Allgemeine Österreichische Spediteurbedingungen (AÖSp)I.
Allgemeines
Beförderungsbedingungen für den
Möbeltransport
II.
I. Allgemeines
§ 1
a) Die
Beförderungsbedingungen für den Möbeltransport gelten für den Transport von
Umzugsgut im Möbelauto (Möbelanhänger, Kofferwechselaufbau, Container, Liftvan)
im Inland sowie von und nach dem Ausland. Sie gelten für alle Verrichtungen und
die damit zusammenhängenden Geschäfte des Auftragnehmers, soweit ihnen nicht
gesetzliche Vorschriften, insbesondere solche zum Schutze von Verbrauchern,
entgegenstehen.
b) Der Auftragnehmer hat seine Verpflichtungen mit der
verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes auszuführen.
II.
Haftung
A. Des Auftragnehmers
§ 2
a) Der Auftragnehmer haftet für
Verlust oder Beschädigung des Gutes, sofern der Verlust oder die Beschädigung
aus seinem Verschulden während der dem Auftragnehmer obliegenden Behandlung oder
Beförderung des Gutes eintritt.
b) Der Auftragnehmer hat den Schaden unter
Ausschluß der Haftung für etwaige Wertminderung in Natur zu beseitigen, jedoch
steht es ihm in jedem Fall frei, die Entschädigung in Geld zu leisten. In jedem
Fall ist die Haftung des Auftragnehmers mit Euro 1.090,09 pro Möbelmeter
beschränkt.
§ 3
Die Haftung ist ausgeschlossen:
a) für den Inhalt von
Behältern aller Art, deren Ein- und Auspacken im Vertrag nicht übernommen
wurde;
b) für den Inhalt von auf Veranlassung des Auftraggebers beladen
stehenbleibenden Möbelautos, sofern nichts Besonderes vereinbart ist;
c) für
Schäden, die infolge der natürlichen oder der mangelhaften Beschaffenheit des
Gutes entstehen, wie z. B. Bruch oder Beschädigung von Marmorplatten, Glas,
Porzellan, Spiegeln, Glühkörpern, Stuckrahmen, Beleuchtungskörpern,
Lampenschirmen, Ofen und mechanischen Werken, es sei denn, dem Auftragnehmer
wird ein Verschulden nachgewiesen. Eine besondere Versicherung gegen Schäden an
Marmor, Glas, Porzellan usw. kann abgeschlossen werden.
Die Haftung ist
ferner ausgeschlossen für Schäden, wie z. B. zu große Belastung der Möbel, Lösen
von Verleimungen, Rissig- oder Blindwerden der Politur, Oxydation, innerer
Verderb, Lecken oder Auslaufen sowie Witterungseinflüsse.
d) 1. für Schäden
an Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren
jeder Art, Dokumenten und Urkunden;
2. für Funktionsschäden an
Elektrogeräten, wie z. B. Waschmaschinen, Rundfunk-, Fernseh-, EDV- oder ähnlich
empfindlichen Geräten;
3. für Schäden an Pflanzen oder Tieren;
4. für
Schäden, die durch explosive, feuergefährliche, strahlende, selbstentzündliche,
giftige, ätzende Stoffe, durch Öle, Fette sowie Tiere entstehen ;
e) für
Beschädigung der Güter während des Be- oder Entladens, Ab- und Aufseilens, wenn
ihre Größe oder Schwere den Raumverhältnissen an der Be- oder Entladestelle
nicht entspricht, der Auftragnehmer den Auftraggeber oder Empfänger vorher
darauf hingewiesen und der Auftraggeber auf der Durchführung der Leistung
bestanden hat.
§ 4
Die Haftung ist weiters ausgeschlossen:
a) für
Beschädigung der Wände, Fenster, Böden und Stiegengeländer, wenn die Größe und
Schwere der zu transportierenden Güter den Raumverhältnissen nicht
entsprechen;
b) für Verzögerungen, Schäden und Verluste, die durch nicht
rechtzeitige Gestellung der Transportmittel (Eisenbahn, Schiff) hervorgerufen
sind oder die sich aus unverschuldeten Verkehrszwischenfällen ergeben (z. B.
