
Kundmachung
Gemäß den "Beförderungsbedingungen für den Möbeltransport" und den "Einlagerungsbedingungen für den Möbeltransport", kundgemacht von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, Sektion Verkehr, Fachverband der Spediteure, in der "Wiener Zeitung" vom 9. August 1947, ist die Haftung des Spediteurs für die ihm zur Beförderung beziehungsweise zur Verwahrung übergebenen Möbel beschränkt.

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Um nun dem Auftraggeber des Spediteurs die Möglichkeit zu wahren, Schäden, die ihm bei der Ausführung des Auftrages erwachsen können, ersetzt zu erhalten, hat der Fachverband der Spediteure sich entschlossen, in die vorgenannten Bedingungen einen obligatorischen Versicherungsschutz zugunsten der Auftraggeber des Spediteurs einzubauen, um hierdurch den Interessen beider Vertragsteile Rechnung zu tragen.
Der Fachverband der Spediteure hat in seiner Sitzung vom 13. September 1951 eine dementsprechende Ergänzung der "Beförderungsbedingungen für den Möbeltransport" und der "Einlagerungsbedingungen für den Möbeltransport" beschlossen, mit der mit Wirkung vom 1. Oktober 1951 die Bestimmungen der vorgenannten Bedingungen erweitert und ein Möbel- Speditionsversicherungsschein (Möbel-SVS) eingeführt wird.
Dieser Beschluß wird im amtlichen Teil der" Wiener Zeitung" dreimal veröffentlicht; mit der drittmaligen Verlautbarung wird der Wortlaut der Ergänzung und des Möbel-Speditionsversicherungsscheines veröffentlicht, wodurch dem Erfordernis gehöriger Publikation Genüge getan wird.
Der Vorsteher: Minkus Der Sekretär: Winkler
Anlage A zu § 7 lit. a) bzw. § 5 lit. a) der Beförderungs- bzw. Einlagerungsbedingungen
Möbel-Speditionsversicherungsschein

§ 1
Gegenstand der Versicherung und Geltungsbereich
1. Die Versicherung erstreckt sich auf Transporte von Umzugsgut im Möbelauto (Möbelanhänger, Kofferwechselaufbau, Container, Liftvan) im Inland sowie von und nach dem Ausland, in der Folge Möbeltransporte genannt.
2. Darunter sind alle Leistungen nach dem vom Fachverband der Spediteure herausgegebenen Möbeltransporttarif einschließlich aller üblichen Nebenleistungen zu verstehen.
3. Der Begriff Umzugsgut bezieht sich nicht auf für den Handel bestimmte Neumöbel.
§ 2
Versicherungsnehmer und Versicherter

1. Die Versicherung erfolgt für fremde Rechnung. Versichert ist der Auftraggeber oder derjenige, dem das versicherte Interesse zur Zeit des den Schaden verursachenden Ereignisses zugestanden ist bzw. der Auftragnehmer.
2. Versicherungsnehmer ist der Auftragnehmer, der Möbeltransporte und Möbeleinlagerungen ausführt (im folgenden kurz Möbelspediteur genannt) und nach den Bestimmungen der Beförderungsbedingungen für den Möbeltransport und der Einlagerungsbedingungen für den Möbeltransport arbeitet.
§ 3
Umfang der Versicherung im allgemeinen

Die Versicherer leisten Ersatz:
1. für solche Schäden, für die der Möbelspediteur dem Versicherten nach den Beförderungsbedingungen für den Möbeltransport oder nach den Einlagerungsbedingungen für den Möbeltransport haftet. Schäden durch vorsätzlich herbeigeführte Handlungen, insbesondere Veruntreuung und Unterschlagung durch den Firmeninhaber, seiner gesetzlichen Vertreter, Prokuristen oder selbständigen Leiter einer Zweigniederlassung, gelten als ausgeschlossen.
