III. Einlagerungsbedingungen für den Möbeltransport
I.
Geltungsbereich
§ 1
a) Die Einlagerungsbedingungen für
den Möbeltransport gelten für die Einlagerung von Umzugsgut. Sie gelten für alle
Verrichtungen und die damit zusammenhängenden Geschäfte des Lagerhalters, soweit
ihnen nicht gesetzliche Vorschriften, insbesondere solche zum Schutze von
Verbrauchern, entgegenstehen.
b) Der Lagerhalter hat seine Verpflichtungen
mit der verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes
auszuführen.
II. Haftung
A. Des Lagerhalters
§ 2
a) Der Lagerhalter
haftet für Verlust oder Beschädigung des Gutes, sofern der Verlust oder die
Beschädigung aus seinem Verschulden während der dem Lagerhalter obliegenden
Behandlung oder Lagerung des Gutes eintritt.
b) Der Lagerhalter hat den
Schaden unter Ausschluß der Haftung für etwaige Wertminderung in Natur zu
beseitigen, jedoch steht es ihm in jedem Fall frei, die Entschädigung in Geld zu
leisten. In jedem Fall ist die Haftung des Lagerhalters mit dem Betrag des
Lagergeldes, höchstens jedoch mit dem Betrag des Lagergeldes für zwölf Monate,
beschränkt.
§ 3
Die Haftung ist ausgeschlossen:
a) für den Inhalt von
Behältern aller Art, deren Ein- und Auspacken im Vertrag nicht übernommen
wurde;
b) für Schäden, die infolge der natürlichen oder der mangelhaften
Beschaffenheit des Gutes entstehen, wie z.B. Bruch oder Beschädigung von
Marmorplatten, Glas, Porzellan, Spiegeln, Glühkörpern, Stuckrahmen,
Beleuchtungskörpern, Lampenschirmen, Ofen und mechanischen Werken, es sei denn,
dem Lagerhalter wird ein Verschulden nachgewiesen;
c) für Schäden, wie z. B.
zu große Belastung der Möbel, Lösen von Verleimungen, Rissig- oder Blindwerden
der Politur, Oxydation, innerer Verderb, Lecken oder Auslaufen sowie
Witterungseinflüsse;
d) 1. für Schäden an Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen,
Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren jeder Art, Dokumenten und
Urkunden;
2. für Funktionsschäden an Elektrogeräten, wie z. B.
Waschmaschinen, Rundfunk-, Fernseh-, EDV- oder ähnlich empfindlichen
Geräten;
3. für Schäden, die durch explosive, feuergefährliche, strahlende,
selbstentzündliche, giftige, ätzende Stoffe, durch Öle sowie Fette
entstehen;
4. für Schäden, die durch Einbruchdiebstahl, Erpressung oder Raub
entstehen;
e) für Zahl, Art und äußere Beschaffenheit des Lagergutes ist das
Lagerverzeichnis maßgebend. Weist der Lagerhalter nach, daß ein Gut in derselben
äußeren Beschaffenheit, in der er es bekommen hat, ausgeliefert ist, ist jeder
Schadenersatzanspruch gegen ihn ausgeschlossen.
§ 4
a) Die Haftung
erlischt, wenn äußerlich erkennbare Mängel nicht sofort bei Auslagerung,
äußerlich nicht erkennbare Mängel spätestens am sechsten Tag nach Auslagerung
dem Lagerhalter schriftlich zur Kenntnis gebracht werden.
b) Hat der
Lagerhalter aufgrund des Vertrages für Verlust des Gutes Ersatz zu leisten, so
ist, unbeschadet des § 2, der gemeine Wert zu ersetzen, welches Gut derselben
Art und Beschaffenheit bei Auslagerung hatte.
c) Unbeschadet des § 2 richtet
sich im Falle der Beschädigung die Entschädigung nach dem Unterschied zwischen
dem Verkaufswert des Gutes in beschädigtem Zustand und dem gemeinen Wert,
welcher das Gut ohne die Beschädigung bei Auslagerung gehabt haben würde.
d)
Der Lagerhalter haftet nicht für Schäden, die als Folge des Verlustes oder der
Beschädigung des Gutes eintreten.
