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gesetzliche Normen - Übersicht

Gesetzliche Normen - Geschäftsbedingungen


Rechts Grundlage (Basis) für unsere Gewerbeausübung: Umzüge (AöSp sowie ATL)

Rechts- Grundlage (Basis) für unsere Gewerbeausübung: Umzüge (AöSp sowie ATL)

Allgemeine österreichische Spediteurbedingungen - Volltext

§ 1
Der Spediteur verrichtet seine Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes. Er nimmt dabei das Interesse des Auftraggebers wahr.
§ 2
a) Die AÖSp gelten für alle Verrichtungen des Spediteurs im Verkehr mit Kaufleuten und mit Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG, gleichgültig, ob es sich um Speditions-, Fracht-, Lager-, Kommissions- oder sonstige mit dem Speditionsgewerbe zusammenhängende Geschäfte handelt.

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§ 2
a) Die AÖSp gelten für alle Verrichtungen des Spediteurs im Verkehr mit Kaufleuten und mit Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG, gleichgültig, ob es sich um Speditions-, Fracht-, Lager-, Kommissions- oder sonstige mit dem Speditionsgewerbe zusammenhängende Geschäfte handelt.
b) Die AÖSp werden nicht angewendet
1 .wenn der Spediteur nur als Erfüllungsgehilfe einer Beförderungsunternehmung aufgrund besonderer Bedingungen oder nach dem Flächenverkehrsvertrag als ÖBB - Flächenverkehrsunternehmer tätig ist.
2. beim Transport von Umzugsgut mit Möbelauto (Möbelanhänger, Kofferwechselaufbau, Container, Liftvan) sowie bei der Einlagerung von Umzugsgut. Transporte von Umzugsgut für Auftraggeber im Sinne der lit. a) im Inland sowie vom und nach dem Ausland unterliegen den AÖSp, sofern es sich um Speditionstätigkeit gemäß § 407 HGB handelt.
c) Die AÖSp gehen örtlichen und bezirklichen Handelsbräuchen vor. Gesetzliche Bestimmungen zwingender Natur schränken den Wirkungskreis der AÖSp sinngemäß ein. Bei See- und Binnenschifftransporten können abweichende Vereinbarungen nach den dafür etwa aufgestellten besonderen Beförderungsbedingungen des Spediteurs getroffen werden.
d) Außerdem gelten diejenigen Bedingungen, die Dritte an der Ausführung Beteiligte aufgestellt haben.
§ 3
Eine Abtretung der Rechte des Auftraggebers an einen Dritten sowie die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Spediteur namens oder für Rechnung eines Dritten (vgl. § 67 Vers VG) kann nur insoweit erfolgen, als Rechte gegen den Spediteur auf Grund dieser Bedingungen bestehen.
§ 4
Alle Angebote des Spediteurs gelten nur bei unverzüglicher Annahme zur sofortigen Ausführung des betreffenden Auftrages, sofern sich nichts Gegenteiliges aus dem Angebot ergibt, und nur, wenn bei Erteilung des Auftrages auf das Angebot Bezug genommen wird.
II. Von der Annahme ausgeschlossene Güter
§ 5
a) Von der Annahme sind Güter, die Nachteile für Personen, Tiere, andere Güter oder sonstige Gegenstände zur Folge haben könnten oder die schnellem Verderben oder Fäulnis ausgesetzt sind, mangels schriftlicher Vereinbarung ausgeschlossen.
b) Werden derartige Güter dem Spediteur ohne besonderen Hinweis und ohne Kennzeichnung übergeben, so haftet der Auftraggeber auch ohne Verschulden für jeden daraus entstehenden Schaden.
c) Der Spediteur kann, sofern die Sachlage es rechtfertigt, derartige Güter im Wege der Selbsthilfe öffentlich oder freihändig verkaufen. Der Auftraggeber ist vom beabsichtigten Verkauf nach Möglichkeit zu verständigen. Bei Gefahr im Verzuge kann der Spediteur derartige Güter auch ohne vorherige Benachrichtigung des Auftraggebers vernichten.