2. für solche Schäden, für die über die unter Abs. 1 erwähnte Deckung hinaus der Möbelspediteur dem Versicherten aufgrund von Verschulden nach den gesetzlichen Bestimmungen des ABGB und HGB haftbar gemacht werden kann, im Rahmen der Bedingungen unter § 4. Die Versicherer verzichten auf die Einwendungen, die der Möbelspediteur aus den in den Beförderungsbedingungen für den Möbeltransport und den Einlagerungsbedingungen für den Möbeltransport enthaltenen Bestimmungen über Ausschluß und Minderung der gesetzlichen Haftung erheben könnte.
3. Bedient sich der Möbelspediteur im Zuge der Ausführung des ihm erteilten Auftrages nachgeordneter Spediteure sowie weiterer Beauftragter, so ist auch deren Verschulden mitgedeckt.
§ 4
Umfang der Versicherung im einzelnen bei gesetzlicher Haftung

Für die Ersatzleistung der Versicherer nach Maßgabe der gesetzlichen Haftungsbestimmungen des ABGB und HGB gelten im einzelnen folgende Bestimmungen:
A. Eingeschlossene Gefahren
1. Bei Möbeltransporten wird für den Schaden Ersatz geleistet, der dem Versicherten durch Verschulden des Möbelspediteurs bei der Abwicklung des erteilten Transportauftrages durch Dispositionsfehler entsteht. Unter Dispositionsfehlern im Sinne der Versicherungsbedingungen sind insbesondere zu verstehen:
a) Wahl eines falschen Beförderungsmittels;
b) versäumte Benachrichtigung;
c) Fehlleitung oder mangelhafte Adressierung;
d) falsche Zustellung;
e) fehlerhafte Vermittlung oder gänzliche Unterlassung von Transportversicherungsaufträgen.
f) Die mit einem Möbeltransportauftrag im unmittelbaren Zusammenhang stehende, nicht disponierte Lagerung gilt bis zur Dauer von 15 Tagen (Sonn- und Feiertage nicht gerechnet) mitversichert.
2. Bei Lagerungen werden insbesondere ersetzt:
a) Fehlauslieferung vom Lagergut, Verlust und Beschädigung, soweit nicht die Ausschlußbestimmungen des Abschnittes B. Abs. 5 in Betracht kommen;
b) fehlerhafte Vermittlung oder gänzliche Unterlassung von Lagerversicherungsaufträgen (Feuer-, Einbruchdiebstahl- und Leitungswasserschaden).
3. Auf Kostbarkeiten, echte Teppiche und Kunstgegenstände erstreckt sich die Versicherung sowohl bei Möbeltransporten als auch bei Lagerungen grundsätzlich nur dann, wenn diese Gegenstände dem Möbelspediteur oder dem Lagerhalter im Sinne der Beförderungsbedingungen für den Möbeltransport oder nach den Einlagerungsbedingungen für den Möbeltransport unter Angabe des Wertes schriftlich gesondert bekanntgegeben werden. Geld und Wertpapiere sind in jedem Fall von dieser Versicherung ausgeschlossen.
4. Die Versicherer ersetzen auch Ansprüche, die durch schuldhafte Versäumung einer Regreßwahrung entstanden sind, sofern dadurch nachgewiesenermaßen dem Auftraggeber ein Schaden erwachsen ist.
5. Die Versicherung erstreckt sich ferner auf Ansprüche, die der Auftraggeber nicht auf einen Beförderungs- oder Lagervertrag, sondern auf Eigentum, unerlaubte Handlung oder ungerechtfertigte Bereicherung stützt, sofern diese Ansprüche mit einem mit dem Möbelspediteur abgeschlossenen Beförderungs- oder Lagerauftrag unmittelbar zusammenhängen.
