a) für die Echtheit, Richtigkeit und
Vollständigkeit der übergebenen Belege;
b) für Verlust und Beschädigung der
Transportmittel, Zubehörteile und Packmittel, soweit diese durch ihn oder durch
von ihm gestellte Hilfskräfte zu verantworten sind;
c) für das Möbelauto
einschließlich Material des Auftragnehmers im Falle der Selbstbe- oder
-entladung des Transportgutes;
d) für die Folgen fehlerhafter Angaben über
Gewicht, Inhalt und Art des Transportgutes; eine Verpflichtung zur Nachprüfung
besteht für den Auftragnehmer nicht. Mangels ausdrücklicher schriftlicher
Anweisung übernimmt und deklariert der Auftragnehmer auf Gefahr des
Auftraggebers den Transport als Umzugsgut im Sinne des Möbeltransporttarifes des
Fachverbandes der Spediteure;
e) für den Schaden, der durch den Transport der
in § 3 lit. d) Abs. 4 bezeichneten Gegenstände entsteht;
f) für alle
Unkosten, die infolge einer nicht durch Verschulden des Auftragnehmers
entstandenen Transportverzögerung oder -behinderung erwachsen, wie z.B.
Elementarereignisse, Krieg, behördliche Maßnahmen, Streik, Behinderung der
Schiffahrt oder Eisenbahn usw.
III. Transportversicherung
§ 9
a) Zur
Versicherung des Gutes ist der Auftragnehmer verpflichtet, sofern ein
schriftlicher Auftrag dazu unter Angabe des Versicherungswertes und der zu
deckenden Gefahren vorliegt.
b) Die Transportversicherung erstreckt sich nur
auf Transportmittelunfall, Feuergefahr, Diebstahl, Unfälle durch höhere Gewalt
und Möbelbruch.
c) Gegen Bruch von Glas, Porzellan usw. sowie gegen
Kriegsrisiko, Plünderung und Aufruhr kann eine gesonderte Versicherung
abgeschlossen werden.
d) Im Schadensfall erfüllt der Auftragnehmer seine
Verpflichtung durch Abtretung seines Anspruches gegen die
Versicherungsgesellschaft. Versichert der Auftraggeber selbst, so ist jeder
Schadenersatzanspruch aus den durch diese Versicherung gedeckten Gefahren gegen
den Auftragnehmer ausgeschlossen, geht also nicht auf den Versicherer über
.
IV. Preisberechnung*)
§ 10
a) Die Kostenberechnung erfolgt aufgrund
der zur Zeit der Ausführung des Umzuges geltenden Tarifsätze, Frachten und
Wechselkurse.
b) Wenn sich vom Zeitpunkt des überreichten Angebotes, (Anlagen
1 und 2), bis zur Ausführung des Umzuges die Tarifsätze, Frachten und
Wechselkurse vermindern oder erhöhen, so ändern sich entsprechend die
vereinbarten Transportkosten.
§ 11
Besonders zu bezahlen sind:
a)
Transporte von Klavieren, Tresoren und anderen Schwergütern;
b)
Mehraufwendungen bzw. Mehrleistungen im Interesse des Umzuges, auch ohne
besonderen Auftrag. Die Art der Ausführung steht lediglich in der Wahl des
Auftragnehmers;
c) Installations-, Dekorations-, Tischler- und
Reinigungsarbeiten;
d) Mehraufwendungen durch Witterungsverhältnisse oder
falls in gesperrten oder aufgerissenen Straßen das Möbelauto nicht vor das Haus
gefahren werden kann, desgleichen für Wartezeiten des Möbelautos und des
Personals, das der Auftragnehmer nicht verschuldet hat, ferner angemessene
Zuschläge für das Tragen der Güter auf weiten oder ungewöhnlichen Wegen, soweit
nicht bei der Preisvereinbarung eine ausdrückliche Berücksichtigung dieser
Umstände stattgefunden hat, sowie Mehrkosten, die durch Umwege entstehen, falls
die direkten Wege gesperrt oder nicht benutzbar sind;
e) amtliche Gebühren
und Zollspesen sowie allfällige öffentliche Abgaben.
