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Möbellager - Lagerbedingungen


Möbellager - Einlagerung gesetz. Bedingungen

Einlagerungsbestimmungen für Umzugsgüter

III. Einlagerungsbedingungen für den Möbeltransport
I. Geltungsbereich

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§ 1
a) Die Einlagerungsbedingungen für den Möbeltransport gelten für die Einlagerung von Umzugsgut. Sie gelten für alle Verrichtungen und die damit zusammenhängenden Geschäfte des Lagerhalters, soweit ihnen nicht gesetzliche Vorschriften, insbesondere solche zum Schutze von Verbrauchern, entgegenstehen.
b) Der Lagerhalter hat seine Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes auszuführen.
II. Haftung
A. Des Lagerhalters
§ 2
a) Der Lagerhalter haftet für Verlust oder Beschädigung des Gutes, sofern der Verlust oder die Beschädigung aus seinem Verschulden während der dem Lagerhalter obliegenden Behandlung oder Lagerung des Gutes eintritt.
b) Der Lagerhalter hat den Schaden unter Ausschluß der Haftung für etwaige Wertminderung in Natur zu beseitigen, jedoch steht es ihm in jedem Fall frei, die Entschädigung in Geld zu leisten. In jedem Fall ist die Haftung des Lagerhalters mit dem Betrag des Lagergeldes, höchstens jedoch mit dem Betrag des Lagergeldes für zwölf Monate, beschränkt.
§ 3
Die Haftung ist ausgeschlossen:
a) für den Inhalt von Behältern aller Art, deren Ein- und Auspacken im Vertrag nicht übernommen wurde;
b) für Schäden, die infolge der natürlichen oder der mangelhaften Beschaffenheit des Gutes entstehen, wie z.B. Bruch oder Beschädigung von Marmorplatten, Glas, Porzellan, Spiegeln, Glühkörpern, Stuckrahmen, Beleuchtungskörpern, Lampenschirmen, Ofen und mechanischen Werken, es sei denn, dem Lagerhalter wird ein Verschulden nachgewiesen;
c) für Schäden, wie z. B. zu große Belastung der Möbel, Lösen von Verleimungen, Rissig- oder Blindwerden der Politur, Oxydation, innerer Verderb, Lecken oder Auslaufen sowie Witterungseinflüsse;
d) 1. für Schäden an Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren jeder Art, Dokumenten und Urkunden;
2. für Funktionsschäden an Elektrogeräten, wie z. B. Waschmaschinen, Rundfunk-, Fernseh-, EDV- oder ähnlich empfindlichen Geräten;
3. für Schäden, die durch explosive, feuergefährliche, strahlende, selbstentzündliche, giftige, ätzende Stoffe, durch Öle sowie Fette entstehen;
4. für Schäden, die durch Einbruchdiebstahl, Erpressung oder Raub entstehen;
e) für Zahl, Art und äußere Beschaffenheit des Lagergutes ist das Lagerverzeichnis maßgebend. Weist der Lagerhalter nach, daß ein Gut in derselben äußeren Beschaffenheit, in der er es bekommen hat, ausgeliefert ist, ist jeder Schadenersatzanspruch gegen ihn ausgeschlossen.
§ 4
a) Die Haftung erlischt, wenn äußerlich erkennbare Mängel nicht sofort bei Auslagerung, äußerlich nicht erkennbare Mängel spätestens am sechsten Tag nach Auslagerung dem Lagerhalter schriftlich zur Kenntnis gebracht werden.
b) Hat der Lagerhalter aufgrund des Vertrages für Verlust des Gutes Ersatz zu leisten, so ist, unbeschadet des § 2, der gemeine Wert zu ersetzen, welches Gut derselben Art und Beschaffenheit bei Auslagerung hatte.
c) Unbeschadet des § 2 richtet sich im Falle der Beschädigung die Entschädigung nach dem Unterschied zwischen dem Verkaufswert des Gutes in beschädigtem Zustand und dem gemeinen Wert, welcher das Gut ohne die Beschädigung bei Auslagerung gehabt haben würde.
d) Der Lagerhalter haftet nicht für Schäden, die als Folge des Verlustes oder der Beschädigung des Gutes eintreten.
§ 5
a) Der Lagerhalter ist verpflichtet, die Schäden, die dem Auftraggeber durch den Lagerhalter bei der Ausführung des Auftrages erwachsen können, bei Versicherern seiner Wahl auf Kosten des Auftraggebers zu versichern. Die Polizze für die Versicherung muß, insbesondere in ihrem Deckungsumfang, mindestens dem Möbel-Speditionsversicherungsschein (Möbel-SVS) entsprechen. Die Prämie hat der Lagerhalter für jeden einzelnen Möbellagervertrag auftragsbezogen zu erheben und sie als Aufwendungen des Auftraggebers ausschließlich für die Möbel-Speditionsversicherung in voller Höhe an die jeweiligen Versicherer abzuführen. Der Lagerhalter hat dem Auftraggeber auf Verlangen anzuzeigen, bei wem er die Möbel-Speditionsversicherung gezeichnet hat.
b) Der Auftraggeber unterwirft sich sowie alle Personen, in deren Interesse oder für deren Rechnung er handelt, allen Bedingungen des Möbel-SVS.
c) 1. Ist durch den Abschluß des Möbel-SVS die Möbel-Speditionsversicherung gedeckt, so ist der Lagerhalter von der Haftung für jeden durch diese Versicherung gedeckten Schaden frei. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, daß infolge fehlender oder ungenügender Wertangabe des Auftraggebers die Versicherungssumme hinter dem wirklichen Wert oder Schadensbetrag zurückbleibt.
2. Hat der Lagerhalter keine Möbel-Speditionsversicherung nach lit. a) abgeschlossen, so darf er sich dem Auftraggeber gegenüber nicht auf die Einlagerungsbedingungen für den Möbeltransport berufen.