6. Bei Fehlverladungen, die sich auf einen versicherten Möbeltransport oder eine versicherte Möbeleinlagerung beziehen, erstatten die Versicherer dem Möbelspediteur die Beförderungsmehrkosten einschließlich etwaiger Telegramm-, Telefon- und Portogebühren, die zur Minderung des Schadens aufgewendet worden sind und aufgewendet werden mußten.

B. Ausgeschlossene Gefahren
Vom Versicherungsschutz ausgenommen sind:
1. Schäden, die durch Verschulden des Auftraggebers oder dessen Beauftragten sowie durch höhere Gewalt entstanden sind. Weiters Schäden, die sich im Falle von Kriegs- oder kriegsähnlichen Ereignissen, Verfügungen von hoher Hand, Bandenkrieg, innere Unruhen, Plünderung, Streik oder Aussperrung ergeben, es sei denn, daß der Versicherungsnehmer nachweist, daß diese Schäden mit einem der vorerwähnten Ereignisse beziehungsweise deren Auswirkung weder mittelbar noch unmittelbar im Zusammenhang stehen.
2. Ansprüche, die der Auftraggeber gegen den Möbelspediteur aus einer im Möbelspeditionsgewerbe nicht allgemein üblichen Abrede herleitet oder die auf einer Vereinbarung des Auftraggebers mit dem Möbelspediteur beruhen, die nicht zu den unter § 1 fallenden Geschäften gehören oder über die gesetzliche Haftung des Möbelspediteurs hinausgehen.
3. Schäden, die auf Vorsatz des Firmeninhabers, seiner gesetzlichen Vertreter, Prokuristen oder selbständigen Leiter einer Zweigniederlassung beruhen. Darunter sind insbesondere Schäden durch Veruntreuung und Unterschlagung durch genannte Personen zu verstehen.
4. Schäden, die an lose im Waggon verladenen, unverpackten oder mangelhaft verpackten Gütern entstehen, auch wenn sie durch eine Transportversicherung nicht deckbar sind.
5. Bei Lagerverträgen Schäden am Gut, die durch eine Feuer-, Einbruchdiebstahl- und Leitungswasserschadenversicherung gedeckt sind oder hätten gedeckt werden können.
6. Schrammschäden, Politurrisse, Leimlösungen oder Scheuerschäden, es sei denn, daß diese auf Vorsatz solcher Angestellter beruhen, die nicht als leitende Angestellte im Sinne des Abs. 3 anzusehen sind.
7. Sogenannte Bagatellschäden bis einschließlich Euro 36,34 werden nicht vergütet.
8. Jeder Transport von EDV-Geräten und EDV-Anlagen. Im Zuge von Büroübersiedlungen werden EDV-Geräte jedoch bis 10% der Versicherungssumme, höchstens bis zu Euro 7.267,28 mitversichert.
§ 5
Ersatzpflicht im Schadensfalle
1. Im Falle der Beschädigung oder des Verlustes eines Gutes wird der Zeitwert ersetzt, den das Gut im Zeitpunkt des Schadensereignisses hatte. Bei Verlust, Beschädigung oder Bruch eines Teiles einer Sacheinheit erfolgt die Schadensvergütung nur für den vom Schaden betroffenen Teil.
2. Treffen mehrere Schadensursachen, nämlich Schäden am Gut und Vermögensschäden zusammen, so ersetzen die Versicherer den Gesamtschaden nur bis zur Höhe der Versicherungssumme, die in allen Fällen die Höchstsumme der Ersatzpflicht bildet. Im Falle der Unterversicherung haften die Versicherer nur anteilsmäßig.