§ 5
a) Der Lagerhalter ist verpflichtet,
die Schäden, die dem Auftraggeber durch den Lagerhalter bei der Ausführung des
Auftrages erwachsen können, bei Versicherern seiner Wahl auf Kosten des
Auftraggebers zu versichern. Die Polizze für die Versicherung muß, insbesondere
in ihrem Deckungsumfang, mindestens dem Möbel-Speditionsversicherungsschein
(Möbel-SVS) entsprechen. Die Prämie hat der Lagerhalter für jeden einzelnen
Möbellagervertrag auftragsbezogen zu erheben und sie als Aufwendungen des
Auftraggebers ausschließlich für die Möbel-Speditionsversicherung in voller Höhe
an die jeweiligen Versicherer abzuführen. Der Lagerhalter hat dem Auftraggeber
auf Verlangen anzuzeigen, bei wem er die Möbel-Speditionsversicherung gezeichnet
hat.
b) Der Auftraggeber unterwirft sich sowie alle Personen, in deren
Interesse oder für deren Rechnung er handelt, allen Bedingungen des
Möbel-SVS.
c) 1. Ist durch den Abschluß des Möbel-SVS die
Möbel-Speditionsversicherung gedeckt, so ist der Lagerhalter von der Haftung für
jeden durch diese Versicherung gedeckten Schaden frei. Dies gilt insbesondere
auch für den Fall, daß infolge fehlender oder ungenügender Wertangabe des
Auftraggebers die Versicherungssumme hinter dem wirklichen Wert oder
Schadensbetrag zurückbleibt.
2. Hat der Lagerhalter keine
Möbel-Speditionsversicherung nach lit. a) abgeschlossen, so darf er sich dem
Auftraggeber gegenüber nicht auf die Einlagerungsbedingungen für den
Möbeltransport berufen.
B. Des Auftraggebers
§ 6
a) Feuer- und
explosionsgefährliche, strahlende, zur Selbstentzündung neigende, giftige,
ätzende, übelriechende und überhaupt solche Güter, die Nachteile für das Lager
oder für andere Lagergüter befürchten lassen, sind, abgesehen von besonderer
schriftlicher Vereinbarung, von der Lagerung ausgeschlossen. Dasselbe gilt von
solchen Gütern, die schnellem Verderb oder Fäulnis ausgesetzt sind.
b) Werden
solche Güter dennoch eingelagert, so haftet der Einlagerer für jeden daraus
entstehenden Schaden. Diese Haftung tritt nicht ein, wenn dem Lagerhalter die
nachteilige Eigenschaft des Gutes bei der Übergabe zur Lagerung angegeben worden
ist und der Lagerhalter die Annahme des Gutes nicht abgelehnt hat.
III.
Lagerversicherung
§7
a) Zur Versicherung des Gutes ist der Lagerhalter
verpflichtet, sofern ein schriftlicher Auftrag dazu unter Angabe des
Versicherungswertes und der zu deckenden Gefahren vorliegt. Eine bloße
Wertangabe oder ungenaue oder unausführbare Versicherungsweisungen genügen nicht
zur Begründung einer Versicherungspflicht des Lagerhalters.
b) Die
Lagerversicherung erstreckt sich nur auf Feuer, Einbruchdiebstahl und
Leitungswasser .
c) Im Falle der Versicherung ist der Anspruch des
Auftraggebers gegen den Lagerhalter aus den durch die Versicherung gedeckten
Gefahren im Schadensfall auf das beschränkt, was der Lagerhalter selbst Von der
Versicherung ausgezahlt erhält. Der Lagerhalter ist berechtigt, etwaige
Forderungen, die ihm gegen den Auftraggeber zustehen, davon in Abzug zu bringen.