III. Auftrag, Mitteilungen, Weisungen, Ermessen des Spediteurs
§ 6
Für die Befolgung mündlicher, telefonischer und telegrafischer Aufträge oder sonstiger Mitteilungen, die von keiner Seite schriftlich bestätigt sind, ebenso für die Befolgung von Mitteilungen an Fahr- und Begleitpersonal, übernimmt der Spediteur keine Gewähr. Die Übergabe von Gütern und Schriftstücken irgendwelcher Art an Arbeitnehmer des Spediteurs erfolgt ausschließlich auf Gefahr des Auftraggebers, wenn sie nicht vorher mit dem Spediteur oder einem seiner bevollmächtigten Angestellten ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart war .
§ 7
a) Der dem Spediteur erteilte Auftrag hat Zeichen, Nummer, Art, Inhalt der Stücke und alle sonstigen, für die ordnungsmäßige Ausführung des Auftrages erheblichen Angaben zu enthalten. Die etwaigen Folgen unrichtiger oder unvollständiger Angaben fallen dem Auftraggeber zur Last, auch wenn ihn kein Verschulden trifft; es sei denn, die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben war dem Spediteur bekannt. Der Spediteur ist nur dann verpflichtet, ohne Auftrag die Angaben nachzuprüfen und zu ergänzen, wenn dies geschäftsüblich ist.
Der Auftraggeber haftet ferner für alle Schäden, die dem Spediteur oder Dritten dadurch entstehen, dass auf Frachtgütern von mindestens 1000 kg Rohgewicht die Gewichtsbezeichnung nicht angebracht ist.
b) Zur Verwiegung des Gutes ist der Spediteur nur über besonderen schriftlichen Auftrag verpflichtet.
c) Eine vom Spediteur erteilte Empfangsbescheinigung enthält im Zweifel keine Gewähr für Art, Inhalt, Wert, Gewicht oder Verpackung.
d) Die Empfangsbescheinigung bei Gütern, deren Menge im Speditionsgewerbe üblicherweise nicht nachgeprüft wird, wie bei Massengütern, Wagenladungen u. dgl., enthält keine Bestätigung der Menge.
§ 8
Übergibt ein Hersteller oder Händler bestimmter Erzeugnisse dem Spediteur eine Sendung ohne Inhaltsangabe zum Versand, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Sendung die Erzeugnisse des Versenders enthält. Die Bestimmungen des § 7 werden hierdurch nicht berührt.
§ 9
Der Auftraggeber hat seine Adresse und etwaige Adressen Änderung dem Spediteur unverzüglich anzuzeigen; andernfalls ist die letzte dem Spediteur bekannt gegebene Adresse maßgebend.
§ 10
a) Der Spediteur braucht ohne besonderen schriftlichen Auftrag Benachrichtigungen nicht eingeschrieben und Urkunden aller Art nicht versichert zu versenden.
b) Der Spediteur ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Unterschriften auf irgendwelchen das Gut betreffende Mitteilungen oder sonstigen Schriftstücken oder die Befugnis der Unterzeichner zu prüfen, es sei denn, daß mit dem Auftraggeber schriftlich etwas anderes vereinbart oder der Mangel der Echtheit oder der Befugnis offensichtlich erkennbar ist.
c) Der Spediteur ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, eine von ihm versandte Benachrichtigung (Aviso) als hinreichenden Ausweis zu betrachten; er ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Berechtigung des Vorzeigers zu prüfen.
§11
a) Eine über das Gut erteilte Weisung bleibt für den Spediteur bis zu einem Widerruf des Auftraggebers maßgebend.
b) Ein Auftrag, das Gut zur Verfügung eines Dritten zu halten, kann nicht mehr widerrufen werden, sobald die Verfügung des Dritten beim Spediteur eingegangen ist.
§ 12
Die Mitteilung des Auftraggebers, der Auftrag sei für Rechnung eines Dritten auszuführen, berührt die Verpflichtung des Auftraggebers gegenüber dem Spediteur nicht.
§ 13
Mangels ausreichender oder Ausführbarer Weisung darf der Spediteur unter Wahrnehmung der Interessen des Auftraggebers nach seinem Ermessen handeln, insbesondere Art, Weg oder Mittel der Beförderung wählen.
§ 14
Der Spediteur darf die Versendung des Gutes zusammen mit Gütern anderer Versender in Sammelladungen (bzw. auf Sammelkonnossement) bewirken, falls ihm nicht das Gegenteil ausdrücklich schriftlich vorgeschrieben ist. Die Übergabe eines Stückgutfrachtbriefes ist kein gegenteiliger Auftrag.
§ 15
Übernimmt der Spediteur das Gut mit einem ihm vom Auftraggeber übergebenen Frachtbrief oder sonstigen Frachtpapier, so darf er das Gut mi1 einem neuen, seine Firmenbezeichnung tragenden Frachtpapier unter Nennung des Namens des Auftraggebers befördern, falls dieser nicht etwas anderes bestimmt hat.IV. Untersuchung, Erhaltung und Verpackung des Gutes§ 16
a) Der Spediteur ist zur Untersuchung, Erhaltung oder Besserung des Gutes und seiner Verpackung mangels schriftlicher Vereinbarung nur im Rahmen des Geschäftsüblichen verpflichtet. § 388 Abs. 1 HGE wird hierdurch nicht berührt.
b) Der Spediteur ist mangels gegenteiliger Weisung ermächtigt, alle auf das Fehlen oder die Mängel der Verpackung bezüglichen, von der Eisenbahn verlangten Erklärungen abzugeben.
V. Fristen
§ 17
Verladefristen, Lieferfristen und eine bestimmte Reihenfolge in der Abfertigung von Gütern gleicher Beförderungsart werden mangels Vereinbarung nicht gewährleistet. Die Bezeichnung als Messe- oder Marktgut beding keine bevorzugte Abfertigung.
§ 18
Ereignisse, die vom Spediteur nicht verschuldet sind, ihn aber an der Erfüllung seiner Pflichten ganz oder teilweise behindern, ferner Streiks und Aussperrungen befreien den Spediteur für die Zeit ihrer Dauer von seinen Verpflichtungen aus den von diesen Ereignissen berührten Aufträgen. In solchen Fällen ist der Spediteur, selbst wenn eine feste Übernahme vereinbart ist, berechtigt, aber nicht verpflichtet, vom Vertrag zurückzutreten, auch wenn der Auftrag schon teilweise ausgeführt worden ist. Dem Auftraggeber steht in diesen Fällen das gleiche Recht zu, wenn ihm die Fortsetzung des Vertrages billigerweise nicht zugemutet werden kann. Tritt der Spediteur oder der Auftraggeber nach den vorstehenden Bestimmungen zurück, so sind dem Spediteur die entstandenen Kosten zu erstatten.
VI. Hindernisse
§ 19
In den Grenzen seiner Sorgfaltspflicht hat der Spediteur zu prüfen, ob gesetzliche oder behördliche Hindernisse für die Versendung vorliegen und den Auftraggeber entsprechend zu informieren.
§ 20
Angebote des Spediteurs und Vereinbarungen mit ihm über Preise und Leistungen beziehen sich stets nur auf die namentlich angeführten eigenen Leistungen und/oder Leistungen Dritter und, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, nur auf Güter normalen Umfangs, normalen Gewichts und normaler Beschaffenheit; sie setzen normale unveränderte Beförderungsverhältnisse, ungehinderte Verbindungswege, Möglichkeit unmittelbarer sofortiger Weiterversendung sowie Weitergeltung der bisherigen Frachten Valutaverhältnisse und Tarife, welche der Vereinbarung zugrunde lagen voraus. Die üblichen Sondergebühren und Sonderauslagen können vom Spediteur unter der Voraussetzung eingehoben werden, dass er den Auftraggeber darauf aufmerksam gemacht hat. Dabei genügt ein genereller Hinweis, wie etwa "zuzüglich der üblichen Nebenspesen".
VII. Leistungen, Entgelt und Auslagen des Spediteurs
§ 21
Wird ein Auftrag wieder entzogen, so steht dem Spediteur nach seiner Wahl entweder der Anspruch auf die vereinbarte Vergütung, unter Anrechnung der ersparten Aufwendungen, oder eine angemessene Provision zu.
§ 22
Lehnt der Empfänger die Annahme einer ihm zugestellten Sendung ab, so steht dem Spediteur für die Rückbeförderung ein angemessenes Entgelt zu. Entstehen dem Spediteur durch verzögerte Annahme Kosten, sind diese vom Auftraggeber zu tragen.
§ 23
Die Provision wird auch dann erhoben, wenn ein Nachnahme- oder sonstiger Einziehungsauftrag nachträglich zurückgezogen wird oder der Betrag nicht eingeht.
§ 24
Hat der Spediteur die Versendung von Gütern nach dem Ausland bis ins Haus des außerösterreichischen Empfängers zu einem festen Prozentsatz des Fakturenwertes einschließlich des Zolles übernommen, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den vollen Fakturenwert ohne Rücksicht auf einen etwa eingeräumten Kassaskonto einschließlich Zoll, Fracht und Verpackung anzugeben.
§ 25
a) Der Auftrag zur Versendung nach einem Bestimmungsort im Ausland schließt den Auftrag zur Verzollung ein, wenn ohne sie die Beförderung bis zum Bestimmungsort nicht Ausführbar ist.
b) Für die Verzollung kann der Spediteur neben den tatsächlich auflaufenden Kosten eine besondere Provision einheben.
c) Der Auftrag, unter Zollverschluß eingehende Sendungen zuzustellen oder frei Haus zu liefern, schließt die Ermächtigung für den Spediteur ein, nach seinem Ermessen (siehe § 13) die erforderlichen Zollförmlichkeiten zu erledigen und die zollamtlich festgesetzten Zollbeträge auszulegen.
d) Erteilt der Auftraggeber dem Spediteur Anweisungen für die zollamtliche Abfertigung, so sind diese genau zu beachten. Falls die zollamtliche Abfertigung nach den erteilten Weisungen nicht möglich ist, hat der Spediteur den Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten.
§ 26
Der Auftrag, ankommende Güter in Empfang zu nehmen, ermächtigt den Spediteur, verpflichtet ihn aber nicht, auf dem Gut ruhende Frachten, Wertnachnahmen, Zölle und Spesen auszulegen.
§ 27
Der Spediteur ist berechtigt, von ausländischen Empfängern oder Auftraggebern nach seiner Wahl Zahlung in ihrer Landeswährung oder in österreichischer Währung zu verlangen, unter Beachtung der bestehenden Devisenvorschriften.
§ 28
Wird der Spediteur fremde Währung schuldig oder hat er fremde Währung ausgelegt, so ist er soweit nicht öffentlich-rechtliche Bestimmungen entgegenstehen berechtigt, nach seiner Wahl entweder Zahlung in der fremden oder in der österreichischen Währung zu verlangen. Verlangt er Österreichische Währung, so erfolgt die Umrechnung zum Warenkurs des Tages der Auftragserteilung, es sei denn, daß er nachweisbar einen höheren Kurs bezahlt hat.
§ 29
Rechnungen des Spediteurs sind sofort zu begleichen. Zahlungsverzug tritt, ohne daß es einer Mahnung oder sonstiger Voraussetzungen bedarf, spätestens nach Ablauf von fünf Tagen nach Fälligkeit ein, sofern er nicht nach dem Gesetz schon vorher eingetreten ist. Der Spediteur darf im Falle des Verzuges die ortsüblichen Spesen und Zinsen berechnen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
§ 30
a) Von Forderungen oder Nachforderungen für Frachten, Havarieeinnschüsse oder -beiträge, Zölle, Steuern und sonstige Abgaben, die an den Spediteur, insbesondere als Verfügungsberechtigten oder als Besitzer fremden Gutes gestellt werden, hat der Auftraggeber den Spediteur über Aufforderung sofort zu befreien. Andernfalls ist der Spediteur berechtigt, die zu seiner Sicherung oder Befreiung ihm geeignet erscheinenden Maßnahmen zu treffen, nötigenfalls, sofern die Sachlage es rechtfertigt, auch durch Vernichtung des Gutes.
b) Der Auftraggeber hat den Spediteur in geschäftsüblicher Weise rechtzeitig auf alle öffentlich rechtlichen, z. B. zollrechtlichen, Verpflichtungen aufmerksam zu machen, die mit dem Besitz des Gutes verbunden sind. Für alle Folgen der Unterlassung haftet der Auftraggeber dem Spediteur.
§ 31
Durch eine Beschlagnahme oder andere öffentlich rechtliche Akte werden die Rechte des Spediteurs gegenüber dem Auftraggeber nicht berührt; der Auftraggeber bleibt Vertragspartner des Spediteurs und haftet, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, dem Spediteur für alle aus solchen Ereignissen entstehenden Folgen. Etwaige Ansprüche des Spediteurs gegenüber dem Staat oder einem sonstigen Dritten werden hierdurch nicht berührt.
§ 32
Gegenüber Ansprüchen des Spediteurs ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur mit fälligen Gegenansprüchen des Auftraggebers, denen ein Einwand nicht entgegensteht, zulässig.
VIII. Ablieferung
§ 33
a) Die Ablieferung des Gutes darf mit befreiender Wirkung an jede zum Geschäft oder Haushalt gehörige, in den Räumen des Empfängers anwesende erwachsene Person erfolgen.
b) Mangels anderer Vereinbarung stellt der Spediteur das Gut in oder auf dem Beförderungsmittel (z. B. Lkw, Wechselbrücke u. dgl.) dem Empfänger vor oder, falls möglich, auf dessen Grundstück zur Annahme bereit.
c) Der Empfänger kann gegen Übernahme der Kosten und Gefahr verlangen, daß Güter in Höfe, auf Rampen, in Räume, Regale und dgl. abgetragen werden. Dies gilt nicht für Güter mit einem Gewicht ab 50 kg das Stück oder für solche, die wegen ihres Umfanges von einer Person nicht befördert werden können.
§ 34
a) Die Annahme des Gutes verpflichtet den Empfänger zur sofortigen Zahlung der auf dem Gute ruhenden Kosten einschließlich von Nachnahmen. Erfolgt die Zahlung nicht, so ist das Fahr- oder Begleitpersonal berechtigt, das Gut wieder an sich zu nehmen.
b) Unterbleibt bei der Ablieferung aus Versehen oder aus sonstigen Gründen die Bezahlung der Kosten einschließlich von Nachnahmen, so ist der Empfänger, wenn er trotz Aufforderung den Betrag nicht zahlt, zur sofortigen bedingungslosen Rückgabe des Gutes an den Spediteur oder im Unvermögensfalle zum Schadenersatz an den Spediteur verpflichtet. Die Geltendmachung eines Gegenanspruches oder eines Zurückbehaltungsrechtes sowie Verfügungen über das Gut sind unzulässig.
IX. Versicherung des Gutes (Transport-, Feuerversicherung u. a.)
§ 35
a) Zur Versicherung des Gutes ist der Spediteur nur verpflichtet, soweit ein ausdrücklicher schriftlicher Auftrag dazu unter Angabe des Versicherungswertes und der zu deckenden Gefahren vorliegt. Bei ungenauen oder unausführbaren Versicherungsaufträgen ist Art und Umfang der Versicherung dem Ermessen des Spediteurs anheimgestellt. Die Versicherung tritt erst in Kraft, sobald der Spediteur bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang in der Lage gewesen ist, die Versicherung abzuschließen.
b) Der Spediteur ist nicht berechtigt, die bloße Wertangabe als Auftrag zur Versicherung anzusehen.
c) Durch Entgegennahme eines Versicherungsscheines (Polizze) Übernimmt der Spediteur nicht die Pflichten, die dem Versicherungsnehmer obliegen; jedoch hat der Spediteur alle üblichen Maßnahmen zur Erhaltung des Versicherungsanspruches zu treffen.
§ 36
Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung versichert der Spediteur nur zu den an seinem Erfüllungsort üblichen Versicherungsbedingungen und nicht gegen Bruchgefahr. Der Spediteur genügt seiner Versicherungspflicht stets durch Versicherung aufgrund einer etwaigen Generalpolizze.
§ 37
a) Im Falle der Versicherung steht dem Auftraggeber als Ersatz nur zu, was der Spediteur vom Versicherer nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen erhalten hat.
b) Der Spediteur genügt seinen Verpflichtungen, wenn er dem Auftraggeber auf Wunsch die Ansprüche gegen den Versicherer abtritt; zur Verfolgung der Ansprüche ist er nur aufgrund besonderer schriftlicher Abmachung und nur auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers verpflichtet.
c) Soweit der Schaden durch eine vom Spediteur im Auftrag des Auftraggebers abgeschlossene Versicherung gedeckt ist, haftet der Spediteur nicht.
d) Versichert der Auftraggeber selbst, so ist jeder Schadenersatzanspruch aus den durch diese Versicherung gedeckten Gefahren gegen den Spediteur ausgeschlossen, geht also nicht auf den Versicherer über.
§ 38
Für die Versicherungsbesorgung, Einziehung des Schadensbetrages und sonstigen Bemühungen bei Abwicklung von Versicherungsfällen und Havarien steht dem Spediteur eine besondere Vergütung zu.
X. Speditionsversicherungsschein und Rollfuhrversicherungsschein (SVS und RVS)
§ 39
a) Der Spediteur ist, wenn der Auftraggeber es nicht ausdrücklich schriftlich untersagt, verpflichtet, die Schäden, die dem Auftraggeber durch den Spediteur bei der Ausführung des Auftrages erwachsen können, bei Versicherern seiner Wahl auf Kosten des Auftraggebers zu versichern. Die Polizze für die Versicherung muß, insbesondere in ihrem Deckungsumfang, mindestens dem Speditions- und Rollfuhrversicherungsschein (SVS/RVS) entsprechen. Die Prämie hat der Spediteur für jeden einzelnen Verkehrsvertrag auftragsbezogen zu erheben und sie als Aufwendungen des Auftraggebers ausschließlich für die Speditionsversicherung in voller Höhe an die jeweiligen Versicherer abzuführen. Der Spediteur hat dem Auftraggeber auf Verlangen anzuzeigen, bei wem er die Speditionsversicherung gezeichnet hat.
b) Nach Maßgabe des SVS werden auch Schäden versichert, die denjenigen Personen erwachsen können, denen das versicherte Interesse zur Zeit des den Schaden verursachenden Ereignisses zugestanden ist.
c) Es wird nachdrücklichst darauf hingewiesen, daß laut § 5 Abs. 1 SVS alle Schäden, die durch Transport- oder Lagerversicherung gedeckt sind oder üblicherweise gedeckt werden, von der Speditionsversicherung ausgeschlossen sind. Dagegen wird der Auftraggeber gegen die sogenannten Rollfuhrschäden gemäß dem Rollfuhrversicherungsschein (RVS) versichert, sofern er diese Zusatzversicherung nicht ausdrücklich schriftlich untersagt hat.
d) Versichert der Auftraggeber die Speditionsversicherung selbst, so ist jeder Schadenersatzanspruch aus den durch diese Versicherung gedeckten Gefahren gegen den Spediteur ausgeschlossen, geht also nicht auf den Speditionsversicherer über.