B. Des Auftraggebers
§ 6
a) Feuer- und explosionsgefährliche, strahlende, zur Selbstentzündung neigende, giftige, ätzende, übelriechende und überhaupt solche Güter, die Nachteile für das Lager oder für andere Lagergüter befürchten lassen, sind, abgesehen von besonderer schriftlicher Vereinbarung, von der Lagerung ausgeschlossen. Dasselbe gilt von solchen Gütern, die schnellem Verderb oder Fäulnis ausgesetzt sind.
b) Werden solche Güter dennoch eingelagert, so haftet der Einlagerer für jeden daraus entstehenden Schaden. Diese Haftung tritt nicht ein, wenn dem Lagerhalter die nachteilige Eigenschaft des Gutes bei der Übergabe zur Lagerung angegeben worden ist und der Lagerhalter die Annahme des Gutes nicht abgelehnt hat.

III. Lagerversicherung
§7
a) Zur Versicherung des Gutes ist der Lagerhalter verpflichtet, sofern ein schriftlicher Auftrag dazu unter Angabe des Versicherungswertes und der zu deckenden Gefahren vorliegt. Eine bloße Wertangabe oder ungenaue oder unausführbare Versicherungsweisungen genügen nicht zur Begründung einer Versicherungspflicht des Lagerhalters.
b) Die Lagerversicherung erstreckt sich nur auf Feuer, Einbruchdiebstahl und Leitungswasser .
c) Im Falle der Versicherung ist der Anspruch des Auftraggebers gegen den Lagerhalter aus den durch die Versicherung gedeckten Gefahren im Schadensfall auf das beschränkt, was der Lagerhalter selbst Von der Versicherung ausgezahlt erhält. Der Lagerhalter ist berechtigt, etwaige Forderungen, die ihm gegen den Auftraggeber zustehen, davon in Abzug zu bringen. Der Lagerhalter erfüllt seine Verpflichtung durch Abtretung seines Anspruches gegen die Versicherungsgesellschaft.
d) Versichert der Auftraggeber selbst, so ist jeder Schadenersatzanspruch aus den durch diese Versicherung gedeckten Gefahren gegen den Lagerhalter ausgeschlossen, geht also nicht auf den Versicherer über.




