§ 2
a) Die AÖSp gelten für alle
Verrichtungen des Spediteurs im Verkehr mit Kaufleuten und mit Unternehmen im
Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG, gleichgültig, ob es sich um Speditions-, Fracht-,
Lager-, Kommissions- oder sonstige mit dem Speditionsgewerbe zusammenhängende
Geschäfte handelt.
b) Die AÖSp werden nicht angewendet
1 .wenn der
Spediteur nur als Erfüllungsgehilfe einer Beförderungsunternehmung aufgrund
besonderer Bedingungen oder nach dem Flächenverkehrsvertrag als ÖBB -
Flächenverkehrsunternehmer tätig ist.
2. beim Transport von Umzugsgut mit
Möbelauto (Möbelanhänger, Kofferwechselaufbau, Container, Liftvan) sowie bei der
Einlagerung von Umzugsgut. Transporte von Umzugsgut für Auftraggeber im Sinne
der lit. a) im Inland sowie vom und nach dem Ausland unterliegen den AÖSp,
sofern es sich um Speditionstätigkeit gemäß § 407 HGB handelt.
c) Die AÖSp
gehen örtlichen und bezirklichen Handelsbräuchen vor. Gesetzliche Bestimmungen
zwingender Natur schränken den Wirkungskreis der AÖSp sinngemäß ein. Bei See-
und Binnenschifftransporten können abweichende Vereinbarungen nach den dafür
etwa aufgestellten besonderen Beförderungsbedingungen des Spediteurs getroffen
werden.
d) Außerdem gelten diejenigen Bedingungen, die Dritte an der
Ausführung Beteiligte aufgestellt haben.
§ 3
Eine Abtretung der Rechte des
Auftraggebers an einen Dritten sowie die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den
Spediteur namens oder für Rechnung eines Dritten (vgl. § 67 Vers VG) kann nur
insoweit erfolgen, als Rechte gegen den Spediteur auf Grund dieser Bedingungen
bestehen.
§ 4
Alle Angebote des Spediteurs gelten nur bei unverzüglicher
Annahme zur sofortigen Ausführung des betreffenden Auftrages, sofern sich nichts
Gegenteiliges aus dem Angebot ergibt, und nur, wenn bei Erteilung des Auftrages
auf das Angebot Bezug genommen wird.
II. Von der Annahme ausgeschlossene
Güter
§ 5
a) Von der Annahme sind Güter, die Nachteile für Personen,
Tiere, andere Güter oder sonstige Gegenstände zur Folge haben könnten oder die
schnellem Verderben oder Fäulnis ausgesetzt sind, mangels schriftlicher
Vereinbarung ausgeschlossen.
b) Werden derartige Güter dem Spediteur ohne
besonderen Hinweis und ohne Kennzeichnung übergeben, so haftet der Auftraggeber
auch ohne Verschulden für jeden daraus entstehenden Schaden.
c) Der Spediteur
kann, sofern die Sachlage es rechtfertigt, derartige Güter im Wege der
Selbsthilfe öffentlich oder freihändig verkaufen. Der Auftraggeber ist vom
beabsichtigten Verkauf nach Möglichkeit zu verständigen. Bei Gefahr im Verzuge
kann der Spediteur derartige Güter auch ohne vorherige Benachrichtigung des
Auftraggebers vernichten.
III. Auftrag, Mitteilungen, Weisungen, Ermessen
des Spediteurs
§ 6
Für die Befolgung mündlicher, telefonischer und
telegrafischer Aufträge oder sonstiger Mitteilungen, die von keiner Seite
schriftlich bestätigt sind, ebenso für die Befolgung von Mitteilungen an Fahr-
und Begleitpersonal, übernimmt der Spediteur keine Gewähr. Die Übergabe von
Gütern und Schriftstücken irgendwelcher Art an Arbeitnehmer des Spediteurs
erfolgt ausschließlich auf Gefahr des Auftraggebers, wenn sie nicht vorher mit
dem Spediteur oder einem seiner bevollmächtigten Angestellten ausdrücklich oder
stillschweigend vereinbart war .
§ 7
a) Der dem Spediteur erteilte Auftrag
hat Zeichen, Nummer, Art, Inhalt der Stücke und alle sonstigen, für die
ordnungsmäßige Ausführung des Auftrages erheblichen Angaben zu enthalten. Die
etwaigen Folgen unrichtiger oder unvollständiger Angaben fallen dem Auftraggeber
zur Last, auch wenn ihn kein Verschulden trifft; es sei denn, die Unrichtigkeit
oder Unvollständigkeit der Angaben war dem Spediteur bekannt. Der Spediteur ist
nur dann verpflichtet, ohne Auftrag die Angaben nachzuprüfen und zu ergänzen,
wenn dies geschäftsüblich ist.
Der Auftraggeber haftet ferner für alle
Schäden, die dem Spediteur oder Dritten dadurch entstehen, dass auf Frachtgütern
von mindestens 1000 kg Rohgewicht die Gewichtsbezeichnung nicht angebracht
ist.
b) Zur Verwiegung des Gutes ist der Spediteur nur über besonderen
schriftlichen Auftrag verpflichtet.
c) Eine vom Spediteur erteilte
Empfangsbescheinigung enthält im Zweifel keine Gewähr für Art, Inhalt, Wert,
Gewicht oder Verpackung.
d) Die Empfangsbescheinigung bei Gütern, deren Menge
im Speditionsgewerbe üblicherweise nicht nachgeprüft wird, wie bei Massengütern,
Wagenladungen u. dgl., enthält keine Bestätigung der Menge.
§ 8
Übergibt
ein Hersteller oder Händler bestimmter Erzeugnisse dem Spediteur eine Sendung
ohne Inhaltsangabe zum Versand, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Sendung
die Erzeugnisse des Versenders enthält. Die Bestimmungen des § 7 werden
hierdurch nicht berührt.
§ 9
Der Auftraggeber hat seine Adresse und
etwaige Adressen Änderung dem Spediteur unverzüglich anzuzeigen; andernfalls ist
die letzte dem Spediteur bekannt gegebene Adresse maßgebend.
§ 10
a) Der
Spediteur braucht ohne besonderen schriftlichen Auftrag Benachrichtigungen nicht
eingeschrieben und Urkunden aller Art nicht versichert zu versenden.
b) Der
Spediteur ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Unterschriften auf
irgendwelchen das Gut betreffende Mitteilungen oder sonstigen Schriftstücken
oder die Befugnis der Unterzeichner zu prüfen, es sei denn, daß mit dem
Auftraggeber schriftlich etwas anderes vereinbart oder der Mangel der Echtheit
oder der Befugnis offensichtlich erkennbar ist.
c) Der Spediteur ist
berechtigt, aber nicht verpflichtet, eine von ihm versandte Benachrichtigung
(Aviso) als hinreichenden Ausweis zu betrachten; er ist berechtigt, aber nicht
verpflichtet, die Berechtigung des Vorzeigers zu prüfen.
§11
a) Eine über
das Gut erteilte Weisung bleibt für den Spediteur bis zu einem Widerruf des
Auftraggebers maßgebend.
b) Ein Auftrag, das Gut zur Verfügung eines Dritten
zu halten, kann nicht mehr widerrufen werden, sobald die Verfügung des Dritten
beim Spediteur eingegangen ist.
§ 12
Die Mitteilung des Auftraggebers, der
Auftrag sei für Rechnung eines Dritten auszuführen, berührt die Verpflichtung
des Auftraggebers gegenüber dem Spediteur nicht.
§ 13
Mangels
ausreichender oder Ausführbarer Weisung darf der Spediteur unter Wahrnehmung der
Interessen des Auftraggebers nach seinem Ermessen handeln, insbesondere Art, Weg
oder Mittel der Beförderung wählen.
§ 14
Der Spediteur darf die Versendung
des Gutes zusammen mit Gütern anderer Versender in Sammelladungen (bzw. auf
Sammelkonnossement) bewirken, falls ihm nicht das Gegenteil ausdrücklich
schriftlich vorgeschrieben ist. Die Übergabe eines Stückgutfrachtbriefes ist
kein gegenteiliger Auftrag.
§ 15
Übernimmt der Spediteur das Gut mit einem
ihm vom Auftraggeber übergebenen Frachtbrief oder sonstigen Frachtpapier, so
darf er das Gut mi1 einem neuen, seine Firmenbezeichnung tragenden Frachtpapier
unter Nennung des Namens des Auftraggebers befördern, falls dieser nicht etwas
anderes bestimmt hat.IV. Untersuchung, Erhaltung und Verpackung des Gutes§
16
a) Der Spediteur ist zur Untersuchung, Erhaltung oder Besserung des Gutes
und seiner Verpackung mangels schriftlicher Vereinbarung nur im Rahmen des
Geschäftsüblichen verpflichtet. § 388 Abs. 1 HGE wird hierdurch nicht
berührt.
b) Der Spediteur ist mangels gegenteiliger Weisung ermächtigt, alle
auf das Fehlen oder die Mängel der Verpackung bezüglichen, von der Eisenbahn
verlangten Erklärungen abzugeben.
V. Fristen
§ 17
Verladefristen,
Lieferfristen und eine bestimmte Reihenfolge in der Abfertigung von Gütern
gleicher Beförderungsart werden mangels Vereinbarung nicht gewährleistet. Die
Bezeichnung als Messe- oder Marktgut beding keine bevorzugte Abfertigung.