§ 40
Der Auftraggeber unterwirft sich sowie alle Personen, in deren Interesse oder für deren Rechnung er handelt, allen Bedingungen des SVS und des RVS. Insbesondere hat er für rechtzeitige Schadensanmeldung zu sorgen (§ 10 SVS).
§ 41
a) Hat der Spediteur infolge ausdrücklichen oder vermuteten Auftrages (§ 39) die Speditionsversicherung gedeckt, so ist er von der Haftung für jeden durch diese Versicherung gedeckten Schaden frei. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, daß infolge fehlender oder ungenügender Wertangabe des Auftraggebers die Versicherungssumme hinter dem wirklichen Wert oder Schadensbetrag zurückbleibt.
b) Darüber, ob ein Schaden durch die Speditionsversicherung gedeckt ist, hat im Streitfalle ausschließlich das zuständige Gericht zu entscheiden.
c) Hat der Spediteur keine Speditionsversicherung nach § 39 abgeschlossen, so darf er sich dem Auftraggeber gegenüber nicht auf die AÖSp berufen.
d) Die lit. a) bis c) gelten entsprechend für die durch den RVS gedeckte Versicherung.
§ 42
Für die Speditionsversicherung und die Rollfuhrversicherung gilt § 35 lit. a) 2. und 3. Satz entsprechend.
XI. Lagerung
§ 43
a) Die Lagerung erfolgt nach Wahl des Lagerhalters in dessen eigenen oder fremden (privaten oder öffentlichen) Lagerräumen. Lagert der Lagerhalter in einem fremden Lager ein, so hat er den Lagerort und den Namen des fremden Lagerhalters dem Einlagerer schriftlich bekanntzugeben oder, falls ein Lagerschein ausgestellt ist, auf diesem zu vermerken. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn es sich um eine Lagerung im Ausland oder um eine mit dem Transport zusammenhängende Lagerung handelt.
b) Hat der Lagerhalter das Gut in einem fremden Lager eingelagert, so sind für das Verhältnis zwischen ihm und seinem Auftraggeber gemäß § 2 lit. c) die gleichen Bedingungen maßgebend, die im Verhältnis zwischen dem Lagerhalter und dem fremden Lagerhalter gelten. Der Lagerhalter hat auf Wunsch diese Bedingungen dem Auftraggeber zu übersenden. Die Bedingungen des fremden Lagerhalters sind insoweit für das Verhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Lagerhalter nicht maßgebend, als sie ein Pfandrecht enthalten, das über das im § 50 dieser Bedingungen festgelegte Pfandrecht hinausgeht.
c) Eine Verpflichtung des Lagerhalters zur Sicherung oder Bewachung von Lagerräumen besteht nur insoweit, als es sich um seine eigenen Lagerräume handelt und die Sicherung und Bewachung unter Berücksichtigung aller Umstände geboten und ortsüblich ist. Der Lagerhalter genügt seiner Bewachungspflicht, wenn er bei der Anstellung oder Annahme von Bewachung die nötige Sorgfalt angewendet hat.
d) Dem Einlagerer steht es frei, die Lagerräume zu besichtigen oder besichtigen zu lassen. Einwände oder Beanstandungen gegen die Unterbringung des Gutes oder gegen die Wahl des Lagerraumes muß er unverzüglich vorbringen. Macht er von dem Besichtigungsrecht keinen Gebrauch, so begibt er sich aller Einwände gegen die Art und Weise der Unterbringung, soweit die Wahl des Lagerraumes und die Unterbringung unter Wahrung der Sorgfalt eines ordentlichen Lagerhalters erfolgt ist.
§ 44
a) Das Betreten des Lagers ist dem Einlagerer nur in Begleitung des Lagerhalters oder eines vom Lagerhalter beauftragten Angestellten erlaubt.
b) Das Betreten darf nur während der bei dem Lagerhalter eingeführten Geschäftsstunden verlangt werden, und auch dann nur, wenn ein Arbeiten bei Tageslicht möglich ist.
§ 45
a) Nimmt der Einlagerer irgendwelche Handlungen mit dem Gut vor (z. B. Probeentnahmen), so hat er danach dem Lagerhalter das Gut neuerlich in einer den Umständen und der Verkehrssitte entsprechenden Weise zu übergeben und erforderlichenfalls Anzahl, Gewicht und Beschaffenheit des Gutes gemeinsam mit ihm festzustellen. Andernfalls ist jede Haftung des Lagerhalters für später festgestellte Schäden ausgeschlossen.
b) Der Lagerhalter behält sich das Recht vor, die Handlungen, die der Einlagerer mit dem Lagergut vorzunehmen wünscht, durch seine Angestellten Ausführen zu lassen.
§ 46
a) Der Einlagerer haftet für alle Schäden, die er, seine Angestellten oder Beauftragten beim Betreten des Lagers oder beim Betreten oder Befahren des Lagergrundstückes dem Lagerhalter, anderen Einlagerern oder dem Hauseigentümer zufügen, es sei denn, daß den Einlagerer, seine Angestellten oder Beauftragten kein Verschulden trifft. Als Beauftragter des Einlagerers gelten auch Dritte, die auf seine Veranlassung das Lager oder das Lagergrundstück aufsuchen.
b) Der Lagerhalter darf die ihm gemäß lit. a) zustehenden Ansprüche, soweit sie über die gesetzlichen Ansprüche hinausgehen, an Dritte nicht abtreten.
§ 47
a) Der Lagerhalter darf , wenn nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, den Lagervertrag jederzeit mit einmonatiger Frist durch eingeschriebenen Brief an die letzte ihm bekanntgegebene Adresse kündigen.
b) Eine Kündigung ohne Kündigungsfrist ist insbesondere zulässig, wenn das Gut andere Güter gefährdet.
c) Entstehen dem Lagerhalter Zweifel, ob seine Ansprüche durch den Wert des Gutes sichergestellt sind, so ist er berechtigt, dem Einlagerer eine angemessene Frist zu setzen, in der dieser entweder für Sicherstellung der Ansprüche des Lagerhalters oder für anderweitige Unterbringung des Lagergutes Sorge tragen kann. Kommt der Einlagerer diesem Verlangen nicht nach, so ist der Lagerhalter zur Kündigung ohne Kündigungsfrist berechtigt.