§ 6
Höchstgrenze der Ersatzpflicht
1. Die Versicherer haften im Umfang ihrer Beteiligung für alle auf ein Schadensereignis angemeldeten Ansprüche aus diesem Versicherungsschein bis zu einem Betrag von Euro 145.345,67, auch wenn mehrere Versicherte durch dieses Schadensereignis betroffen wurden. Übersteigt die Gesamtforderung mehrerer Auftraggeber den vorstehenden Höchstbetrag, dann haften die Versicherer den einzelnen Auftraggebern gegenüber nur im Verhältnis der Einzelwerte zum Gesamtwert. Bei Umzugsgut, dessen tatsächlicher Wert die Höchsthaftung von Euro 145.345,67 übersteigt, verzichten die Versicherer auf den Einwand der Unterversicherung.
2. Für einen Schaden aus fehlerhafter Vermittlung oder gänzlicher Unterlassung des Abschlusses einer Transport- oder Lagerversicherung durch den Möbelspediteur gilt die Höchsthaftung auf Euro 36.336,42 beschränkt.
§ 7
Versicherungsauftrag, Versicherungssumme
1. Prämienpflichtig ist jeder einzelne Beförderungs- und Lagerauftrag.
2. Jeder prämienpflichtige Auftrag ist mit der dem Wert des Gutes entsprechenden Versicherungssumme zu den im § 8 angeführten Prämien zu versichern:
a) Der Versicherungssumme ist der Zeitwert des Haushaltsgutes und der Möbel zugrunde zu legen. Der Möbelspediteur hat nach Tunlichkeit dafür zu sorgen, daß der Auftraggeber die richtige Versicherungssumme aufgibt. Sollte der Auftraggeber die Versicherungssumme nicht aufgeben, so hat der Möbelspediteur seinerseits die Versicherungssumme zu schätzen. Schätzungsfehler fallen nicht unter diese Versicherung und kann aus solchen weder für den Möbelspediteur noch für die Versicherung eine Haftung erwachsen.
b) Die Versicherer werden den Einwand der Unterversicherung bei Zugrundelegung der von dem Möbelspediteur gewählten Versicherungssumme nur dann erheben, wenn der Wert um mindestens 20% höher liegt als der Schätzungswert.
§ 8
Prämie
Die Prämiensätze für jeden Möbeltransport und für jede Möbellagerung einschließlich der Versicherungssteuer sind in der Prämientabelle festgelegt.
§ 9
Anmeldung
1. Der Möbelspediteur hat alle versicherten Beförderungs- und Lagerverträge am Ende eines jeden Kalendermonats, spätestens jedoch bis zum 10. des darauffolgenden Monats, den Gesellschaften zu Handen der beauftragten Bearbeitungsstelle auf den von ihnen gelieferten Vordrucken anzumelden und gleichzeitig die dafür zu entrichtende Prämie zu bezahlen. Beförderungs- und Lagerverträge im Einzelwert von über Euro 3.633,64 hat der Möbelspediteur gleichzeitig einzeln mit der höheren Versicherungssumme unter Angabe des Auftraggebers und unter Anführung seiner Positionsnummern auf den von den Versicherern gelieferten Spezifikationsformularen anzumelden.
2. Beförderungs- und Lagerverträge im Einzelwert von über Euro 14.534,57- sind unverzüglich bei Erteilung des Auftrages gesondert anzumelden.
3. Möbeltransporte und Einlagerungen, bei denen Kostbarkeiten, echte Teppiche und Kunstgegenstände je Auftrag den Wert von Euro 14.534,57 übersteigen, sind unter Nennung dieser Gegenstände und Bekanntgabe ihres Wertes unverzüglich bei Annahme des Auftrages gesondert anzumelden.
§ 10
Prüfungsrecht der Versicherer
Die Versicherer sind berechtigt, die Anmeldungen des Möbelspediteurs durch Einsichtnahme in die Geschäftsbücher und sonstige Unterlagen, soweit sie diese Versicherung betreffen, nachzuprüfen.