§
18
Ereignisse, die vom Spediteur nicht verschuldet sind, ihn aber an der
Erfüllung seiner Pflichten ganz oder teilweise behindern, ferner Streiks und
Aussperrungen befreien den Spediteur für die Zeit ihrer Dauer von seinen
Verpflichtungen aus den von diesen Ereignissen berührten Aufträgen. In solchen
Fällen ist der Spediteur, selbst wenn eine feste Übernahme vereinbart ist,
berechtigt, aber nicht verpflichtet, vom Vertrag zurückzutreten, auch wenn der
Auftrag schon teilweise ausgeführt worden ist. Dem Auftraggeber steht in diesen
Fällen das gleiche Recht zu, wenn ihm die Fortsetzung des Vertrages
billigerweise nicht zugemutet werden kann. Tritt der Spediteur oder der
Auftraggeber nach den vorstehenden Bestimmungen zurück, so sind dem Spediteur
die entstandenen Kosten zu erstatten.
VI. Hindernisse
§ 19
In den
Grenzen seiner Sorgfaltspflicht hat der Spediteur zu prüfen, ob gesetzliche oder
behördliche Hindernisse für die Versendung vorliegen und den Auftraggeber
entsprechend zu informieren.
§ 20
Angebote des Spediteurs und
Vereinbarungen mit ihm über Preise und Leistungen beziehen sich stets nur auf
die namentlich angeführten eigenen Leistungen und/oder Leistungen Dritter und,
wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, nur auf Güter normalen Umfangs,
normalen Gewichts und normaler Beschaffenheit; sie setzen normale unveränderte
Beförderungsverhältnisse, ungehinderte Verbindungswege, Möglichkeit
unmittelbarer sofortiger Weiterversendung sowie Weitergeltung der bisherigen
Frachten Valutaverhältnisse und Tarife, welche der Vereinbarung zugrunde lagen
voraus. Die üblichen Sondergebühren und Sonderauslagen können vom Spediteur
unter der Voraussetzung eingehoben werden, dass er den Auftraggeber darauf
aufmerksam gemacht hat. Dabei genügt ein genereller Hinweis, wie etwa "zuzüglich
der üblichen Nebenspesen".
VII. Leistungen, Entgelt und Auslagen des
Spediteurs
§ 21
Wird ein Auftrag wieder entzogen, so steht dem Spediteur
nach seiner Wahl entweder der Anspruch auf die vereinbarte Vergütung, unter
Anrechnung der ersparten Aufwendungen, oder eine angemessene Provision zu.
§
22
Lehnt der Empfänger die Annahme einer ihm zugestellten Sendung ab, so
steht dem Spediteur für die Rückbeförderung ein angemessenes Entgelt zu.
Entstehen dem Spediteur durch verzögerte Annahme Kosten, sind diese vom
Auftraggeber zu tragen.
§ 23
Die Provision wird auch dann erhoben, wenn
ein Nachnahme- oder sonstiger Einziehungsauftrag nachträglich zurückgezogen wird
oder der Betrag nicht eingeht.
§ 24
Hat der Spediteur die Versendung von
Gütern nach dem Ausland bis ins Haus des außerösterreichischen Empfängers zu
einem festen Prozentsatz des Fakturenwertes einschließlich des Zolles
übernommen, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den vollen Fakturenwert ohne
Rücksicht auf einen etwa eingeräumten Kassaskonto einschließlich Zoll, Fracht
und Verpackung anzugeben.
§ 25
a) Der Auftrag zur Versendung nach einem
Bestimmungsort im Ausland schließt den Auftrag zur Verzollung ein, wenn ohne sie
die Beförderung bis zum Bestimmungsort nicht Ausführbar ist.
b) Für die
Verzollung kann der Spediteur neben den tatsächlich auflaufenden Kosten eine
besondere Provision einheben.
c) Der Auftrag, unter Zollverschluß eingehende
Sendungen zuzustellen oder frei Haus zu liefern, schließt die Ermächtigung für
den Spediteur ein, nach seinem Ermessen (siehe § 13) die erforderlichen
Zollförmlichkeiten zu erledigen und die zollamtlich festgesetzten Zollbeträge
auszulegen.
d) Erteilt der Auftraggeber dem Spediteur Anweisungen für die
zollamtliche Abfertigung, so sind diese genau zu beachten. Falls die
zollamtliche Abfertigung nach den erteilten Weisungen nicht möglich ist, hat der
Spediteur den Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten.
§ 26
Der Auftrag,
ankommende Güter in Empfang zu nehmen, ermächtigt den Spediteur, verpflichtet
ihn aber nicht, auf dem Gut ruhende Frachten, Wertnachnahmen, Zölle und Spesen
auszulegen.
§ 27
Der Spediteur ist berechtigt, von ausländischen
Empfängern oder Auftraggebern nach seiner Wahl Zahlung in ihrer Landeswährung
oder in österreichischer Währung zu verlangen, unter Beachtung der bestehenden
Devisenvorschriften.
§ 28
Wird der Spediteur fremde Währung schuldig oder
hat er fremde Währung ausgelegt, so ist er soweit nicht öffentlich-rechtliche
Bestimmungen entgegenstehen berechtigt, nach seiner Wahl entweder Zahlung in der
fremden oder in der österreichischen Währung zu verlangen. Verlangt er
Österreichische Währung, so erfolgt die Umrechnung zum Warenkurs des Tages der
Auftragserteilung, es sei denn, daß er nachweisbar einen höheren Kurs bezahlt
hat.
§ 29
Rechnungen des Spediteurs sind sofort zu begleichen.
Zahlungsverzug tritt, ohne daß es einer Mahnung oder sonstiger Voraussetzungen
bedarf, spätestens nach Ablauf von fünf Tagen nach Fälligkeit ein, sofern er
nicht nach dem Gesetz schon vorher eingetreten ist. Der Spediteur darf im Falle
des Verzuges die ortsüblichen Spesen und Zinsen berechnen. Weitergehende
gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
§ 30
a) Von Forderungen oder
Nachforderungen für Frachten, Havarieeinnschüsse oder -beiträge, Zölle, Steuern
und sonstige Abgaben, die an den Spediteur, insbesondere als
Verfügungsberechtigten oder als Besitzer fremden Gutes gestellt werden, hat der
Auftraggeber den Spediteur über Aufforderung sofort zu befreien. Andernfalls ist
der Spediteur berechtigt, die zu seiner Sicherung oder Befreiung ihm geeignet
erscheinenden Maßnahmen zu treffen, nötigenfalls, sofern die Sachlage es
rechtfertigt, auch durch Vernichtung des Gutes.
b) Der Auftraggeber hat den
Spediteur in geschäftsüblicher Weise rechtzeitig auf alle öffentlich
rechtlichen, z. B. zollrechtlichen, Verpflichtungen aufmerksam zu machen, die
mit dem Besitz des Gutes verbunden sind. Für alle Folgen der Unterlassung haftet
der Auftraggeber dem Spediteur.
§ 31
Durch eine Beschlagnahme oder andere
öffentlich rechtliche Akte werden die Rechte des Spediteurs gegenüber dem
Auftraggeber nicht berührt; der Auftraggeber bleibt Vertragspartner des
Spediteurs und haftet, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, dem Spediteur für
alle aus solchen Ereignissen entstehenden Folgen. Etwaige Ansprüche des
Spediteurs gegenüber dem Staat oder einem sonstigen Dritten werden hierdurch
nicht berührt.
§ 32
Gegenüber Ansprüchen des Spediteurs ist eine
Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur mit fälligen Gegenansprüchen des
Auftraggebers, denen ein Einwand nicht entgegensteht, zulässig.
VIII.
Ablieferung
§ 33
a) Die Ablieferung des Gutes darf mit befreiender Wirkung
an jede zum Geschäft oder Haushalt gehörige, in den Räumen des Empfängers
anwesende erwachsene Person erfolgen.
b) Mangels anderer Vereinbarung stellt
der Spediteur das Gut in oder auf dem Beförderungsmittel (z. B. Lkw,
Wechselbrücke u. dgl.) dem Empfänger vor oder, falls möglich, auf dessen
Grundstück zur Annahme bereit.
c) Der Empfänger kann gegen Übernahme der
Kosten und Gefahr verlangen, daß Güter in Höfe, auf Rampen, in Räume, Regale und
dgl. abgetragen werden. Dies gilt nicht für Güter mit einem Gewicht ab 50 kg das
Stück oder für solche, die wegen ihres Umfanges von einer Person nicht befördert
werden können.
§ 34
a) Die Annahme des Gutes verpflichtet den Empfänger
zur sofortigen Zahlung der auf dem Gute ruhenden Kosten einschließlich von
Nachnahmen. Erfolgt die Zahlung nicht, so ist das Fahr- oder Begleitpersonal
berechtigt, das Gut wieder an sich zu nehmen.
b) Unterbleibt bei der
Ablieferung aus Versehen oder aus sonstigen Gründen die Bezahlung der Kosten
einschließlich von Nachnahmen, so ist der Empfänger, wenn er trotz Aufforderung
den Betrag nicht zahlt, zur sofortigen bedingungslosen Rückgabe des Gutes an den
Spediteur oder im Unvermögensfalle zum Schadenersatz an den Spediteur
verpflichtet. Die Geltendmachung eines Gegenanspruches oder eines
Zurückbehaltungsrechtes sowie Verfügungen über das Gut sind unzulässig.
IX.
Versicherung des Gutes (Transport-, Feuerversicherung u. a.)