Autopannen, Wegeverhältnisse);
c) für Einhaltung festgesetzter Termine bei
verspätetem Eingang amtlicher Urkunden sowie für Auskünfte über Zollbehandlung,
Ausfuhrbestimmungen oder sonstige gesetzliche Vorschriften.
§ 5
a) Die
Haftung erlischt, wenn äußerlich erkennbare Mängel nicht sofort bei Ablieferung,
äußerlich nicht erkennbare Mängel spätestens am sechsten Tag nach Ablieferung
dem Auftragnehmer schriftlich zur Kenntnis gebracht werden.
b) Hat der
Auftragnehmer aufgrund des Vertrages für Verlust des Gutes Ersatz zu leisten, so
ist der gemeine Wert zu ersetzen, welches Gut derselben Art und Beschaffenheit
am Orte der Ablieferung zu dem Zeitpunkt hatte, in welchem die Ablieferung zu
bewirken war; hievon kommt in Abzug, was infolge des Verlustes an Zöllen und
sonstigen Kosten sowie an Fracht erspart ist.
c) Im Falle der Beschädigung
richtet sich die Entschädigung nach dem Unterschied zwischen dem Verkaufswert
des Gutes in beschädigtem Zustand und dem gemeinen Wert, welchen das Gut ohne
die Beschädigung am Ort und zur Zeit der Ablieferung gehabt haben würde; hievon
kommt in Abzug, was infolge der Beschädigung an Zöllen und sonstigen Kosten
erspart ist.
d) Für Schäden infolge verspäteter Ablieferung ist die Haftung
des Auftragnehmers in jedem Falle mit Euro 109,01 pro Tag, höchstens jedoch mit
Euro 1.090,09, beschränkt.
e) Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die
als Folge des Verlustes oder der Beschädigung des Gutes eintreten.
§ 6
Für
Verluste und Schäden, die während des Transportes auf der Eisenbahn, mit dem
Schiff oder mit dem Flugzeug entstehen, erfüllt der Auftragnehmer seine
Verpflichtung durch Abtretung seines Anspruches gegen die Eisenbahn, die
Schiffahrts- oder Luftfahrtgesellschaft.
§ 7
a) Der Auftragnehmer ist
verpflichtet, die Schäden, die dem Auftraggeber durch den Auftragnehmer bei der
Ausführung des Auftrages erwachsen können, bei Versicherern seiner Wahl auf
Kosten des Auftraggebers zu versichern. Die Polizze für die Versicherung muß,
insbesondere in ihrem Deckungsumfang, mindestens dem
Möbel-Speditionsversicherungsschein (Möbel-SVS) entsprechen. Die Prämie hat der
Auftragnehmer für jeden einzelnen Möbeltransportvertrag auftragsbezogen zu
erheben und sie als Aufwendungen des Auftraggebers ausschließlich für die
Möbel-Speditionsversicherung in voller Höhe an die jeweiligen Versicherer
abzuführen. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auf Verlangen anzuzeigen, bei
wem er die Möbel-Speditionsversicherung gezeichnet hat.
b) Der Auftraggeber
unterwirft sich sowie alle Personen, in deren Interesse oder für deren Rechnung
er handelt, allen Bedingungen des Möbel-SVS.
c) 1. Ist durch den Abschluß des
Möbel-SVS die Möbel-Speditionsversicherung gedeckt, so ist der Auftragnehmer von
der Haftung für jeden durch diese Versicherung gedeckten Schaden frei. Dies gilt
insbesondere auch für den Fall, daß infolge fehlender oder ungenügender
Wertangabe des Auftraggebers die Versicherungssumme hinter dem wirklichen Wert
oder Schadensbetrag zurückbleibt.
2. Hat der Auftragnehmer keine
Möbel-Speditionsversicherung nach lit. a) abgeschlossen, so darf er sich dem
Auftraggeber gegenüber nicht auf die Beförderungsbedingungen für den
Möbeltransport berufen