§ 48
a) Sobald das Gut ordnungsgemäß eingelagert ist, wird auf Verlangen hierüber entweder ein Lagerempfangsschein oder ein Namenslagerschein ausgestellt. Im Zweifel gilt die vom Lagerhalter erteilte Bescheinigung nur als Lagerempfangsschein.
b) Der Lagerempfangsschein ist lediglich eine Bescheinigung des Lagerhalters über den Empfang des Gutes. Der Lagerhalter ist nicht verpflichtet, das Gut nur dem Vorzeiger des Scheines herauszugeben.
c) Der Lagerhalter ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Legitimation des Vorzeigers des Empfangsscheines zu prüfen; er ist ohne weiteres berechtigt, gegen Aushändigung des Scheines das Gut an den Vorzeiger herauszugeben.
d) Eine Abtretung oder Verpfändung der Rechte des Einlagerers aus dem Lagervertrag ist gegenüber dem Lagerhalter erst wirksam, wenn sie ihm schriftlich vom Einlagerer mitgeteilt worden ist. In solchen Fällen ist dem Lagerhalter gegenüber nur derjenige, dem die Rechte abgetreten oder verpfändet worden sind, zur Verfügung über das Lagergut berechtigt.
e) Ist ein "Namenslagerschein" ausgestellt, so ist der Lagerhalter verpflichtet, das eingelagerte Gut nur gegen Aushändigung des Namenslagerscheines, insbesondere nicht lediglich gegen einen Lieferschein, Auslieferungsschein o. dgl., und im Falle der Abtretung nur an denjenigen Inhaber des Lagerscheines herauszugeben, der durch eine zusammenhängende Kette von auf dem Lagerschein stehenden Abtretungserklärungen legitimiert ist.
f) Der Lagerhalter ist zur Prüfung
1. der Echtheit der Unterschriften der Abtretungserklärungen,
2. der Echtheit der Unterschriften auf Lieferscheinen u. dgl.,
3. der Befugnis der Unterzeichner zu 1. und 2.
nicht verpflichtet, es sei denn, daß mit dem Auftraggeber etwas anderes vereinbart worden oder der Mangel der Echtheit oder Befugnis offensichtlich erkennbar ist.
g) Die Abtretung oder Verpfändung der Rechte des Einlagerers aus dem Lagervertrag ist dem Lagerhalter gegenüber nur dann wirksam, wenn sie auf dem Lagerschein schriftlich erklärt und im Falle der Verpfändung außerdem dem Lagerhalter mitgeteilt worden ist.
h) Der Lagerhalter kann dem nach vorstehenden Bestimmungen legitimierten Rechtsnachfolger des Einlagerers nur solche Einwendungen entgegensetzen, die die Gültigkeit der Ausstellung des Scheines betreffen oder sich aus dem Schein ergeben oder dem Lagerhalter unmittelbar gegen den Rechtsnachfolger zustehen. Das gesetzliche Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht des Lagerhalters wird durch diese Bestimmung nicht berührt.
§ 49
Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten auch bei nur vorübergehender Aufbewahrung von Gütern, z. B. zwecks Versendung, soweit nicht § 43 etwas anderes bestimmt.
XII. Pfandrecht
§ 50
a) Der Spediteur hat wegen aller fälligen und nicht fälligen Ansprüche, die ihm aus den im § 2 lit. a) genannten Verrichtungen gegen den Auftraggeber zustehen, ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht an den in seiner Verfügungsgewalt befindlichen Gütern oder sonstigen Werten. Soweit das Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht nach dem 1. Satz Ansprüche sichert, die durch das gesetzliche Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht nicht gesichert sind, werden nur solche Güter und Werte erfaßt, die dem Auftraggeber gehören.
b) Soweit das Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht aus lit. a) über das gesetzliche Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht hinausgehen würde, ergreift es bei Aufträgen eines Spediteurs an einen anderen Spediteur nur solche Güter und sonstige Werte, die dem auftraggebenden Spediteur gehören oder die der beauftragte Spediteur für Eigentum des auftraggebenden Spediteurs hält und halten darf (z. B. Möbelauto, Decken u. dgl.).
c) Der Spediteur darf ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht wegen solcher Forderungen, die mit dem Gut nicht im Zusammenhang stehen, nur ausüben, soweit sie nicht strittig sind oder wenn die Vermögenslage des Schuldners die Forderung des Spediteurs gefährdet.
d) Der Spediteur darf bei einem Auftrag, das Gut zur Verfügung eines Dritten zu halten oder einem Dritten herauszugeben, ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht wegen Forderungen gegen einen Dritten, die mit dem Gut nicht im Zusammenhang stehen, nicht ausüben, soweit und solange die Ausübung der Weisung und den berechtigten Interessen des ursprünglichen Auftraggebers zuwiderlaufen würde.
e) Etwa weitergehende gesetzliche Pfand- und Zurückbehaltungsrechte des Spediteurs werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.
f) Wird der zwangsweise Verkauf des Gutes angedroht, wird dem Schuldner zur Ordnung der Angelegenheit eine Frist von einer Woche gestellt. Vom Verkauf des Gutes ist der Schuldner zu verständigen.
g) Für den Pfand- oder Selbsthilfeverkauf kann der Spediteur in allen Fällen eine Verkaufsprovision vom Bruttoerlös in Höhe der ortsüblichen Sätze berechnen-
XIII. Haftung des Spediteurs
§ 51
a) Der Spediteur haftet bei allen seinen Verrichtungen (siehe § 2 lit. a) grundsätzlich nur, soweit ihn ein Verschulden trifft. Die Entlastungspflicht trifft den Spediteur; ist jedoch ein Schaden am Gut äußerlich nicht erkennbar gewesen oder kann aus sonstigen Gründen dem Spediteur die Aufklärung der Schadensursache nach Lage der Umstände billigerweise nicht zugemutet werden, so hat der Auftraggeber nachzuweisen, daß der Spediteur den Schaden verschuldet hat.
b) Im übrigen ist die Haftung des Spediteurs nach Maßgabe der vorangegangenen und der folgenden Bestimmungen beschränkt bzw. aufgehoben, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
c) Dem Auftraggeber steht es – abgesehen von der Versicherungsmöglichkeit (siehe §§ 35 ff., 39 ff.) – frei, mit dem Spediteur eine über diese Bedingungen hinausgehende Haftung gegen besondere Vergütung zu vereinbaren. Eine solche Vereinbarung bedarf der Schriftform.
§ 52
a) Ist ein Schaden bei einem Dritten, namentlich einem Frachtführer, Lagerhalter, Schiffer, Zwischen- oder Unterspediteur, Versicherer, einer Eisenbahn oder Gütersammelstelle, bei Banken oder sonstigen an der Ausführung des Auftrages beteiligten Unternehmern entstanden, so tritt der Spediteur seinen etwaigen Anspruch gegen den Dritten dem Auftraggeber auf dessen Verlangen ab, es sei denn, daß der Spediteur aufgrund besonderer Abmachungen die Verfolgung des Anspruches für Rechnung und Gefahr des Auftraggebers übernimmt. Die vorstehend erwähnten Dritten gelten nicht als Erfüllungsgehilfen des Spediteurs.
b) Eine weitergehende Verpflichtung oder eine Haftung besteht für den Spediteur nur, wenn ihm eine schuldhafte Verletzung der Pflichten aus § 408 Abs. 1 HGB zur Last fällt.
c) Der Spediteur haftet auch in den Fällen der §§ 412 und 413 HGB nur nach Maßgabe dieser Bedingungen.
§ 53
Die Haftung des Spediteurs ist beendet, sobald die Güter dem Empfänger zur Annahme (§ 33 lit. b) bereitgestellt und von diesem abgenommen sind.
§ 54
a) Soweit der Spediteur überhaupt haftet, gelten folgende Höchstgrenzen für seine Haftung:
1. Euro 7.267,28 je Schadensfall für Schäden, die auf Unterschlagung oder Veruntreuung durch einen Arbeitnehmer des Spediteurs beruhen. Hierzu gehören nicht gesetzliche Vertreter und Prokuristen, für deren Handlungen keine Haftungsbegrenzung besteht.
Ein Schadensfall im Sinne der Vorschrift des 1 .Absatzes ist jeder Schaden, der von ein und demselben Arbeitnehmer des Spediteurs durch Veruntreuung oder Unterschlagung verursacht wird, gleichviel, ob außer ihm noch andere Arbeitnehmer des Spediteurs an der schädigenden Handlung beteiligt sind und ob der Schaden einen Auftraggeber oder mehrere voneinander unabhängige Auftraggeber des Spediteurs trifft. Der Spediteur ist verpflichtet, seinem Auftraggeber auf Verlangen anzugeben, ob und bei welcher Versicherungs-gesellschaft er dieses Haftungsrisiko abgedeckt hat.
2. Euro 1,09 je kg brutto jedes beschädigten oder in Verlust geratenen Kollos, höchstens jedoch Euro 1.090,09 je Schadensfall.