Der Lagerhalter erfüllt seine Verpflichtung durch Abtretung seines Anspruches
gegen die Versicherungsgesellschaft.
d) Versichert der Auftraggeber selbst,
so ist jeder Schadenersatzanspruch aus den durch diese Versicherung gedeckten
Gefahren gegen den Lagerhalter ausgeschlossen, geht also nicht auf den
Versicherer über.
IV. Mündliche Abreden
§ 8
Für
Befolgung mündlicher Anweisungen. die von keiner Seite schriftlich bestätigt
werden, übernimmt der Lagerhalter keine Verantwortung.
V. Allgemeines
§
9
a) Der Auftraggeber erhält über die eingelagerten Güter einen Lagerschein,
(Anlage 1 ), der vor Auslieferung des Gutes zurückzugeben ist. Der Lagerschein
gilt nur als Empfangsbestätigung. Der Lagerhalter ist daher insbesondere nicht
verpflichtet, das Gut nur dem Vorzeiger des Lagerscheines auszuhändigen. Der
Lagerhalter ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Legitimation des
Vorzeigers des Lagerscheines zu prüfen. Er ist ohne weiteres berechtigt, gegen
Rückgabe des Lagerscheines das Gut an den Vorzeiger des Scheines
auszuliefern.
b) Eine Abtretung oder Verpfändung der Rechte aus dem
Lagervertrag ist gegenüber dem Lagerhalter nur verbindlich, wenn sie ihm
schriftlich vom Auftraggeber mitgeteilt worden ist. In solchen Fällen ist dem
Lagerhalter gegenüber nur derjenige, dem die Rechte abgetreten oder verpfändet
worden sind, zur Verfügung über das Lagergut berechtigt.
c) Der Lagerhalter
ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Unterschriften auf den das Gut
betreffenden Schriftstücken oder die Befugnis der Unterzeichner zu prüfen.
§
10
a) Die Lagerung erfolgt in betriebseigenen oder fremden Lagerräumen.
Lagert der Lagerhalter nicht im eigenen Lager ein, so hat er den Lagerort dem
Auftraggeber schriftlich bekanntzugeben. Muß die Lagerung in einem öffentlichen
Lager erfolgen, so gelten primär dessen Geschäftsbedingungen.
b) Eine
Verpflichtung des Lagerhalters zur Sicherung oder Bewachung von Lagerräumen
besteht nur insoweit, als die Sicherung und Bewachung unter Berücksichtigung
aller Umstände geboten und ortsüblich ist. Der Lagerhalter genügt seiner
Bewachungspflicht, wenn er bei Einstellung, Annahme und Durchführung der
Bewachung die notwendige Sorgfalt angewendet hat.
c) Dem Auftraggeber steht
es frei, die Lagerräume zu besichtigen oder besichtigen zu lassen. Einwände oder
Beanstandungen gegen die Unterbringung des Gutes oder gegen die Wahl des
Lagerraumes muß er unverzüglich vorbringen. Macht er vom Besichtigungsrecht
keinen Gebrauch, so begibt er sich aller Einwände gegen die Art und Weise der
Unterbringung, soweit die Wahl des Lagerraumes und die Unterbringung unter
Wahrung der Sorgfalt eines ordentlichen Lagerhalters erfolgt ist.
§ 11
a)
Der Zutritt zum Lager ist dem Auftraggeber oder seinem Beauftragten nur während
der Geschäftsstunden in Begleitung des Lagerhalters oder berufener Angestellter
erlaubt, wenn der Besuch mindestens drei Tage vorher angemeldet ist und der
Lagerschein vorgelegt wird. In den ersten und letzten drei Tagen jedes
Monatswechsels ist eine Besichtigung des Lagers nicht gestattet.
b) Nimmt der
Auftraggeber irgendwelche Handlungen mit dem Gut vor, so hat er danach dem
Lagerhalter das Gut aufs neue zu übergeben und erforderlichenfalls Zahl, Art und
Beschaffenheit des Gutes gemeinsam mit ihm festzustellen. Andernfalls ist jede
Haftung des Lagerhalters für später festgestellte Schäden, die den Umständen
nach durch den Eingriff des Auftraggebers verursacht sein können,
ausgeschlossen. Der Lagerhalter behält sich das Recht vor, die Handlungen, die
der Auftraggeber mit seinem Lagergut vornehmen will, durch seine Angestellten
Ausführen zu lassen. Die durch die Besichtigung oder Heraussuchung entstehenden
Kosten sind nach dem im Geschäft des Lagerhalters geltenden Tarif oder in
Ermangelung dessen nach ortsüblichen Preisen zu bezahlen.