§ 35
a) Zur
Versicherung des Gutes ist der Spediteur nur verpflichtet, soweit ein
ausdrücklicher schriftlicher Auftrag dazu unter Angabe des Versicherungswertes
und der zu deckenden Gefahren vorliegt. Bei ungenauen oder unausführbaren
Versicherungsaufträgen ist Art und Umfang der Versicherung dem Ermessen des
Spediteurs anheimgestellt. Die Versicherung tritt erst in Kraft, sobald der
Spediteur bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang in der Lage gewesen ist, die
Versicherung abzuschließen.
b) Der Spediteur ist nicht berechtigt, die bloße
Wertangabe als Auftrag zur Versicherung anzusehen.
c) Durch Entgegennahme
eines Versicherungsscheines (Polizze) Übernimmt der Spediteur nicht die
Pflichten, die dem Versicherungsnehmer obliegen; jedoch hat der Spediteur alle
üblichen Maßnahmen zur Erhaltung des Versicherungsanspruches zu treffen.
§
36
Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung versichert der Spediteur
nur zu den an seinem Erfüllungsort üblichen Versicherungsbedingungen und nicht
gegen Bruchgefahr. Der Spediteur genügt seiner Versicherungspflicht stets durch
Versicherung aufgrund einer etwaigen Generalpolizze.
§ 37
a) Im Falle der
Versicherung steht dem Auftraggeber als Ersatz nur zu, was der Spediteur vom
Versicherer nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen erhalten hat.
b) Der
Spediteur genügt seinen Verpflichtungen, wenn er dem Auftraggeber auf Wunsch die
Ansprüche gegen den Versicherer abtritt; zur Verfolgung der Ansprüche ist er nur
aufgrund besonderer schriftlicher Abmachung und nur auf Rechnung und Gefahr des
Auftraggebers verpflichtet.
c) Soweit der Schaden durch eine vom Spediteur im
Auftrag des Auftraggebers abgeschlossene Versicherung gedeckt ist, haftet der
Spediteur nicht.
d) Versichert der Auftraggeber selbst, so ist jeder
Schadenersatzanspruch aus den durch diese Versicherung gedeckten Gefahren gegen
den Spediteur ausgeschlossen, geht also nicht auf den Versicherer über.
§
38
Für die Versicherungsbesorgung, Einziehung des Schadensbetrages und
sonstigen Bemühungen bei Abwicklung von Versicherungsfällen und Havarien steht
dem Spediteur eine besondere Vergütung zu.
X. Speditionsversicherungsschein
und Rollfuhrversicherungsschein (SVS und RVS)
§ 39
a) Der Spediteur ist,
wenn der Auftraggeber es nicht ausdrücklich schriftlich untersagt, verpflichtet,
die Schäden, die dem Auftraggeber durch den Spediteur bei der Ausführung des
Auftrages erwachsen können, bei Versicherern seiner Wahl auf Kosten des
Auftraggebers zu versichern. Die Polizze für die Versicherung muß, insbesondere
in ihrem Deckungsumfang, mindestens dem Speditions- und
Rollfuhrversicherungsschein (SVS/RVS) entsprechen. Die Prämie hat der Spediteur
für jeden einzelnen Verkehrsvertrag auftragsbezogen zu erheben und sie als
Aufwendungen des Auftraggebers ausschließlich für die Speditionsversicherung in
voller Höhe an die jeweiligen Versicherer abzuführen. Der Spediteur hat dem
Auftraggeber auf Verlangen anzuzeigen, bei wem er die Speditionsversicherung
gezeichnet hat.
b) Nach Maßgabe des SVS werden auch Schäden versichert, die
denjenigen Personen erwachsen können, denen das versicherte Interesse zur Zeit
des den Schaden verursachenden Ereignisses zugestanden ist.
c) Es wird
nachdrücklichst darauf hingewiesen, daß laut § 5 Abs. 1 SVS alle Schäden, die
durch Transport- oder Lagerversicherung gedeckt sind oder üblicherweise gedeckt
werden, von der Speditionsversicherung ausgeschlossen sind. Dagegen wird der
Auftraggeber gegen die sogenannten Rollfuhrschäden gemäß dem
Rollfuhrversicherungsschein (RVS) versichert, sofern er diese Zusatzversicherung
nicht ausdrücklich schriftlich untersagt hat.
d) Versichert der Auftraggeber
die Speditionsversicherung selbst, so ist jeder Schadenersatzanspruch aus den
durch diese Versicherung gedeckten Gefahren gegen den Spediteur ausgeschlossen,
geht also nicht auf den Speditionsversicherer über.
§ 40
Der
Auftraggeber unterwirft sich sowie alle Personen, in deren Interesse oder für
deren Rechnung er handelt, allen Bedingungen des SVS und des RVS. Insbesondere
hat er für rechtzeitige Schadensanmeldung zu sorgen (§ 10 SVS).
§ 41
a)
Hat der Spediteur infolge ausdrücklichen oder vermuteten Auftrages (§ 39) die
Speditionsversicherung gedeckt, so ist er von der Haftung für jeden durch diese
Versicherung gedeckten Schaden frei. Dies gilt insbesondere auch für den Fall,
daß infolge fehlender oder ungenügender Wertangabe des Auftraggebers die
Versicherungssumme hinter dem wirklichen Wert oder Schadensbetrag
zurückbleibt.
b) Darüber, ob ein Schaden durch die Speditionsversicherung
gedeckt ist, hat im Streitfalle ausschließlich das zuständige Gericht zu
entscheiden.
c) Hat der Spediteur keine Speditionsversicherung nach § 39
abgeschlossen, so darf er sich dem Auftraggeber gegenüber nicht auf die AÖSp
berufen.
d) Die lit. a) bis c) gelten entsprechend für die durch den RVS
gedeckte Versicherung.
§ 42
Für die Speditionsversicherung und die
Rollfuhrversicherung gilt § 35 lit. a) 2. und 3. Satz entsprechend.
XI.
Lagerung
§ 43
a) Die Lagerung erfolgt nach Wahl des Lagerhalters in dessen
eigenen oder fremden (privaten oder öffentlichen) Lagerräumen. Lagert der
Lagerhalter in einem fremden Lager ein, so hat er den Lagerort und den Namen des
fremden Lagerhalters dem Einlagerer schriftlich bekanntzugeben oder, falls ein
Lagerschein ausgestellt ist, auf diesem zu vermerken. Diese Bestimmung gilt
nicht, wenn es sich um eine Lagerung im Ausland oder um eine mit dem Transport
zusammenhängende Lagerung handelt.
b) Hat der Lagerhalter das Gut in einem
fremden Lager eingelagert, so sind für das Verhältnis zwischen ihm und seinem
Auftraggeber gemäß § 2 lit. c) die gleichen Bedingungen maßgebend, die im
Verhältnis zwischen dem Lagerhalter und dem fremden Lagerhalter gelten. Der
Lagerhalter hat auf Wunsch diese Bedingungen dem Auftraggeber zu übersenden. Die
Bedingungen des fremden Lagerhalters sind insoweit für das Verhältnis zwischen
dem Auftraggeber und dem Lagerhalter nicht maßgebend, als sie ein Pfandrecht
enthalten, das über das im § 50 dieser Bedingungen festgelegte Pfandrecht
hinausgeht.
c) Eine Verpflichtung des Lagerhalters zur Sicherung oder
Bewachung von Lagerräumen besteht nur insoweit, als es sich um seine eigenen
Lagerräume handelt und die Sicherung und Bewachung unter Berücksichtigung aller
Umstände geboten und ortsüblich ist. Der Lagerhalter genügt seiner
Bewachungspflicht, wenn er bei der Anstellung oder Annahme von Bewachung die
nötige Sorgfalt angewendet hat.
d) Dem Einlagerer steht es frei, die
Lagerräume zu besichtigen oder besichtigen zu lassen. Einwände oder
Beanstandungen gegen die Unterbringung des Gutes oder gegen die Wahl des
Lagerraumes muß er unverzüglich vorbringen. Macht er von dem Besichtigungsrecht
keinen Gebrauch, so begibt er sich aller Einwände gegen die Art und Weise der
Unterbringung, soweit die Wahl des Lagerraumes und die Unterbringung unter
Wahrung der Sorgfalt eines ordentlichen Lagerhalters erfolgt ist.
§ 44
a)
Das Betreten des Lagers ist dem Einlagerer nur in Begleitung des Lagerhalters
oder eines vom Lagerhalter beauftragten Angestellten erlaubt.
b) Das Betreten
darf nur während der bei dem Lagerhalter eingeführten Geschäftsstunden verlangt
werden, und auch dann nur, wenn ein Arbeiten bei Tageslicht möglich ist.
§
45
a) Nimmt der Einlagerer irgendwelche Handlungen mit dem Gut vor (z. B.
Probeentnahmen), so hat er danach dem Lagerhalter das Gut neuerlich in einer den
Umständen und der Verkehrssitte entsprechenden Weise zu übergeben und
erforderlichenfalls Anzahl, Gewicht und Beschaffenheit des Gutes gemeinsam mit
ihm festzustellen. Andernfalls ist jede Haftung des Lagerhalters für später
festgestellte Schäden ausgeschlossen.
b) Der Lagerhalter behält sich das
Recht vor, die Handlungen, die der Einlagerer mit dem Lagergut vorzunehmen
wünscht, durch seine Angestellten Ausführen zu lassen.
§ 46
a) Der
Einlagerer haftet für alle Schäden, die er, seine Angestellten oder Beauftragten
beim Betreten des Lagers oder beim Betreten oder Befahren des Lagergrundstückes
dem Lagerhalter, anderen Einlagerern oder dem Hauseigentümer zufügen, es sei
denn, daß den Einlagerer, seine Angestellten oder Beauftragten kein Verschulden
trifft. Als Beauftragter des Einlagerers gelten auch Dritte, die auf seine
Veranlassung das Lager oder das Lagergrundstück aufsuchen.
b) Der Lagerhalter
darf die ihm gemäß lit. a) zustehenden Ansprüche, soweit sie über die
gesetzlichen Ansprüche hinausgehen, an Dritte nicht abtreten.