3. Für alle sonstigen Schäden, mit Ausnahme des Abs. 1, höchstens Euro 2.180,18 je Schadensfall.
b) Ist der angegebene Wert des Gutes niedriger als die Beträge in lit. a), so wird der angegebene Wert zugrunde gelegt.
c) Ist der nach lit. b) in Betracht kommende Wert höher als der gemeine Handelswert bzw. in dessen Ermangelung der gemeine Wert, den das Gut derselben Art und Beschaffenheit zur Zeit und am Ort der Übergabe an den Spediteur gehabt hat, so tritt dieser gemeine Handelswert bzw. gemeine Wert an die Stelle des angegebenen Wertes.
d) Bei etwaigen Unterschieden in den Wertangaben gilt stets der niedrigere Wert.
§ 55
Bei Schäden an einem Sachteil, der einen selbständigen Wert hat (z. B. Maschinenteil), oder bei Schäden an einer von mehreren zusammengehörigen Sachen (z. B. Wohnungseinrichtung) bleibt die etwaige Wertminderung des Restes der Sache oder der übrigen Sachteile oder Sachen außer
Betracht.
§ 56
a) Bei allen Gütern, deren Wert mehr als Euro 29,06 für das kg brutto beträgt, sowie bei Geld, Urkunden und Wertzeichen haftet der Spediteur für jeden wie auch immer gearteten Schaden nur, wenn ihm eine schriftliche Wertangabe vom Auftraggeber so rechtzeitig zugegangen ist, daß er seinerseits in der Lage war, sich über Annahme oder Ablehnung des Auftrages und über die für Empfangnahme, Verwahrung oder Versendung zu treffenden Vorsichtsmaßregeln schlüssig zu werden.
b) Die Übergabe einer Wertangabe an Fahr- und Begleitpersonal ist ohne rechtliche Wirkung, solange sie nicht in den Besitz des Spediteurs oder seiner zur Empfangnahme ermächtigten kaufmännischen Angestellten gelangt ist, es sei denn, daß eine andere Vereinbarung getroffen worden ist.
c) Beweist der Auftraggeber, daß der Schaden auf andere Umstände als auf die Unterlassung der Wertangabe zurückzuführen ist oder auch bei erfolgter Wertangabe entstanden wäre, so findet lit. a) keine Anwendung.
d) Die Bestimmungen der übrigen Paragraphen, soweit sie über die Bestimmungen dieses Paragraphen hinaus die Haftung beschränken oder aufheben, bleiben unberührt.
§ 57
Die Haftung des Spediteurs ist ausgeschlossen:
a)
1. für Schäden, insbesondere auch Beraubungsschäden, an nicht oder mangelhaft verpackten Gütern, soweit nicht eine vorherige besondere schriftliche Vereinbarung über die Haftung erfolgt ist;
2. für Güter, die nach den zur Anwendung kommenden Beförderungsbestimmungen als unverpackt oder mangelhaft verpackt gelten; diese gelten auch dem Spediteur gegenüber als unverpackt oder mangelhaft verpackt;
3. für äußerlich erkennbare Schäden der Verpackung, die sogleich oder später zutage treten; diese darf der Spediteur auf Kosten des Auftraggebers beseitigen lassen, er übernimmt dadurch aber keine über die vorhergehenden Absätze hinausgehende Haftung;
b) für Schäden, die durch Aufbewahrung im Freien entstehen, wenn solche Aufbewahrung vereinbart oder eine andere Aufbewahrung nach dem üblichen Geschäftsbetrieb oder nach den Umständen untunlich war;
c) für Schäden, die durch Diebstahl im Sinne der §§ 127 ff. oder durch Erpressung oder Raub im Sinne der §§ 144 ff. und §§ 142 ff. StGB entstehen;
d) für die unmittelbaren oder mittelbaren Folgen jedes sonstigen Ereignisses, das der Spediteur nicht verschuldet hat (z. B. höhere Gewalt, Witterungseinflüsse, Schadhaftwerden irgendwelcher Geräte oder Leitungen, Einwirkung anderer Güter, Beschädigungen durch Tiere, natürliche Veränderung des Gutes);
a) für Verluste und Schäden in der Binnenschiffahrtsspedition (einschließlich der damit zusammenhängenden Vor- und Anschlußtransporte mit Landtransportmitteln sowie der Vor-, Zwischen- und Anschlußlagerungen), die durch Transport- oder Lagerversicherung gedeckt sind oder durch eine Transport- oder Lagerversicherung allgemein üblicher Art hätten gedeckt werden können oder nach den herrschenden Gepflogenheiten sorgfältiger Kaufleute über den Rahmen einer Transport- oder Lagerversicherung allgemein üblicher Art hinaus gedeckt werden, es sei denn, daß eine ordnungsgemäß geschlossene Versicherung durch fehlerhafte Maßnahmen des Spediteurs unwirksam wird.
§ 58
a) Konnte ein Schaden den Umständen nach aus einer im § 57 bezeichneten Gefahr entstehen. so wird vermutet. daß er aus dieser Gefahr entstanden sei. Der Spediteur haftet in diesen Fällen nur insoweit, als nachgewiesen wird, daß er den Schaden schuldhaft verursacht hat.
b) Die Bestimmungen der übrigen Paragraphen bleiben unberührt, soweit sie über die §§ 57 und 58 lit. a) hinaus die Haftung des Spediteurs einschränken oder aufheben.
§ 59
Jede Haftung des Spediteurs ist ausgeschlossen, wenn er nachweist, daß er das Gut in derselben äußeren Beschaffenheit, wie er es bekommen, abgeliefert hat. Die Verpflichtungen des Spediteurs aus § 388 HGB werden hierdurch nicht berührt
§ 6O
a) Alle Schäden, auch soweit sie äußerlich nicht erkennbar sind, müssen dem Spediteur unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden. Ist die Ablieferung des Gutes durch einen Spediteur erfolgt, so muß der abliefernde Spediteur spätestens am sechsten Tage nach der Ablieferung im Besitz der Schadensmitteilung sein.
b) Bei Nichteinhaltung vorstehender Bestimmungen gelten die Schäden als nach der Ablieferung entstanden.
c) Geht dem Spediteur eine Schadensmitteilung zu einem Zeitpunkt zu, zu dem ihm die Wahrung der Rechte gegen Dritte nicht mehr möglich ist, so ist der Spediteur für die Folgen nicht verantwortlich.
§ 61
In allen Fällen, in denen der vom Spediteur zu zahlende oder freiwillig angebotene Schadensbetrag den vollen Wert des Gutes erreicht, ist der Spediteur zur Zahlung nur Zug um Zug gegen Übereignung des Gutes und gegen Abtretung der Ansprüche, die hinsichtlich des Gutes dem Auftraggeber oder dem Zahlungsempfänger gegen Dritte zustehen, verpflichtet.
§ 62
Der in diesen Bedingungen gebrauchte Ausdruck "Schaden" oder "Schäden" ist, soweit nicht frühere Paragraphen eine Beschränkung vorsehen, im weitesten Sinn (§§ 1295 ff ABGB) zu verstehen, umfaßt also insbesondere gänzlichen oder teilweisen Verlust, Minderung, Wertminderung, Bruch, Diebstahlschaden und Beschädigungen sowie Folgeschäden.
§ 63
a) Beruft sich der Spediteur auf eine in diesen Bedingungen vorgesehene Haftungsbeschränkung oder -ausschließung, so ist der Einwand, es liege unerlaubte Handlung vor, unzulässig.
b) Erhebt ein Dritter, der an dem Gegenstand oder der Ausführung des dem Spediteur erteilten Auftrages unmittelbar oder mittelbar interessiert ist, gegen den Spediteur Ansprüche wegen einer angeblich begangenen unerlaubten Handlung, die dem Spediteur nach lit. a) nicht entgegengehalten werden kann, so hat der Auftraggeber den Spediteur von diesen Ansprüchen unverzüglich zu befreien.
XIV. Verjährung
§ 64
Alle Ansprüche gegen den Spediteur, gleichviel aus welchem Rechtsgrund und unabhängig vom Grad des Verschuldens, verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit der Kenntnis des Berechtigten von dem Anspruch, spätestens jedoch mit der Ablieferung des Gutes.
XV. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
§ 65
a) Der Erfüllungsort ist der Ort, an dem die Handelsniederlassung des Spediteurs, an die der Auftrag gerichtet ist, ihren Sitz hat.
b) Der Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, die aus dem Auftragsverhältnis oder im Zusammenhang damit entstehen, ist für alle Beteiligten der Ort derjenigen Handelsniederlassung des Spediteurs, an die der Auftrag gerichtet ist; für Ansprüche gegen den Spediteur ist dieser Gerichtsstand ausschließlich.
c) Für die Rechtsbeziehungen des Spediteurs zum Auftraggeber oder zu dessen Rechtsnachfolgern gilt österreichisches Recht.
Anlage 1 zu §§ 39-42 der AÖSp
Speditionsversicherungsschein SVS
§ 1
Versicherter
Die Versicherung erfolgt für fremde Rechnung. Versichert ist der Wareninteressent als Auftraggeber oder derjenige, dem das versicherte Interesse zur Zeit des den Schaden verursachenden Ereignisses zugestanden ist.
§ 2