IV. Mündliche Abreden
§ 8
Für Befolgung mündlicher Anweisungen. die von keiner Seite schriftlich bestätigt werden, übernimmt der Lagerhalter keine Verantwortung.
V. Allgemeines
§ 9
a) Der Auftraggeber erhält über die eingelagerten Güter einen Lagerschein, (Anlage 1 ), der vor Auslieferung des Gutes zurückzugeben ist. Der Lagerschein gilt nur als Empfangsbestätigung. Der Lagerhalter ist daher insbesondere nicht verpflichtet, das Gut nur dem Vorzeiger des Lagerscheines auszuhändigen. Der Lagerhalter ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Legitimation des Vorzeigers des Lagerscheines zu prüfen. Er ist ohne weiteres berechtigt, gegen Rückgabe des Lagerscheines das Gut an den Vorzeiger des Scheines auszuliefern.
b) Eine Abtretung oder Verpfändung der Rechte aus dem Lagervertrag ist gegenüber dem Lagerhalter nur verbindlich, wenn sie ihm schriftlich vom Auftraggeber mitgeteilt worden ist. In solchen Fällen ist dem Lagerhalter gegenüber nur derjenige, dem die Rechte abgetreten oder verpfändet worden sind, zur Verfügung über das Lagergut berechtigt.
c) Der Lagerhalter ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Unterschriften auf den das Gut betreffenden Schriftstücken oder die Befugnis der Unterzeichner zu prüfen.
§ 10
a) Die Lagerung erfolgt in betriebseigenen oder fremden Lagerräumen. Lagert der Lagerhalter nicht im eigenen Lager ein, so hat er den Lagerort dem Auftraggeber schriftlich bekanntzugeben. Muß die Lagerung in einem öffentlichen Lager erfolgen, so gelten primär dessen Geschäftsbedingungen.
b) Eine Verpflichtung des Lagerhalters zur Sicherung oder Bewachung von Lagerräumen besteht nur insoweit, als die Sicherung und Bewachung unter Berücksichtigung aller Umstände geboten und ortsüblich ist. Der Lagerhalter genügt seiner Bewachungspflicht, wenn er bei Einstellung, Annahme und Durchführung der Bewachung die notwendige Sorgfalt angewendet hat.
c) Dem Auftraggeber steht es frei, die Lagerräume zu besichtigen oder besichtigen zu lassen. Einwände oder Beanstandungen gegen die Unterbringung des Gutes oder gegen die Wahl des Lagerraumes muß er unverzüglich vorbringen. Macht er vom Besichtigungsrecht keinen Gebrauch, so begibt er sich aller Einwände gegen die Art und Weise der Unterbringung, soweit die Wahl des Lagerraumes und die Unterbringung unter Wahrung der Sorgfalt eines ordentlichen Lagerhalters erfolgt ist.
§ 11
a) Der Zutritt zum Lager ist dem Auftraggeber oder seinem Beauftragten nur während der Geschäftsstunden in Begleitung des Lagerhalters oder berufener Angestellter erlaubt, wenn der Besuch mindestens drei Tage vorher angemeldet ist und der Lagerschein vorgelegt wird. In den ersten und letzten drei Tagen jedes Monatswechsels ist eine Besichtigung des Lagers nicht gestattet.
b) Nimmt der Auftraggeber irgendwelche Handlungen mit dem Gut vor, so hat er danach dem Lagerhalter das Gut aufs neue zu übergeben und erforderlichenfalls Zahl, Art und Beschaffenheit des Gutes gemeinsam mit ihm festzustellen. Andernfalls ist jede Haftung des Lagerhalters für später festgestellte Schäden, die den Umständen nach durch den Eingriff des Auftraggebers verursacht sein können, ausgeschlossen. Der Lagerhalter behält sich das Recht vor, die Handlungen, die der Auftraggeber mit seinem Lagergut vornehmen will, durch seine Angestellten Ausführen zu lassen. Die durch die Besichtigung oder Heraussuchung entstehenden Kosten sind nach dem im Geschäft des Lagerhalters geltenden Tarif oder in Ermangelung dessen nach ortsüblichen Preisen zu bezahlen.