§ 13
Der
Transport der Lagergüter zu der künftigen Wohnung des Auftraggebers oder nach
einem sonstigen Bestimmungsort soll durch den Lagerhalter erfolgen.
§
14
Ohne besonderen schriftlichen Auftrag ist der Lagerhalter zur Vornahme von
Arbeiten zur Erhaltung oder Bewahrung des Gutes oder seiner Verpackung nicht
verpflichtet.
§ 15
a) Der Lagerhalter kann den Lagervertrag jederzeit
durch eingeschriebenen Brief mit Monatsfrist kündigen.
b) Der Auftraggeber
kann den Lagervertrag jederzeit ohne Frist kündigen, unbeschadet des Anspruches
des Lagerhalters auf Lagergeld gemäß § 16.
c) In den ersten und letzten drei
Tagen jedes Monatswechsels werden Lagergüter nicht ausgefolgt. Dem Auftraggeber
entstehen hierdurch keine zusätzlichen Lagergelder.
VI. Preisberechnung
§
16
a) Das Lagergeld wird monatlich berechnet. Jeder angefangene Kalendermonat
gilt als voller Monat. Ändern sich nach erfolgter Preisvereinbarung die
ortsüblichen Sätze oder die örtlichen Tarife des Gewerbes, so ändert sich
entsprechend der vereinbarte Preis.
b) Die Kosten der Einlagerung,
Aufstapelung und der späteren Auslagerung werden nach den ortsüblichen oder
tarifmäßigen Preisen gesondert berechnet. Allfällige öffentliche Abgaben hat der
Auftraggeber zu tragen.
c) Die Lagerkosten sind, soweit es sich um Auslagen
handelt, sofort, sonst monatlich am ersten Wochentag jedes Monats zu
bezahlen.
d) Gegenüber Ansprüchen des Lagerhalters ist eine Aufrechnung oder
Zurückbehaltung nur mit fälligen Gegenansprüchen des Auftraggebers zulässig, die
der Höhe nach feststehen und dem Grunde nach unbestritten sind.
§ 17
a)
Der Lagerhalter hat wegen aller fälligen Ansprüche, die ihm aus laufender
Rechnung oder aus sonstigen Gründen gegen den Auftraggeber zustehen, ein
Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht an den Lagergütern.
b) Für den
Pfand- oder Selbsthilfe-Verkauf kann der Lagerhalter in allen Fällen eine
Verkaufsprovision von 10% des Bruttoerlöses berechnen.
VII. Verjährung
§
18
Alle Ansprüche gegen den Lagerhalter, gleichviel aus welchem Rechtsgrund,
verjähren nach sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit der Kenntnis des
Berechtigten von dem Anspruch, spätestens jedoch mit der Auslagerung.
VIII.
Gerichtsstand
§ 19
Der Gerichtsstand für alle Beteiligten wird durch den
Ort der Handelsniederlassung des Lagerhalters bestimmt, mit dem das Geschäft
abgeschlossen wurde.
Ist jedoch der Auftraggeber ein Verbraucher im Sinne des
Konsumentenschutzgesetzes, BGBI. Nr. 140/1979 in der jeweils gültigen Fassung,
und hat dieser im Inland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt
oder ist er im Inland beschäftigt, so kann für eine Klage gegen ihn nach den §§
88, 89, 93 Abs. 2 und 104 Abs. 1 Jurisdiktionsnorm (JN) nur die Zuständigkeit
eines Gerichtes begründet werden, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der
gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung
liegt.