Haftpflicht im allgemeinen
1. Die Gesellschaften haften für alle Schäden, die dem Versicherten erwachsen und wegen welcher der Spediteur auf Grund eines Verkehrsvertrages in Anspruch genommen wird und gesetzlich in Anspruch genommen werden kann.
2. Unter Verkehrsverträgen im Sinne dieses Versicherungsscheines sind zu verstehen :
Speditions- und Frachtverträge sowie Lagerverträge innerhalb Österreichs einschließlich der bei solchen Verträgen üblichen Nebenaufträge – diese aber auch als selbständige Verträge –, wie z. B. Nachnahmeerhebung, Verwiegung, andere Mengenfeststellung, Verpackung, Musterziehung, Verladung, Ausladung, Verzollung, Vermittlung von Transport-, Feuer- und Einbruchdiebstahlversicherungen ausschließlich Versicherungsaufträge jeder anderen Art (vgl. § 9).
§ 3
Umfang der Versicherung im allgemeinen
1. Die Gesellschaften vergüten den Schaden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen über die Haftung des Versicherungsnehmers aus einem Verkehrsvertrage. Sie verzichten auf die Einwendungen, die der Spediteur aus den in den AÖSp und sonstigen Abmachungen oder Handels- und Verkehrsbräuchen enthaltenen Bestimmungen über Ausschluß und Minderung der gesetzlichen Haftung erheben könnte.
2. Die Versicherung deckt auch Ansprüche, die der Versicherte nicht auf einen Verkehrsvertrag, sondern auf Eigentum, unerlaubte Handlung oder ungerechtfertigte Bereicherung stützt, sofern diese Ansprüche mit einem mit dem Spediteur abgeschlossenen Verkehrsvertrag unmittelbar zusammenhängen.
3. Die Versicherung deckt auch Ansprüche, die durch Versäumung der Regreßwahrung entstanden sind, sofern dadurch nachgewiesenermaßen dem Versicherten ein Schaden erwachsen ist.
4. Es ist auch der Schaden mitversichert, der durch den Vorsatz des Spediteurs, seiner gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder Erfüllungsgehilfen herbeigeführt wird.
5. Die Versicherer ersetzen Warenschäden und Vermögensschäden, soweit diese unmittelbar mit einem versicherten Verkehrsauftrag im Zusammenhang stehen.
§ 4
Besondere Bestimmungen
Die Versicherung deckt auch die Ansprüche des Versicherten gegen den
Spediteur:
1. wegen Verschuldens bei der Auswahl eines Zwischenspediteurs oder Lagerhalters;
2. wegen derjenigen Schäden (auch aus Vorsatz, siehe aber § 5 Abs. 6), wegen welcher ein Zwischenspediteur, ob im Inland oder europäischen Ausland inklusive Türkei, gesetzlich in Anspruch genommen werden kann. Eine Erweiterung der Haftung auf den außereuropäischen Zwischenspediteur bedarf der vorherigen Zustimmung der Versicherer.
§ 5
Beschränkung der Haftpflicht
Ausgeschlossen von der Versicherung sind:
1. alle Gefahren, die durch eine andere Versicherung, insbesondere Transport-, Lager- (z.B. Feuer, Einbruchdiebstahl-, Leitungswasser- und Sturmschadenversicherung u. a.) oder Speditionsversicherung gedeckt sind, es sei denn, daß eine solche ordnungsgemäß abgeschlossene Versicherung durch fehlerhafte Maßnahmen des Spediteurs unwirksam wird;
2. Warenschäden, die im Ausland von ausländischen Zwischenspediteuren oder anderen in Ausführung des Verkehrsvertrages tätige Unternehmen verursacht wurden;
3. Warenschäden in der See- und Binnenschiffahrtsspedition;
4. alle Schäden, die dem Grunde nach von einem Unternehmer im Güterfernverkehr zu vertreten sind;
5. diejenigen Ansprüche, die aus im Spediteurgewerbe nicht allgemein üblichen Abreden zwischen Versicherten und Spediteur herrühren (z. B. Vertragsstrafen, Lieferfristgarantien usw.), und alle diejenigen Ansprüche, die auf Vereinbarungen des Spediteurs mit dem Versicherten beruhen, die nicht zu den unter § 2 Abs. 2 fallenden Geschäften gehören oder über die gesetzliche Haftpflicht des Spediteurs hinausgehen;
6. alle diejenigen Schäden, die durch Unterschlagung oder Veruntreuung entstehen;
7. bei Lagerverträgen auch Schäden am Gut, entstanden durch unterlassene oder fehlerhafte Bearbeitung des Gutes während der Lagerung, wenn diese Schäden nach dem 15. Tag der Lagerung (Sonn- und Feiertage nicht mitgerechnet) entstanden sind;
8. Personenschäden;
9. Schäden durch Beschlagnahme jeglicher Art;
10. Schäden jeglicher Art, die mittel- oder unmittelbar durch Krieg, Aufruhr und Plünderung, Streik, bürgerliche Unruhen entstehen;
11. Schäden durch Kernenergie und Radioaktivität.
§ 6
Versicherungsauftrag, -summe, -wert und Anmeldung
a) Versichert ist im Sinne vorstehender Bestimmungen jeder Verkehrsvertrag einschließlich Einlagerung.
b) Bei Verkehrsverträgen gilt im allgemeinen folgendes als vereinbart:
1. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Versicherung zu untersagen. Die Untersagung ist durch den Spediteur oder den Auftraggeber den Gesellschaften zu Handen der beauftragten Bearbeitungsstelle schriftlich mitzuteilen. Sie kann nur durch schriftliche Mitteilung zurückgenommen werden, die allenfalls unverzüglich der genannten Bearbeitungsstelle einzusenden ist.
2. a) Der Versicherungswert ist der Verkaufspreis, in Ermangelung dessen der gemeine Handelswert bzw. gemeine Wert, den das Gut zur Zeit der Erteilung des Verkehrsauftrages an dem Ort der Übernahme unter Einschluß der Transport-, Speditions- und Zollkosten hat. Will der Auftraggeber oder ein sonst nach § 1 Versicherter einen höheren Betrag als Euro 1.453,46 für den Verkehrsauftrag versichern, so hat er dem Spediteur sofort bei Erteilung des Verkehrsauftrages, spätestens jedoch vor der Abfertigung, unter genauer Bezeichnung des einzelnen Verkehrsauftrages die Versicherungssumme als solche schriftlich aufzugeben.
b) Der Spediteur ist aber auch mangels Aufgabe sofort bei Annahme des Verkehrsauftrages, spätestens vor der Abfertigung, zur Schätzung nach einwandfreien Unterlagen berechtigt.
c) Mangels Aufgabe nach lit. a) oder Schätzung nach lit. b) ist jeder Verkehrsvertrag nach § 2 für den unter § 1 Versicherten bis zu einem Höchstbetrag von Euro 1.453,46 versichert (vgl. jedoch § 8 Abs. 3).
d) Versehen des Spediteurs bei der Versicherungsanmeldung oder bei der Weitergabe der höheren Versicherungssumme als € 1.453,46 nach lit. a) oder bei der Prämienzahlung oder bei gänzlicher Unterlassung sollen dem Versicherten nicht zum Nachteil gereichen. Für Versehen des Spediteurs bei der Weitergabe der höheren Versicherungssumme als Euro 1.453,46 gilt dies nur dann, wenn der Auftraggeber oder der sonst nach § 1 Versicherte der Vorschrift der lit. a) genügt hat. Schätzungsfehler fallen nicht unter die Versehensklausel.
3. Versicherungssummen über Euro 1,090.092,51 für den einzelnen Verkehrsvertrag sind ausgeschlossen. Bei Sendungen mit einem höheren Wert als Euro 1,090.092,51 können, wenn tatsächlich zu Euro 1,090.092,51 versichert ist, die Versicherer den Einwand der Unterversicherung nicht erheben.
4. Der Spediteur hat alle versicherten Verkehrsverträge am Ende jedes Kalendermonats, spätestens jedoch am 10. des darauffolgenden Monats, den Gesellschaften zu Handen der beauftragten Bearbeitungsstelle anzumelden und gleichzeitig die dafür zu entrichtende Prämie zu bezahlen. Versicherungen für Verkehrsverträge im Betrage von über Euro 1.453,46 muß der Spediteur einzeln mit der Versicherungssumme sowie den Zeichen, den Nummern, dem Inhalt und der Anzahl der Stücke auf den dazu bestimmten Spezifikationsformularen einmal monatlich am Ende eines jeden Kalendermonats, spätestens jedoch am 10. des darauffolgenden Monats, den Gesellschaften zu Handen der beauftragten Bearbeitungsstelle melden.
§ 7
Prüfungsrecht der Gesellschaften
Die Gesellschaften sind berechtigt, die Anmeldung des Spediteurs durch Einsichtnahme in die Geschäftsbücher und sonstige Unterlagen, soweit sie die Versicherung betreffen, nachzuprüfen. Das Recht der Nachprüfung besteht auch dem Versicherten gegenüber.
§ 8
Ersatzpflicht im Schadensfalle
1. Hat der Versicherte zur Zeit der Erteilung des Verkehrsauftrages das Gut verkauft, so erhält er im Höchstfalle den Verkaufspreis unter Berücksichtigung etwa entstandener bzw. ersparter Barauslagen (Frachten, Zölle u. dgl.).