§ 11
Geltendmachung des Schadens, Obliegenheiten des Möbelspediteurs und des Versicherten
1. Der Möbelspediteur hat als Versicherungsnehmer jeden Schaden unverzüglich, spätestens innerhalb von sechs Wochen, nachdem er hievon Kenntnis erhalten hat, den Gesellschaften zu Handen der beauftragten Bearbeitungsstelle schriftlich anzumelden. Die Frist wird durch rechtzeitige Absendung der Anmeldung gewahrt. Im Falle der schuldhaften Versäumnis der Frist sind die Gesellschaften von der Leistung frei.
2. Der Möbelspediteur ist verpflichtet, für rechtzeitige und neutrale Schadensfeststellung, soweit er darauf Einfluß nehmen kann, und unter Beachtung etwaiger Anweisungen der Versicherer tunlichst für Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen; er hat den Versicherern jede verlangte Auskunft zu erteilen und die Unterlagen zu liefern, die zur Klarstellung des Schadens dienen können. Werden diese Obliegenheiten vom Möbelspediteur grob fahrlässig verletzt, so sind die Gesellschaften von der Leistung frei.
3. Der Versicherte ist, sobald er von dieser Versicherung Kenntnis hat, gleichfalls verpflichtet, unter Beachtung etwaiger Anweisungen der Gesellschaften für sachdienliche Schadensfeststellung zu sorgen; er hat die Pflicht, den Schaden, soweit möglich, abzuwenden oder zu mindern. Soweit den Versicherern durch Verletzung der Schadensminderungspflicht seitens des Versicherten Nachteile erwachsen, sind die Versicherer von der Leistung frei.
4. Die Auszahlung der Schadenssumme erfolgt an den Versicherten als Geschädigten. Der Möbelspediteur gilt jedoch zur Empfangnahme der Schadenssumme ermächtigt, wenn er die Schadensanmeldung betrieben und die Abfindungserklärung des Versicherten vorgelegt hat.
5. Wegen der Verjährung der Versicherungsansprüche und des Erlöschens eines durch die Versicherer abgelehnten Versicherungsanspruches gilt die Bestimmung des § 12 Versicherungsvertragsgesetz.
§ 12
Rückgriffsrecht
1. Die Versicherer verzichten auf einen Rückgriff gegen den Möbelspediteur und seine Arbeitnehmer. Soweit der Möbelspediteur sich bei der Ausführung des ihm übergebenen Auftrages nachgeordneter Spediteure sowie weiterer Beauftragter bedient hat, verzichten die Versicherer gegen jene Möbelspediteure auf ein Rückgriffsrecht, die diesen Versicherungsschein generell gezeichnet haben.
2. Ein Rückgriff in voller Höhe ist jedoch gegen jeden gestattet, der den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat.
§ 13
Schadensbeteiligung des Spediteurs
1. Der Möbelspediteur hat den Gesellschaften zu Handen der beauftragten Bearbeitungsstelle 10% desjenigen Betrages unverzüglich zu erstatten, den die Gesellschaften je Schadensfall bezahlt haben, mindestens Euro 36,33, höchstens jedoch Euro 254,35.
2. Hat ein gesetzlicher Vertreter, Prokurist oder selbständiger Leiter einer Zweigniederlassung des Möbelspediteurs den Schaden durch grobe Fahrlässigkeit verursacht, so erhöht sich die Beteiligung des Möbelspediteurs am Schaden auf 20%, mindestens Euro 36,33, höchstens jedoch Euro 254,35.
Unberührt hievon bleiben die Bestimmungen des § 12 Abs. 2.
§ 14
Dauer der Versicherung
1. Dieser Vertrag ist für die Zeit vom 1. Jänner 1989 bis 31. Dezember 1989 abgeschlossen mit der Maßgabe, daß er jeweils um ein weiteres Jahr stillschweigend verlängert wird, wenn er nicht zum jeweiligen Ablauf unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten durch eingeschriebenen Brief von einer der Parteien gekündigt wird.
2. Sollten Änderungen zu diesem Vertrag zwischen den beteiligten Versicherungsgesellschaften und dem Fachverband der Spediteure vereinbart werden, so treten diese an Stelle der bisherigen Bestimmungen.