*) Diese Bestimmungen
gelten nur insoweit, als ihnen keine kartellgesetzlichen Vorschriften
entgegenstehen (Anmerkung des Fachverbandes der Spediteure).
V. Pflichten des
Auftraggebers
§ 12
a) Die Besorgung aller für die Durchführung des
Transportes erforderlichen Dokumente und Bewilligungen obliegt dem
Auftraggeber.
b) Kann die Entladung des Möbelautos nicht sofort nach dem
Eintreffen am Bestimmungsort erfolgen, kann der Auftragnehmer Ersatz aller aus
der verzögerten Annahme entstehenden Unkosten und Schäden verlangen und auf
Kosten des Auftraggebers das Gut entladen und einlagern.
c) Bei Abholung des
Gutes ist der Auftraggeber verpflichtet nachzuprüfen, daß kein Gegenstand oder
keine Einrichtung irrtümlich mitgenommen oder stehengelassen wird.
§
13
Bei Transporten, die bis oder ab Station oder Flughafen vereinbart wurden,
hat der Auftraggeber sowohl den beladenen als auch den leeren
Kofferwechselaufbau, Container oder Liftvan samt dem zugehörigen Inventar zu
übernehmen oder zu übergeben. In diesem Fall obliegt ihm bei sonstiger Haftung
die Wahrung der Rechte gegenüber dem Verkehrsträger, insbesondere durch
Veranlassung eines gemeinsamen Schadensprotokolles.
§ 14
a) Der
Rechnungsbetrag ist zu bezahlen:
1. bei Inlandstransporten vor
Entladung;
2. bei Auslandstransporten vor Beladung.
Der Auftragnehmer ist
berechtigt, einen Vorschub zu verlangen.
b) Gegenüber Ansprüchen des
Auftragnehmers ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur mit fälligen
Gegenansprüchen des Auftraggebers zulässig, die der Höhe nach feststehen und dem
Grunde nach unbestritten sind.
§ 15
Wird in Verbindung mit einer
Übersiedlung eine Einlagerung notwendig, so gelten hiefür die vom Fachverband
der Spediteure veröffentlichten Einlagerungsbedingungen. Erfolgt der Abtransport
eingelagerter Güter nicht durch den Auftragnehmer, so ist dieser berechtigt,
eine Entschädigung unter Zugrundelegung des Möbeltransporttarifes des
Fachverbandes der Spediteure zu berechnen.
§ 16
Zur Abholung der dem
Auftraggeber überlassenen Packmaterialien muß dieser auffordern.
VI.
Mündliche Abreden
§ 17
Für die Ausführung mündlich erteilter Aufträge, die
von keiner Seite schriftlich bestätigt sind, trägt der Auftraggeber die
Gefahr.
VII. Verjährung
§ 18
Alle Ansprüche gegen den
Auftragnehmer, gleichviel aus welchem Rechtsgrund, verjähren in sechs Monaten.
Die Verjährung beginnt mit der Kenntnis des Berechtigten von dem Anspruch,
spätestens jedoch mit der Ablieferung des Gutes.
VIII. Gerichtsstand
§
19
Der Gerichtsstand für alle Beteiligten wird durch den Ort der
Handelsniederlassung des Auftragnehmers bestimmt, mit dem das Geschäft
abgeschlossen wurde.
Ist jedoch der Auftraggeber ein Verbraucher im Sinne des
Konsumentenschutzgesetzes, BGBI. Nr. 140/1979 in der jeweils gültigen Fassung,
und hat dieser im Inland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt
oder ist er im Inland beschäftigt, so kann für eine Klage gegen ihn nach den §§
88, 89, 93 Abs. 2 und 104 Abs. 1 Jurisdiktionsnorm (JN) nur die Zuständigkeit
eines Gerichtes begründet werden, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der
gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung
liegt.