2. In anderen Fällen erhält der Versicherte als Höchstbetrag den gemeinen Handelswert bzw. gemeinen Wert, den das Gut zur Zeit der Erteilung des Verkehrsauftrages an dem Ort hatte, an dem es abzuliefern war, unter Berücksichtigung etwa entstandener bzw. ersparter Barauslagen.

3. Unter allen Umständen bildet die Versicherungssumme im Sinne des § 6 Abschnitt B Abs. 2 lit. a) die Höchstgrenze der Ersatzpflicht. Im Falle der Unterversicherung haften die Gesellschaften nur verhältnismäßig. Für reine Vermögensschäden erhöht sich die Versicherungssumme um 50% .

4. Die Gesellschaften haften dem Versicherten auch in den Fällen der §§ 12 Abs. 2, 15 und 16, und zwar bei fristloser Kündigung des Versicherungsvertrages aus allen bis zum Wirksamwerden der Kündigung versicherten Verkehrsverträgen.
§ 9
Höchstgrenze
1. Die Gesellschaften haften im Umfang ihrer Beteiligung (vgl. § 19) für alle aus diesem Versicherungsvertrag auf ein Schadensereignis angemeldeten Ansprüche bis zu einem Betrag von Euro 1,090.092,51, auch wenn mehrere Versicherte desselben versicherungsnehmenden Spediteurs durch dieses Schadensereignis betroffen werden.