§ 15
Außerordentliches Kündigungsrecht
1. Den Versicherern steht das Recht zu, vom Fachverband der Spediteure sofortige Verhandlungen über eine anderweitige Festsetzung der Prämie zu verlangen, falls die bezahlten Schäden aus dem Gesamtgeschäft 80% der angemeldeten Prämien erreicht haben. Kommt eine Einigung mit dem Fachverband der Spediteure innerhalb von 14 Tagen nicht zustande, so sind die Versicherer berechtigt, die Gesamtheit der Möbel-SVS-Scheine mit vierwöchiger Frist zu kündigen. In diesem Fall sind die Versicherer verpflichtet, die Kündigung sowohl gegenüber dem Fachverband der Spediteure als auch gegenüber jedem einzelnen Möbel-SVS-Zeichner mittels eingeschriebenen Briefes auszusprechen.
2. Die Versicherer sind mit Zustimmung des Fachverbandes der Spediteure berechtigt, einzelne Verträge mit einer Frist von drei Wochen jeweils zum Monatsende zu kündigen:
a) wenn sich erhebliche Mängel im Betrieb des Möbelspediteurs zeigen, deren Beseitigung die Versicherer zur Vermeidung von Schäden billigerweise verlangen können, der Möbelspediteur aber trotz Setzung einer angemessenen Frist diese Mängel nicht abstellt;
b) wenn der Möbelspediteur vorsätzlich die Prämienanmeldungsfrist verletzt hat;
c) wenn der Möbelspediteur mit einer fälligen Prämienzahlung länger als zwei Wochen nach empfangener Mahnung im Verzug ist. Die Mahnung muß durch eingeschriebenen Brief erfolgen und die Rechtsfolgen angeben, die mit dem Ablauf der Frist verbunden sind.
§ 16
Gerichtsbarkeit
1. Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag sind die ordentlichen Gerichte zuständig.
2. Die führende Gesellschaft ist von den mitbeteiligten Gesellschaften ermächtigt, alle Rechtsstreitigkeiten auch bezüglich ihrer Anteile als Kläger oder Beklagter zu führen. Ein gegen die führende Gesellschaft ergangenes Urteil wird von den beteiligten Gesellschaften als auch gegen sie verbindlich anerkannt.
3. Die von den Gesellschaften beauftragte Bearbeitungsstelle ist berechtigt, die Rechte der Versicherer aus diesem Vertrag im eigenen Namen geltend zu machen.
§ 17
Führungsklausel und Beteiligungsliste
In diesem Versicherungsschein sind die nachbezeichneten Versicherer unter Ausschluß der solidarischen Haftung mit den dabei angegebenen Quoten beteiligt. Die Geschäftsführung liegt in den Händen der Wiener Allianz Versicherungs-Aktiengesellschaft, Wien.
BeteiligungslisteWiener Allianz, Versicherungs AG (Führung)14 %Anglo Elementar, Versicherungs AG11,6%Erste Allgemeine Unfall- und Schadensvers. Ges.11,6%Donau, Allgemeine Versicherungs AG9,3%RAS-Österreich, Adriat. Vers. AG9,3%Vers. Anstalt der österr. Bundesländer9,3%„Winterthur“ Versicherungs AG8,8%Wiener Städtische Wechselseitige Vers.7 %Basler Versicherungs Gesellschaft3,7%Helvetia, Schweizerische Feuervers. Ges.3,7%Nordstern, Allgem. Versicherungs AG3%Schweiz, Allgem. Versicherungs AG2,9%Mannheimer Versicherungs-Ges.2 %Internat. Unfall- und Schadensvers. AG1,8%Colonia, Versicherungs AG1 %Grazer Wechselseitige Versicherung1 %100%Vorausbeteiligung HANNOVER Intern. AG1 %

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