§ 47
a) Der
Lagerhalter darf , wenn nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, den
Lagervertrag jederzeit mit einmonatiger Frist durch eingeschriebenen Brief an
die letzte ihm bekanntgegebene Adresse kündigen.
b) Eine Kündigung ohne
Kündigungsfrist ist insbesondere zulässig, wenn das Gut andere Güter
gefährdet.
c) Entstehen dem Lagerhalter Zweifel, ob seine Ansprüche durch den
Wert des Gutes sichergestellt sind, so ist er berechtigt, dem Einlagerer eine
angemessene Frist zu setzen, in der dieser entweder für Sicherstellung der
Ansprüche des Lagerhalters oder für anderweitige Unterbringung des Lagergutes
Sorge tragen kann. Kommt der Einlagerer diesem Verlangen nicht nach, so ist der
Lagerhalter zur Kündigung ohne Kündigungsfrist berechtigt.
§ 48
a)
Sobald das Gut ordnungsgemäß eingelagert ist, wird auf Verlangen hierüber
entweder ein Lagerempfangsschein oder ein Namenslagerschein ausgestellt. Im
Zweifel gilt die vom Lagerhalter erteilte Bescheinigung nur als
Lagerempfangsschein.
b) Der Lagerempfangsschein ist lediglich eine
Bescheinigung des Lagerhalters über den Empfang des Gutes. Der Lagerhalter ist
nicht verpflichtet, das Gut nur dem Vorzeiger des Scheines herauszugeben.
c)
Der Lagerhalter ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Legitimation des
Vorzeigers des Empfangsscheines zu prüfen; er ist ohne weiteres berechtigt,
gegen Aushändigung des Scheines das Gut an den Vorzeiger herauszugeben.
d)
Eine Abtretung oder Verpfändung der Rechte des Einlagerers aus dem Lagervertrag
ist gegenüber dem Lagerhalter erst wirksam, wenn sie ihm schriftlich vom
Einlagerer mitgeteilt worden ist. In solchen Fällen ist dem Lagerhalter
gegenüber nur derjenige, dem die Rechte abgetreten oder verpfändet worden sind,
zur Verfügung über das Lagergut berechtigt.
e) Ist ein "Namenslagerschein"
ausgestellt, so ist der Lagerhalter verpflichtet, das eingelagerte Gut nur gegen
Aushändigung des Namenslagerscheines, insbesondere nicht lediglich gegen einen
Lieferschein, Auslieferungsschein o. dgl., und im Falle der Abtretung nur an
denjenigen Inhaber des Lagerscheines herauszugeben, der durch eine
zusammenhängende Kette von auf dem Lagerschein stehenden Abtretungserklärungen
legitimiert ist.
f) Der Lagerhalter ist zur Prüfung
1. der Echtheit der
Unterschriften der Abtretungserklärungen,
2. der Echtheit der Unterschriften
auf Lieferscheinen u. dgl.,
3. der Befugnis der Unterzeichner zu 1. und
2.
nicht verpflichtet, es sei denn, daß mit dem Auftraggeber etwas anderes
vereinbart worden oder der Mangel der Echtheit oder Befugnis offensichtlich
erkennbar ist.
g) Die Abtretung oder Verpfändung der Rechte des Einlagerers
aus dem Lagervertrag ist dem Lagerhalter gegenüber nur dann wirksam, wenn sie
auf dem Lagerschein schriftlich erklärt und im Falle der Verpfändung außerdem
dem Lagerhalter mitgeteilt worden ist.
h) Der Lagerhalter kann dem nach
vorstehenden Bestimmungen legitimierten Rechtsnachfolger des Einlagerers nur
solche Einwendungen entgegensetzen, die die Gültigkeit der Ausstellung des
Scheines betreffen oder sich aus dem Schein ergeben oder dem Lagerhalter
unmittelbar gegen den Rechtsnachfolger zustehen. Das gesetzliche Pfand- oder
Zurückbehaltungsrecht des Lagerhalters wird durch diese Bestimmung nicht
berührt.
§ 49
Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten auch bei nur
vorübergehender Aufbewahrung von Gütern, z. B. zwecks Versendung, soweit nicht §
43 etwas anderes bestimmt.
XII. Pfandrecht
§ 50
a) Der Spediteur hat
wegen aller fälligen und nicht fälligen Ansprüche, die ihm aus den im § 2 lit.
a) genannten Verrichtungen gegen den Auftraggeber zustehen, ein Pfandrecht und
ein Zurückbehaltungsrecht an den in seiner Verfügungsgewalt befindlichen Gütern
oder sonstigen Werten. Soweit das Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht nach dem 1.
Satz Ansprüche sichert, die durch das gesetzliche Pfand- oder
Zurückbehaltungsrecht nicht gesichert sind, werden nur solche Güter und Werte
erfaßt, die dem Auftraggeber gehören.
b) Soweit das Pfand- oder
Zurückbehaltungsrecht aus lit. a) über das gesetzliche Pfand- oder
Zurückbehaltungsrecht hinausgehen würde, ergreift es bei Aufträgen eines
Spediteurs an einen anderen Spediteur nur solche Güter und sonstige Werte, die
dem auftraggebenden Spediteur gehören oder die der beauftragte Spediteur für
Eigentum des auftraggebenden Spediteurs hält und halten darf (z. B. Möbelauto,
Decken u. dgl.).
c) Der Spediteur darf ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht
wegen solcher Forderungen, die mit dem Gut nicht im Zusammenhang stehen, nur
ausüben, soweit sie nicht strittig sind oder wenn die Vermögenslage des
Schuldners die Forderung des Spediteurs gefährdet.
d) Der Spediteur darf bei
einem Auftrag, das Gut zur Verfügung eines Dritten zu halten oder einem Dritten
herauszugeben, ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht wegen Forderungen gegen
einen Dritten, die mit dem Gut nicht im Zusammenhang stehen, nicht ausüben,
soweit und solange die Ausübung der Weisung und den berechtigten Interessen des
ursprünglichen Auftraggebers zuwiderlaufen würde.
e) Etwa weitergehende
gesetzliche Pfand- und Zurückbehaltungsrechte des Spediteurs werden durch die
vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.
f) Wird der zwangsweise Verkauf des
Gutes angedroht, wird dem Schuldner zur Ordnung der Angelegenheit eine Frist von
einer Woche gestellt. Vom Verkauf des Gutes ist der Schuldner zu
verständigen.
g) Für den Pfand- oder Selbsthilfeverkauf kann der Spediteur in
allen Fällen eine Verkaufsprovision vom Bruttoerlös in Höhe der ortsüblichen
Sätze berechnen-
XIII. Haftung des Spediteurs
§ 51
a) Der Spediteur
haftet bei allen seinen Verrichtungen (siehe § 2 lit. a) grundsätzlich nur,
soweit ihn ein Verschulden trifft. Die Entlastungspflicht trifft den Spediteur;
ist jedoch ein Schaden am Gut äußerlich nicht erkennbar gewesen oder kann aus
sonstigen Gründen dem Spediteur die Aufklärung der Schadensursache nach Lage der
Umstände billigerweise nicht zugemutet werden, so hat der Auftraggeber
nachzuweisen, daß der Spediteur den Schaden verschuldet hat.
b) Im übrigen
ist die Haftung des Spediteurs nach Maßgabe der vorangegangenen und der
folgenden Bestimmungen beschränkt bzw. aufgehoben, außer bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit.
c) Dem Auftraggeber steht es – abgesehen von der
Versicherungsmöglichkeit (siehe §§ 35 ff., 39 ff.) – frei, mit dem Spediteur
eine über diese Bedingungen hinausgehende Haftung gegen besondere Vergütung zu
vereinbaren. Eine solche Vereinbarung bedarf der Schriftform.
§ 52
a) Ist
ein Schaden bei einem Dritten, namentlich einem Frachtführer, Lagerhalter,
Schiffer, Zwischen- oder Unterspediteur, Versicherer, einer Eisenbahn oder
Gütersammelstelle, bei Banken oder sonstigen an der Ausführung des Auftrages
beteiligten Unternehmern entstanden, so tritt der Spediteur seinen etwaigen
Anspruch gegen den Dritten dem Auftraggeber auf dessen Verlangen ab, es sei
denn, daß der Spediteur aufgrund besonderer Abmachungen die Verfolgung des
Anspruches für Rechnung und Gefahr des Auftraggebers übernimmt. Die vorstehend
erwähnten Dritten gelten nicht als Erfüllungsgehilfen des Spediteurs.
b) Eine
weitergehende Verpflichtung oder eine Haftung besteht für den Spediteur nur,
wenn ihm eine schuldhafte Verletzung der Pflichten aus § 408 Abs. 1 HGB zur Last
fällt.
c) Der Spediteur haftet auch in den Fällen der §§ 412 und 413 HGB nur
nach Maßgabe dieser Bedingungen.
§ 53
Die Haftung des Spediteurs ist
beendet, sobald die Güter dem Empfänger zur Annahme (§ 33 lit. b) bereitgestellt
und von diesem abgenommen sind.
§ 54
a) Soweit der Spediteur überhaupt
haftet, gelten folgende Höchstgrenzen für seine Haftung:
1. Euro 7.267,28 je
Schadensfall für Schäden, die auf Unterschlagung oder Veruntreuung durch einen
Arbeitnehmer des Spediteurs beruhen. Hierzu gehören nicht gesetzliche Vertreter
und Prokuristen, für deren Handlungen keine Haftungsbegrenzung besteht.