§ 13
Der Transport der Lagergüter zu der künftigen Wohnung des Auftraggebers oder nach einem sonstigen Bestimmungsort soll durch den Lagerhalter erfolgen.
§ 14
Ohne besonderen schriftlichen Auftrag ist der Lagerhalter zur Vornahme von Arbeiten zur Erhaltung oder Bewahrung des Gutes oder seiner Verpackung nicht verpflichtet.
§ 15
a) Der Lagerhalter kann den Lagervertrag jederzeit durch eingeschriebenen Brief mit Monatsfrist kündigen.
b) Der Auftraggeber kann den Lagervertrag jederzeit ohne Frist kündigen, unbeschadet des Anspruches des Lagerhalters auf Lagergeld gemäß § 16.
c) In den ersten und letzten drei Tagen jedes Monatswechsels werden Lagergüter nicht ausgefolgt. Dem Auftraggeber entstehen hierdurch keine zusätzlichen Lagergelder.
VI. Preisberechnung
§ 16
a) Das Lagergeld wird monatlich berechnet. Jeder angefangene Kalendermonat gilt als voller Monat. Ändern sich nach erfolgter Preisvereinbarung die ortsüblichen Sätze oder die örtlichen Tarife des Gewerbes, so ändert sich entsprechend der vereinbarte Preis.
b) Die Kosten der Einlagerung, Aufstapelung und der späteren Auslagerung werden nach den ortsüblichen oder tarifmäßigen Preisen gesondert berechnet. Allfällige öffentliche Abgaben hat der Auftraggeber zu tragen.
c) Die Lagerkosten sind, soweit es sich um Auslagen handelt, sofort, sonst monatlich am ersten Wochentag jedes Monats zu bezahlen.
d) Gegenüber Ansprüchen des Lagerhalters ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur mit fälligen Gegenansprüchen des Auftraggebers zulässig, die der Höhe nach feststehen und dem Grunde nach unbestritten sind.
§ 17
a) Der Lagerhalter hat wegen aller fälligen Ansprüche, die ihm aus laufender Rechnung oder aus sonstigen Gründen gegen den Auftraggeber zustehen, ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht an den Lagergütern.
b) Für den Pfand- oder Selbsthilfe-Verkauf kann der Lagerhalter in allen Fällen eine Verkaufsprovision von 10% des Bruttoerlöses berechnen.
VII. Verjährung
§ 18
Alle Ansprüche gegen den Lagerhalter, gleichviel aus welchem Rechtsgrund, verjähren nach sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit der Kenntnis des Berechtigten von dem Anspruch, spätestens jedoch mit der Auslagerung.
VIII. Gerichtsstand
§ 19
Der Gerichtsstand für alle Beteiligten wird durch den Ort der Handelsniederlassung des Lagerhalters bestimmt, mit dem das Geschäft abgeschlossen wurde.
Ist jedoch der Auftraggeber ein Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, BGBI. Nr. 140/1979 in der jeweils gültigen Fassung, und hat dieser im Inland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder ist er im Inland beschäftigt, so kann für eine Klage gegen ihn nach den §§ 88, 89, 93 Abs. 2 und 104 Abs. 1 Jurisdiktionsnorm (JN) nur die Zuständigkeit eines Gerichtes begründet werden, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung liegt.

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