Ein
Schadensfall im Sinne der Vorschrift des 1 .Absatzes ist jeder Schaden, der von
ein und demselben Arbeitnehmer des Spediteurs durch Veruntreuung oder
Unterschlagung verursacht wird, gleichviel, ob außer ihm noch andere
Arbeitnehmer des Spediteurs an der schädigenden Handlung beteiligt sind und ob
der Schaden einen Auftraggeber oder mehrere voneinander unabhängige Auftraggeber
des Spediteurs trifft. Der Spediteur ist verpflichtet, seinem Auftraggeber auf
Verlangen anzugeben, ob und bei welcher Versicherungs-gesellschaft er dieses
Haftungsrisiko abgedeckt hat.
2. Euro 1,09 je kg brutto jedes beschädigten
oder in Verlust geratenen Kollos, höchstens jedoch Euro 1.090,09 je
Schadensfall.
3. Für alle sonstigen Schäden, mit Ausnahme des Abs. 1,
höchstens Euro 2.180,18 je Schadensfall.
b) Ist der angegebene Wert des Gutes
niedriger als die Beträge in lit. a), so wird der angegebene Wert zugrunde
gelegt.
c) Ist der nach lit. b) in Betracht kommende Wert höher als der
gemeine Handelswert bzw. in dessen Ermangelung der gemeine Wert, den das Gut
derselben Art und Beschaffenheit zur Zeit und am Ort der Übergabe an den
Spediteur gehabt hat, so tritt dieser gemeine Handelswert bzw. gemeine Wert an
die Stelle des angegebenen Wertes.
d) Bei etwaigen Unterschieden in den
Wertangaben gilt stets der niedrigere Wert.
§ 55
Bei Schäden an einem
Sachteil, der einen selbständigen Wert hat (z. B. Maschinenteil), oder bei
Schäden an einer von mehreren zusammengehörigen Sachen (z. B.
Wohnungseinrichtung) bleibt die etwaige Wertminderung des Restes der Sache oder
der übrigen Sachteile oder Sachen außer
Betracht.
§ 56
a) Bei allen
Gütern, deren Wert mehr als Euro 29,06 für das kg brutto beträgt, sowie bei
Geld, Urkunden und Wertzeichen haftet der Spediteur für jeden wie auch immer
gearteten Schaden nur, wenn ihm eine schriftliche Wertangabe vom Auftraggeber so
rechtzeitig zugegangen ist, daß er seinerseits in der Lage war, sich über
Annahme oder Ablehnung des Auftrages und über die für Empfangnahme, Verwahrung
oder Versendung zu treffenden Vorsichtsmaßregeln schlüssig zu werden.
b) Die
Übergabe einer Wertangabe an Fahr- und Begleitpersonal ist ohne rechtliche
Wirkung, solange sie nicht in den Besitz des Spediteurs oder seiner zur
Empfangnahme ermächtigten kaufmännischen Angestellten gelangt ist, es sei denn,
daß eine andere Vereinbarung getroffen worden ist.
c) Beweist der
Auftraggeber, daß der Schaden auf andere Umstände als auf die Unterlassung der
Wertangabe zurückzuführen ist oder auch bei erfolgter Wertangabe entstanden
wäre, so findet lit. a) keine Anwendung.
d) Die Bestimmungen der übrigen
Paragraphen, soweit sie über die Bestimmungen dieses Paragraphen hinaus die
Haftung beschränken oder aufheben, bleiben unberührt.
§ 57
Die Haftung des
Spediteurs ist ausgeschlossen:
a)
1. für Schäden, insbesondere auch
Beraubungsschäden, an nicht oder mangelhaft verpackten Gütern, soweit nicht eine
vorherige besondere schriftliche Vereinbarung über die Haftung erfolgt
ist;
2. für Güter, die nach den zur Anwendung kommenden
Beförderungsbestimmungen als unverpackt oder mangelhaft verpackt gelten; diese
gelten auch dem Spediteur gegenüber als unverpackt oder mangelhaft
verpackt;
3. für äußerlich erkennbare Schäden der Verpackung, die sogleich
oder später zutage treten; diese darf der Spediteur auf Kosten des Auftraggebers
beseitigen lassen, er übernimmt dadurch aber keine über die vorhergehenden
Absätze hinausgehende Haftung;
b) für Schäden, die durch Aufbewahrung im
Freien entstehen, wenn solche Aufbewahrung vereinbart oder eine andere
Aufbewahrung nach dem üblichen Geschäftsbetrieb oder nach den Umständen
untunlich war;
c) für Schäden, die durch Diebstahl im Sinne der §§ 127 ff.
oder durch Erpressung oder Raub im Sinne der §§ 144 ff. und §§ 142 ff. StGB
entstehen;
d) für die unmittelbaren oder mittelbaren Folgen jedes sonstigen
Ereignisses, das der Spediteur nicht verschuldet hat (z. B. höhere Gewalt,
Witterungseinflüsse, Schadhaftwerden irgendwelcher Geräte oder Leitungen,
Einwirkung anderer Güter, Beschädigungen durch Tiere, natürliche Veränderung des
Gutes);
a) für Verluste und Schäden in der Binnenschiffahrtsspedition
(einschließlich der damit zusammenhängenden Vor- und Anschlußtransporte mit
Landtransportmitteln sowie der Vor-, Zwischen- und Anschlußlagerungen), die
durch Transport- oder Lagerversicherung gedeckt sind oder durch eine Transport-
oder Lagerversicherung allgemein üblicher Art hätten gedeckt werden können oder
nach den herrschenden Gepflogenheiten sorgfältiger Kaufleute über den Rahmen
einer Transport- oder Lagerversicherung allgemein üblicher Art hinaus gedeckt
werden, es sei denn, daß eine ordnungsgemäß geschlossene Versicherung durch
fehlerhafte Maßnahmen des Spediteurs unwirksam wird.
§ 58
a) Konnte ein
Schaden den Umständen nach aus einer im § 57 bezeichneten Gefahr entstehen. so
wird vermutet. daß er aus dieser Gefahr entstanden sei. Der Spediteur haftet in
diesen Fällen nur insoweit, als nachgewiesen wird, daß er den Schaden schuldhaft
verursacht hat.
b) Die Bestimmungen der übrigen Paragraphen bleiben
unberührt, soweit sie über die §§ 57 und 58 lit. a) hinaus die Haftung des
Spediteurs einschränken oder aufheben.
§ 59
Jede Haftung des Spediteurs
ist ausgeschlossen, wenn er nachweist, daß er das Gut in derselben äußeren
Beschaffenheit, wie er es bekommen, abgeliefert hat. Die Verpflichtungen des
Spediteurs aus § 388 HGB werden hierdurch nicht berührt
§ 6O
a) Alle
Schäden, auch soweit sie äußerlich nicht erkennbar sind, müssen dem Spediteur
unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden. Ist die Ablieferung des Gutes durch
einen Spediteur erfolgt, so muß der abliefernde Spediteur spätestens am sechsten
Tage nach der Ablieferung im Besitz der Schadensmitteilung sein.
b) Bei
Nichteinhaltung vorstehender Bestimmungen gelten die Schäden als nach der
Ablieferung entstanden.
c) Geht dem Spediteur eine Schadensmitteilung zu
einem Zeitpunkt zu, zu dem ihm die Wahrung der Rechte gegen Dritte nicht mehr
möglich ist, so ist der Spediteur für die Folgen nicht verantwortlich.
§
61
In allen Fällen, in denen der vom Spediteur zu zahlende oder freiwillig
angebotene Schadensbetrag den vollen Wert des Gutes erreicht, ist der Spediteur
zur Zahlung nur Zug um Zug gegen Übereignung des Gutes und gegen Abtretung der
Ansprüche, die hinsichtlich des Gutes dem Auftraggeber oder dem
Zahlungsempfänger gegen Dritte zustehen, verpflichtet.
§ 62
Der in diesen
Bedingungen gebrauchte Ausdruck "Schaden" oder "Schäden" ist, soweit nicht
frühere Paragraphen eine Beschränkung vorsehen, im weitesten Sinn (§§ 1295 ff
ABGB) zu verstehen, umfaßt also insbesondere gänzlichen oder teilweisen Verlust,
Minderung, Wertminderung, Bruch, Diebstahlschaden und Beschädigungen sowie
Folgeschäden.
§ 63
a) Beruft sich der Spediteur auf eine in diesen
Bedingungen vorgesehene Haftungsbeschränkung oder -ausschließung, so ist der
Einwand, es liege unerlaubte Handlung vor, unzulässig.
b) Erhebt ein Dritter,
der an dem Gegenstand oder der Ausführung des dem Spediteur erteilten Auftrages
unmittelbar oder mittelbar interessiert ist, gegen den Spediteur Ansprüche wegen
einer angeblich begangenen unerlaubten Handlung, die dem Spediteur nach lit. a)
nicht entgegengehalten werden kann, so hat der Auftraggeber den Spediteur von
diesen Ansprüchen unverzüglich zu befreien.
XIV. Verjährung
§ 64
Alle
Ansprüche gegen den Spediteur, gleichviel aus welchem Rechtsgrund und unabhängig
vom Grad des Verschuldens, verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt
mit der Kenntnis des Berechtigten von dem Anspruch, spätestens jedoch mit der
Ablieferung des Gutes.
XV. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes
Recht
§ 65
a) Der Erfüllungsort ist der Ort, an dem die
Handelsniederlassung des Spediteurs, an die der Auftrag gerichtet ist, ihren
Sitz hat.
b) Der Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, die aus dem
Auftragsverhältnis oder im Zusammenhang damit entstehen, ist für alle
Beteiligten der Ort derjenigen Handelsniederlassung des Spediteurs, an die der
Auftrag gerichtet ist; für Ansprüche gegen den Spediteur ist dieser
Gerichtsstand ausschließlich.
c) Für die Rechtsbeziehungen des Spediteurs zum
Auftraggeber oder zu dessen Rechtsnachfolgern gilt österreichisches
Recht.
Anlage 1 zu §§ 39-42 der AÖSp
Speditionsversicherungsschein
SVS
§ 1
Versicherter
Die Versicherung erfolgt für fremde Rechnung.
Versichert ist der Wareninteressent als Auftraggeber oder derjenige, dem das
versicherte Interesse zur Zeit des den Schaden verursachenden Ereignisses
zugestanden ist.
§ 2
Haftpflicht im allgemeinen
1. Die Gesellschaften
haften für alle Schäden, die dem Versicherten erwachsen und wegen welcher der
Spediteur auf Grund eines Verkehrsvertrages in Anspruch genommen wird und
gesetzlich in Anspruch genommen werden kann.
2. Unter Verkehrsverträgen im
Sinne dieses Versicherungsscheines sind zu verstehen :
Speditions- und
Frachtverträge sowie Lagerverträge innerhalb Österreichs einschließlich der bei
solchen Verträgen üblichen Nebenaufträge – diese aber auch als selbständige
Verträge –, wie z. B. Nachnahmeerhebung, Verwiegung, andere Mengenfeststellung,
Verpackung, Musterziehung, Verladung, Ausladung, Verzollung, Vermittlung von
Transport-, Feuer- und Einbruchdiebstahlversicherungen ausschließlich
Versicherungsaufträge jeder anderen Art (vgl. § 9).
§ 3
Umfang der
Versicherung im allgemeinen
1. Die Gesellschaften vergüten den Schaden nach
Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen über die Haftung des Versicherungsnehmers
aus einem Verkehrsvertrage. Sie verzichten auf die Einwendungen, die der
Spediteur aus den in den AÖSp und sonstigen Abmachungen oder Handels- und
Verkehrsbräuchen enthaltenen Bestimmungen über Ausschluß und Minderung der
gesetzlichen Haftung erheben könnte.
2. Die Versicherung deckt auch
Ansprüche, die der Versicherte nicht auf einen Verkehrsvertrag, sondern auf
Eigentum, unerlaubte Handlung oder ungerechtfertigte Bereicherung stützt, sofern
diese Ansprüche mit einem mit dem Spediteur abgeschlossenen Verkehrsvertrag
unmittelbar zusammenhängen.
3. Die Versicherung deckt auch Ansprüche, die
durch Versäumung der Regreßwahrung entstanden sind, sofern dadurch
nachgewiesenermaßen dem Versicherten ein Schaden erwachsen ist.
4. Es ist
auch der Schaden mitversichert, der durch den Vorsatz des Spediteurs, seiner
gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder Erfüllungsgehilfen herbeigeführt
wird.
5. Die Versicherer ersetzen Warenschäden und Vermögensschäden, soweit
diese unmittelbar mit einem versicherten Verkehrsauftrag im Zusammenhang
stehen.
§ 4
Besondere Bestimmungen
Die Versicherung deckt auch die
Ansprüche des Versicherten gegen den
Spediteur:
1. wegen Verschuldens bei
der Auswahl eines Zwischenspediteurs oder Lagerhalters;
2. wegen derjenigen
Schäden (auch aus Vorsatz, siehe aber § 5 Abs. 6), wegen welcher ein
Zwischenspediteur, ob im Inland oder europäischen Ausland inklusive Türkei,
gesetzlich in Anspruch genommen werden kann. Eine Erweiterung der Haftung auf
den außereuropäischen Zwischenspediteur bedarf der vorherigen Zustimmung der
Versicherer.
§ 5
Beschränkung der Haftpflicht
Ausgeschlossen von der
Versicherung sind:
1. alle Gefahren, die durch eine andere Versicherung,
insbesondere Transport-, Lager- (z.B. Feuer, Einbruchdiebstahl-, Leitungswasser-
und Sturmschadenversicherung u. a.) oder Speditionsversicherung gedeckt sind, es
sei denn, daß eine solche ordnungsgemäß abgeschlossene Versicherung durch
fehlerhafte Maßnahmen des Spediteurs unwirksam wird;
2. Warenschäden, die im
Ausland von ausländischen Zwischenspediteuren oder anderen in Ausführung des
Verkehrsvertrages tätige Unternehmen verursacht wurden;
3. Warenschäden in
der See- und Binnenschiffahrtsspedition;
4. alle Schäden, die dem Grunde nach
von einem Unternehmer im Güterfernverkehr zu vertreten sind;
5. diejenigen
Ansprüche, die aus im Spediteurgewerbe nicht allgemein üblichen Abreden zwischen
Versicherten und Spediteur herrühren (z. B. Vertragsstrafen,
Lieferfristgarantien usw.), und alle diejenigen Ansprüche, die auf
Vereinbarungen des Spediteurs mit dem Versicherten beruhen, die nicht zu den
unter § 2 Abs. 2 fallenden Geschäften gehören oder über die gesetzliche
Haftpflicht des Spediteurs hinausgehen;
6. alle diejenigen Schäden, die durch
Unterschlagung oder Veruntreuung entstehen;
7. bei Lagerverträgen auch
Schäden am Gut, entstanden durch unterlassene oder fehlerhafte Bearbeitung des
Gutes während der Lagerung, wenn diese Schäden nach dem 15. Tag der Lagerung
(Sonn- und Feiertage nicht mitgerechnet) entstanden sind;
8.
Personenschäden;
9. Schäden durch Beschlagnahme jeglicher Art;
10. Schäden
jeglicher Art, die mittel- oder unmittelbar durch Krieg, Aufruhr und Plünderung,
Streik, bürgerliche Unruhen entstehen;
11. Schäden durch Kernenergie und
Radioaktivität.
§ 6
Versicherungsauftrag, -summe, -wert und
Anmeldung
a) Versichert ist im Sinne vorstehender Bestimmungen jeder
Verkehrsvertrag einschließlich Einlagerung.
b) Bei Verkehrsverträgen gilt im
allgemeinen folgendes als vereinbart:
1. Der Auftraggeber ist berechtigt, die
Versicherung zu untersagen. Die Untersagung ist durch den Spediteur oder den
Auftraggeber den Gesellschaften zu Handen der beauftragten Bearbeitungsstelle
schriftlich mitzuteilen. Sie kann nur durch schriftliche Mitteilung
zurückgenommen werden, die allenfalls unverzüglich der genannten
Bearbeitungsstelle einzusenden ist.
2. a) Der Versicherungswert ist der
Verkaufspreis, in Ermangelung dessen der gemeine Handelswert bzw. gemeine Wert,
den das Gut zur Zeit der Erteilung des Verkehrsauftrages an dem Ort der
Übernahme unter Einschluß der Transport-, Speditions- und Zollkosten hat. Will
der Auftraggeber oder ein sonst nach § 1 Versicherter einen höheren Betrag als
Euro 1.453,46 für den Verkehrsauftrag versichern, so hat er dem Spediteur sofort
bei Erteilung des Verkehrsauftrages, spätestens jedoch vor der Abfertigung,
unter genauer Bezeichnung des einzelnen Verkehrsauftrages die Versicherungssumme
als solche schriftlich aufzugeben.
b) Der Spediteur ist aber auch mangels
Aufgabe sofort bei Annahme des Verkehrsauftrages, spätestens vor der
Abfertigung, zur Schätzung nach einwandfreien Unterlagen berechtigt.
c)
Mangels Aufgabe nach lit. a) oder Schätzung nach lit. b) ist jeder
Verkehrsvertrag nach § 2 für den unter § 1 Versicherten bis zu einem
Höchstbetrag von Euro 1.453,46 versichert (vgl. jedoch § 8 Abs. 3).
d)
Versehen des Spediteurs bei der Versicherungsanmeldung oder bei der Weitergabe
der höheren Versicherungssumme als € 1.453,46 nach lit. a) oder bei der
Prämienzahlung oder bei gänzlicher Unterlassung sollen dem Versicherten nicht
zum Nachteil gereichen. Für Versehen des Spediteurs bei der Weitergabe der
höheren Versicherungssumme als Euro 1.453,46 gilt dies nur dann, wenn der
Auftraggeber oder der sonst nach § 1 Versicherte der Vorschrift der lit. a)
genügt hat. Schätzungsfehler fallen nicht unter die Versehensklausel.
3.
Versicherungssummen über Euro 1,090.092,51 für den einzelnen Verkehrsvertrag
sind ausgeschlossen. Bei Sendungen mit einem höheren Wert als Euro 1,090.092,51
können, wenn tatsächlich zu Euro 1,090.092,51 versichert ist, die Versicherer
den Einwand der Unterversicherung nicht erheben.
4. Der Spediteur hat alle
versicherten Verkehrsverträge am Ende jedes Kalendermonats, spätestens jedoch am
10. des darauffolgenden Monats, den Gesellschaften zu Handen der beauftragten
Bearbeitungsstelle anzumelden und gleichzeitig die dafür zu entrichtende Prämie
zu bezahlen. Versicherungen für Verkehrsverträge im Betrage von über Euro
1.453,46 muß der Spediteur einzeln mit der Versicherungssumme sowie den Zeichen,
den Nummern, dem Inhalt und der Anzahl der Stücke auf den dazu bestimmten
Spezifikationsformularen einmal monatlich am Ende eines jeden Kalendermonats,
spätestens jedoch am 10. des darauffolgenden Monats, den Gesellschaften zu
Handen der beauftragten Bearbeitungsstelle melden.
§ 7
Prüfungsrecht der
Gesellschaften
Die Gesellschaften sind berechtigt, die Anmeldung des
Spediteurs durch Einsichtnahme in die Geschäftsbücher und sonstige Unterlagen,
soweit sie die Versicherung betreffen, nachzuprüfen. Das Recht der Nachprüfung
besteht auch dem Versicherten gegenüber.
§ 8
Ersatzpflicht im
Schadensfalle
1. Hat der Versicherte zur Zeit der Erteilung des
Verkehrsauftrages das Gut verkauft, so erhält er im Höchstfalle den
Verkaufspreis unter Berücksichtigung etwa entstandener bzw. ersparter
Barauslagen (Frachten, Zölle u. dgl.).
2. In anderen Fällen erhält der
Versicherte als Höchstbetrag den gemeinen Handelswert bzw. gemeinen Wert, den
das Gut zur Zeit der Erteilung des Verkehrsauftrages an dem Ort hatte, an dem es
abzuliefern war, unter Berücksichtigung etwa entstandener bzw. ersparter
Barauslagen.
3. Unter allen Umständen bildet die Versicherungssumme im
Sinne des § 6 Abschnitt B Abs. 2 lit. a) die Höchstgrenze der Ersatzpflicht. Im
Falle der Unterversicherung haften die Gesellschaften nur verhältnismäßig. Für
reine Vermögensschäden erhöht sich die Versicherungssumme um 50% .
4. Die
Gesellschaften haften dem Versicherten auch in den Fällen der §§ 12 Abs. 2, 15
und 16, und zwar bei fristloser Kündigung des Versicherungsvertrages aus allen
bis zum Wirksamwerden der Kündigung versicherten Verkehrsverträgen.
§
9
Höchstgrenze
1. Die Gesellschaften haften im Umfang ihrer Beteiligung
(vgl. § 19) für alle aus diesem Versicherungsvertrag auf ein Schadensereignis
angemeldeten Ansprüche bis zu einem Betrag von Euro 1,090.092,51, auch wenn
mehrere Versicherte desselben versicherungsnehmenden Spediteurs durch dieses
Schadensereignis betroffen werden.
2. Bei Vor-, Zwischen- und
Nachlagerungen beträgt die Höchsthaftungsgrenze der Gesellschaften für
Feuerschäden, die auf ein Verschulden des Spediteurs zurückzuführen sind, Euro
1,090.092,51.
3. Die Haftung für Schäden aus fehlerhafter Vermittlung
oder gänzlicher Unterlassung der Vermittlung von Transport-, Feuer- und
Einbruchdiebstahlversicherungen durch den Spediteur beträgt für ein
Schadensereignis Euro 181.682,08.
§ 10
Geltendmachung des Schadens,
Obliegenheiten des Versicherten und des Spediteurs, Ausschlußfrist
1. Der
Versicherte hat jeden Schaden unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines
Monats, nachdem er hievon Kenntnis erlangt hat, den Gesellschaften zu Handen der
beauftragten Bearbeitungsstelle oder über den Spediteur schriftlich anzumelden.
Die Frist wird durch rechtzeitige Absendung der Anmeldung gewahrt. Im Falle der
schuldhaften Versäumung der Frist sind die Gesellschaften von der Leistung
frei.
2. Der Versicherte ist verpflichtet, unter Beachtung etwaiger
Anweisungen der Gesellschaften tunlichst für Abwendung und Minderung des
Schadens zu sorgen, den Gesellschaften jede verlangte Auskunft zu erteilen und
die verlangten Unterlagen zu liefern, überhaupt alles zu tun, was zur
Klarstellung des Schadens dienen kann und von den Gesellschaften deshalb
verlangt wird und billigerweise verlangt werden kann.
Werden diese
Obliegenheiten vom Versicherten grobfahrlässig oder vorsätzlich verletzt, so
sind die Gesellschaften von der Leistung frei.
3. Der Spediteur ist
gleichfalls verpflichtet, unter Beachtung etwaiger Anweisungen der
Gesellschaften für Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen, den
Gesellschaften jede Auskunft zu erteilen und die verlangten Unterlagen zu
liefern, überhaupt alles zu tun, was zur Klarstellung des Schadens dienen kann
und von den Gesellschaften verlangt wird und billigerweise verlangt werden
kann.
Werden diese Obliegenheiten vom Spediteur, seinem gesetzlichen
Vertreter, Prokuristen oder selbständigen Leiter seiner Zweigniederlassung
grobfahrlässig oder vorsätzlich verletzt, so ist der Spediteur den
Gesellschaften für den dadurch entstandenen Schaden im vollen Umfang
ersatzpflichtig.
4. Die Auszahlung der Schadenssumme erfolgt an den
Versicherten oder seinen Beauftragten.
5. Bei Fehlverladungen aus
einem versicherten Verkehrsvertrag bzw. aus einer versicherten Einlagerung
erstatten die Gesellschaften dem Spediteur die Beförderungsmehrkosten
einschließlich etwaiger Telegramm-, Telefon- und Portogebühren, die von diesem
zur Verhütung eines weiteren Schadens aufgewendet worden sind und aufgewendet
werden mußten, wenn er auf Grund gesetzlicher Vorschriften entweder vom
Auftraggeber oder einem sonst nach § 1 Versicherten für den Schaden hätte in
Anspruch genommen werden können (vgl. aber § 14).
Der Spediteur ist
verpflichtet, die Fehlverladung, nachdem er hievon Kenntnis erhalten hat,
unverzüglich zu Handen der beauftragten Bearbeitungsstelle zu melden und alle
sachlichen Auskünfte zu erteilen. Im Falle grobfahrlässiger oder vorsätzlicher
Verletzung dieser Obliegenheiten sind die Gesellschaften von ihrer
Leistungspflicht gegenüber dem Spediteur frei.
Die eigenen Ansprüche des
Auftraggebers werden hievon nicht berührt.
6. Die Ansprüche des Versicherten
bzw. bei Abs. 5 des Spediteurs erlöschen, wenn nicht innerhalb Jahresfrist, seit
der Schadensanmeldung gerechnet, die Klage gegen die Gesellschaften erhoben
worden ist.
§ 11
Abtretung und Übergang von Rechten
1. Die Abtretung
der Rechte des Versicherten aus diesem Vertrage gegen die Gesellschaften nach
einem Schadensfall an andere Personen als an die Speditur ist
unzulässig.
2. Ansprüche anderer Versicherter auf Grund eines etwaigen
gesetzlichen Überganges sind aus diesem Versicherungsvertrag
ausgeschlossen.
3. Die Abtretung der Rechte des Spediteurs an andere
Personen als an die Gesellschaft ist unzulässig.
§
12
Rückgriffsrecht
1. Die Gesellschaften verzichten auf einen Rückgriff
gegen den Spediteur und seine Arbeitnehmer sowie gegen den Zwischenspediteur,
der den SVS gezeichnet hat, und dessen Arbeitnehmer.
2. Ein Rückgriff in
voller Höhe ist jedoch gegen jeden gestattet, der den Schaden vorsätzlich
herbeigeführt hat.
§ 13
Prämie
1. Prämienpflichtig ist jeder
Verkehrsvertrag, u. zw. grundsätzlich jeder einzelne Verkehrsvertrag mit jedem
einzelnen Auftraggeber. Schließt indessen ein Verkehrsvertrag Dispositionen an
mehrere Empfänger ein, so gilt jede Disposition als prämienpflichtiger
Verkehrsvertrag, es sei denn, daß es sich nur um Auslieferungen an Selbstabholer
handelt. Im letzteren Fall liegt nur ein versicherungspflichtiger
Verkehrsvertrag vor.
2. Die Prämiensätze für jeden Verkehrsvertrag
einschließlich der Versicherungssteuer sind in der Prämientabelle
festgelegt.
3. Für eine vorübergehende Einlagerung bis zur Dauer von
15 Tagen (Sonn- und Feiertage nicht gerechnet), die im unmittelbaren
Zusammenhang mit einem Speditions- und Frachtvertrag steht, wird nur die für die
Speditions- und Frachtverträge jeweils festgesetzte Prämie erhoben.
Für eine
vorübergehende Einlagerung bis zur gleichen Dauer, die im unmittelbaren
Zusammenhang mit einem Lagervertrag steht, wird von Beginn der Einlagerung an
die jeweilige Prämie des Lagervertrages erhoben.
Für Lagerverträge ist die
Prämie je angefangenen Lagermonat zu berechnen.
Werden in einem Lagervertrag
zusätzliche Leistungen, wie Kommissionierung, Verpackung, Preisauszeichnung u.
ä., übernommen, ist einmal die doppelte Prämie, und zwar zum Zeitpunkt der
Einlagerung, zu berechnen.
§ 14
Schadensbeteiligung des Spediteurs
1.
Der Spediteur hat den Gesellschaften zu Handen der beauftragten
Bearbeitungsstelle 10% desjenigen Betrages unverzüglich zurückzuerstatten, den
die Gesellschaften je Schadensfall bezahlt haben, mindestens Euro 10,90,
höchstens jedoch Euro 181,68. Der Erstspediteur ist berechtigt, von dem, der
einen von den Versicherern ersetzten Schaden verschuldet hat, die
Selbstbeteiligung zu verlangen.
2. Hat ein gesetzlicher Vertreter,
Prokurist oder selbständiger Leiter einer Zweigniederlassung des Spediteurs den
Schaden durch ein vorsätzlich begangenes Vergehen oder Verbrechen verursacht und
hat der Spediteur die Überwachungspflicht eines sorgfältigen Kaufmannes
verletzt, so erhöht sich die Beteiligung des Spediteurs am Schaden von 10% auf
20% .Die Höchstgrenze der Beteiligung beträgt in einem solchen Fall Euro 726,73.
Unberührt hievon bleiben die Bestimmungen des § 12 Abs. 2.
§
15
Ersatzpflicht des Spediteurs
Der Spediteur ist außer in den Fällen des
§ 10 Abs. 3 und des § 12 Abs. 2 den Gesellschaften in voller Höhe
ersatzpflichtig:
1. wenn er vorsätzlich die in § 6 Abschnitt B.
festgesetzte Anmeldungspflicht verletzt hat (den Vorsatz haben die
Gesellschaften nachzuweisen);
2. wenn er mit einer fälligen
Prämienzahlung länger als zwei Wochen nach empfangener Mahnung im Verzug bleibt.
Die Mahnung muß durch eingeschriebenen Brief erfolgen und die Rechtsfolgen
angeben, die mit dem Ablauf der Frist verbunden sind;
3. wenn ein
Schaden durch erhebliche Mängel im Betrieb des Spediteurs entstanden ist, deren
Beseitigung die Gesellschaften wegen eines Vorschadens billigerweise verlangen
konnten und innerhalb einer angemessenen Frist unter Hinweis auf die
Rechtsfolgen verlangt hatten, der Spediteur diese Mängel aber nicht abgestellt
oder abzustellen sich geweigert hatte.
§ 16
Kündigung
Den
Gesellschaften steht nach Zustimmung des Fachverbandes der Spediteure das Recht
zur Kündigung dieses Vertrages zu. Die Zustimmung des Fachverbandes der
Spediteure zur Kündigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb vier Wochen,
nachdem das schriftliche Ersuchen der Gesellschaften bei ihm eingegangen ist,
schriftlich verweigert worden ist.
1. Fristlose Kündigung
Eine fristlose
Kündigung steht den Gesellschaften zu:
a) in den Fällen des § 12 Abs. 2 und
des § 15;
b) wenn der Spediteur mit einem von ihm gemäß § 14 zu zahlenden
Betrag oder mit einer von ihm ziffernmäßig anerkannten oder vom ordentlichen
Gericht rechtskräftig festgestellten Urteilssumme länger als zwei Wochen nach
empfangener Mahnung im Verzuge bleibt. Die Mahnung muß mittels eingeschriebenen
Briefes erfolgen und die Rechtsfolgen angeben, die mit dem Ablauf der Frist
verbunden sind;
c) unter sonstigen im Gesetz geregelten Voraussetzungen,
insbesondere wegen eines wichtigen Grundes. Soweit ein Kündigungsgrund in diesen
Bedingungen geregelt ist, geht die vertragliche Regelung dem Gesetz vor.
d)
Die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung tritt ein mit Ablauf des fünften Tages
nach dem Tag, an dem das Kündigungsschreiben der Post zur Beförderung übergeben
wurde.
2. Besonderes Kündigungsrecht Übersteigen die in einem Kalenderjahr
erbrachten Leistungen die für denselben Zeitraum vom Spediteur bezahlten
Bruttoprämien abzüglich Versicherungssteuer, so sind die Versicherer berechtigt,
für das Folgejahr vom Spediteur individuelle Sanierungsmaßnahmen zu verlangen.
Kommt innerhalb einer angemessenen Frist keine Einigung zustande, sind die
Versicherer berechtigt, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat
zu kündigen.
3. Besteht keine Übereinstimmung in den Anschauungen zwischen
dem Fachverband der Spediteure und den Gesellschaften, so hat ein Schiedsgericht
zu entscheiden. Zu diesem Schiedsgericht ernennen beide Parteien je einen
Schiedsrichter, die einen Obmann wählen. Können sich die Schiedsrichter über die
Person des Obmannes innerhalb einer Frist von zwei Wochen nicht einigen, so
erfolgt seine Ernennung auf Antrag einer oder beider Parteien durch den
Präsidenten der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft oder im Falle seiner
Verhinderung durch seinen Stellvertreter.
4. Die Kündigung ist dem Spediteur
mittels eingeschriebenen Briefes zu übersenden. Sie ist gleichzeitig, ebenfalls
mittels eingeschriebenen Briefes, dem Fachverband der Spediteure
bekanntzugeben.
§ 17
Dauer der Versicherung
1. Dieser Vertrag ist für
die Zeit vom 1. Jänner 1989 bis 31. Dezember 1989 abgeschlossen.
Er
verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn er nicht unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ablauf gekündigt wird.
Die Kündigung ist
in allen Fällen den Gesellschaften zu Handen der beauftragten Bearbeitungsstelle
zuzustellen.
2. Sollten Änderungen zu diesem Vertrag zwischen den an diesem
Versicherungsschein beteiligten Versicherungsgesellschaften und dem Fachver-
band der Spediteure vereinbart werden, so treten diese an Stelle der bisherigen
Bestimmungen.
§ 18
Gerichtsbarkeit
1. Für Klagen der Gesellschaften
gegen den versicherungsnehmenden Spediteur auf Prämienzahlung oder Zahlung des
Beteiligungsbetrages nach § 14 SVS gilt der Gerichtsstand Wien als
vereinbart.
2. Die führende Gesellschaft ist von den mitbeteiligten
Gesellschaften ermächtigt, alle Rechtsstreitigkeiten auch bezüglich ihrer
Anteile als Klägerin oder Beklagte zu führen. Ein gegen die führende
Gesellschaft ergangenes Urteil wird von den beteiligten Gesellschaften als auch
gegen sie verbindlich anerkannt.
3. Die von den Gesellschaften beauftragte
Bearbeitungsstelle ist berechtigt, die Rechte der Versicherer aus diesem Vertrag
im eigenen Namen geltend zu machen.
§ 19
Führungsklausel und
Beteiligungsliste
An der vorstehenden Polizze sind die in der
Beteiligungsliste genannten Versicherungsgesellschaften mit den dabei
angegebenen Quoten unter Ausschluß einer solidarischen Haftung beteiligt. Die
Geschäftsführung liegt in den Händen der Wiener Allianz
Versicherungs-Aktiengesellschaft, Wien.
BeteiligungslisteWiener Allianz,
Versicherungs AG (Führung)14 %Anglo Elementar, Versicherungs AG11,6%Erste
Allgemeine Unfall- und Schadensvers. Ges.11,6%Donau, Allgemeine Versicherungs
AG9,3%RAS-Österreich, Adriat. Vers. AG9,3%Vers. Anstalt der österr.
Bundesländer9,3%„Winterthur“ Versicherungs AG8,8%Wiener Städtische
Wechselseitige Vers.7 %Basler Versicherungs Gesellschaft3,7%Helvetia,
Schweizerische Feuervers. Ges.3,7%Nordstern, Allgem. Versicherungs AG3%Schweiz,
Allgem. Versicherungs AG2,9%Mannheimer Versicherungs-Ges.2 %Internat. Unfall-
und Schadensvers. AG1,8%Colonia, Versicherungs AG1 %Grazer Wechselseitige
Versicherung1 %100%Vorausbeteiligung HANNOVER Intern. AG1 %
Anlage 2 zu
§§ 39-42 der AÖSp
Rollfuhrversicherungsschein RVS
betrifft Warenschäden
aus Rollfuhraufträgen im Orts- und Nahverkehr
§ 1
Umfang der Versicherung
und Versicherungsauftrag
1. Aufgrund der nachstehenden
Versicherungsbedingungen haften die im SVS genannten Gesellschaften für Schäden
an der Ware selbst, wenn diese bei der Rollung von Gütern im Orts- und
Nahverkehr in Österreich entstanden sind und der Spediteur oder seine
Beauftragten hiefür in Anspruch genommen werden und gesetzlich in Anspruch
genommen werden können. Schäden an der Ware, die während einer mit der Rollung
im unmittelbaren Zusammenhang stehenden Lagerung bis zur Dauer von 15 Tagen
(Sonn- und Feiertage nicht gerechnet) entstanden sind, sind mitversichert.
2.
Versichert ist jeder einzelne Rollfuhrauftrag, es sei denn, daß der Auftraggeber
die Versicherung ausdrücklich schriftlich untersagt hat.
3. Der
Rollfuhrauftrag umfaßt das Rollen eingehender, abgehender oder zu Lager gehender
Güter neben dem damit in Verbindung stehenden Umschlag. Versichert ist auch ein
im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verkehrsvertrag stehender
Rollfuhrauftrag.
§ 2
Beschränkung der Haftpflicht
Ausgeschlossen
von der Versicherung sind:
1. alle Schäden, die durch Transport- und/oder
Lagerversicherungsverträge gedeckt sind, es sei denn, daß eine ordnungsgemäß
geschlossene Versicherung durch fehlerhafte Maßnahmen des Spediteurs unwirksam
wird;
2. die in § 5 SVS unter Abs. 1 lit. 5, 8, 9, 10 und 11 angeführten
Fälle;
3. die durch SVS versicherten Fälle.
§ 3
Versicherungssumme und
Anmeldung
1. Jeder Rollfuhrauftrag im Sinne des § 1 gilt bis zu dem
eingedeckten Wert versichert. Die Bestimmungen des § 8 SVS gelten analog.
2.
Der Spediteur hat alle Versicherungen aufgrund dieses Versicherungsscheines am
Ende jedes Kalendermonats, spätestens jedoch am 10. des darauffolgenden Monats,
den Gesellschaften, zu Handen der beauftragten Bearbeitungsstelle auf dem hiezu
bestimmten Formular anzumelden und gleichzeitig die Prämien zu bezahlen.
§
4
Prämie
Die Prämiensätze für jeden Verkehrsvertrag einschließlich der
Versicherungssteuer sind in der Prämientabelle festgelegt.
§ 5
Verweisung
auf SVS
Soweit im vorstehenden nichts anderes bestimmt ist, gelten im übrigen
die Bestimmungen des
Speditionsversicherungsscheines.