2. Bei Vor-, Zwischen- und Nachlagerungen beträgt die Höchsthaftungsgrenze der Gesellschaften für Feuerschäden, die auf ein Verschulden des Spediteurs zurückzuführen sind, Euro 1,090.092,51.

3. Die Haftung für Schäden aus fehlerhafter Vermittlung oder gänzlicher Unterlassung der Vermittlung von Transport-, Feuer- und Einbruchdiebstahlversicherungen durch den Spediteur beträgt für ein Schadensereignis Euro 181.682,08.
§ 10
Geltendmachung des Schadens, Obliegenheiten des Versicherten und des Spediteurs, Ausschlußfrist
1. Der Versicherte hat jeden Schaden unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats, nachdem er hievon Kenntnis erlangt hat, den Gesellschaften zu Handen der beauftragten Bearbeitungsstelle oder über den Spediteur schriftlich anzumelden. Die Frist wird durch rechtzeitige Absendung der Anmeldung gewahrt. Im Falle der schuldhaften Versäumung der Frist sind die Gesellschaften von der Leistung frei.


2. Der Versicherte ist verpflichtet, unter Beachtung etwaiger Anweisungen der Gesellschaften tunlichst für Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen, den Gesellschaften jede verlangte Auskunft zu erteilen und die verlangten Unterlagen zu liefern, überhaupt alles zu tun, was zur Klarstellung des Schadens dienen kann und von den Gesellschaften deshalb verlangt wird und billigerweise verlangt werden kann.
Werden diese Obliegenheiten vom Versicherten grobfahrlässig oder vorsätzlich verletzt, so sind die Gesellschaften von der Leistung frei.

3. Der Spediteur ist gleichfalls verpflichtet, unter Beachtung etwaiger Anweisungen der Gesellschaften für Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen, den Gesellschaften jede Auskunft zu erteilen und die verlangten Unterlagen zu liefern, überhaupt alles zu tun, was zur Klarstellung des Schadens dienen kann und von den Gesellschaften verlangt wird und billigerweise verlangt werden kann.
Werden diese Obliegenheiten vom Spediteur, seinem gesetzlichen Vertreter, Prokuristen oder selbständigen Leiter seiner Zweigniederlassung grobfahrlässig oder vorsätzlich verletzt, so ist der Spediteur den Gesellschaften für den dadurch entstandenen Schaden im vollen Umfang ersatzpflichtig.

4. Die Auszahlung der Schadenssumme erfolgt an den Versicherten oder seinen Beauftragten.


5. Bei Fehlverladungen aus einem versicherten Verkehrsvertrag bzw. aus einer versicherten Einlagerung erstatten die Gesellschaften dem Spediteur die Beförderungsmehrkosten einschließlich etwaiger Telegramm-, Telefon- und Portogebühren, die von diesem zur Verhütung eines weiteren Schadens aufgewendet worden sind und aufgewendet werden mußten, wenn er auf Grund gesetzlicher Vorschriften entweder vom Auftraggeber oder einem sonst nach § 1 Versicherten für den Schaden hätte in Anspruch genommen werden können (vgl. aber § 14).
Der Spediteur ist verpflichtet, die Fehlverladung, nachdem er hievon Kenntnis erhalten hat, unverzüglich zu Handen der beauftragten Bearbeitungsstelle zu melden und alle sachlichen Auskünfte zu erteilen. Im Falle grobfahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung dieser Obliegenheiten sind die Gesellschaften von ihrer Leistungspflicht gegenüber dem Spediteur frei.
Die eigenen Ansprüche des Auftraggebers werden hievon nicht berührt.
6. Die Ansprüche des Versicherten bzw. bei Abs. 5 des Spediteurs erlöschen, wenn nicht innerhalb Jahresfrist, seit der Schadensanmeldung gerechnet, die Klage gegen die Gesellschaften erhoben worden ist.
§ 11
Abtretung und Übergang von Rechten
1. Die Abtretung der Rechte des Versicherten aus diesem Vertrage gegen die Gesellschaften nach einem Schadensfall an andere Personen als an die Speditur ist unzulässig.

2. Ansprüche anderer Versicherter auf Grund eines etwaigen gesetzlichen Überganges sind aus diesem Versicherungsvertrag ausgeschlossen.

3. Die Abtretung der Rechte des Spediteurs an andere Personen als an die Gesellschaft ist unzulässig.
§ 12
Rückgriffsrecht
1. Die Gesellschaften verzichten auf einen Rückgriff gegen den Spediteur und seine Arbeitnehmer sowie gegen den Zwischenspediteur, der den SVS gezeichnet hat, und dessen Arbeitnehmer.

2. Ein Rückgriff in voller Höhe ist jedoch gegen jeden gestattet, der den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat.


§ 13
Prämie
1. Prämienpflichtig ist jeder Verkehrsvertrag, u. zw. grundsätzlich jeder einzelne Verkehrsvertrag mit jedem einzelnen Auftraggeber. Schließt indessen ein Verkehrsvertrag Dispositionen an mehrere Empfänger ein, so gilt jede Disposition als prämienpflichtiger Verkehrsvertrag, es sei denn, daß es sich nur um Auslieferungen an Selbstabholer handelt. Im letzteren Fall liegt nur ein versicherungspflichtiger Verkehrsvertrag vor.

2. Die Prämiensätze für jeden Verkehrsvertrag einschließlich der Versicherungssteuer sind in der Prämientabelle festgelegt.


3. Für eine vorübergehende Einlagerung bis zur Dauer von 15 Tagen (Sonn- und Feiertage nicht gerechnet), die im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Speditions- und Frachtvertrag steht, wird nur die für die Speditions- und Frachtverträge jeweils festgesetzte Prämie erhoben.
Für eine vorübergehende Einlagerung bis zur gleichen Dauer, die im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Lagervertrag steht, wird von Beginn der Einlagerung an die jeweilige Prämie des Lagervertrages erhoben.
Für Lagerverträge ist die Prämie je angefangenen Lagermonat zu berechnen.
Werden in einem Lagervertrag zusätzliche Leistungen, wie Kommissionierung, Verpackung, Preisauszeichnung u. ä., übernommen, ist einmal die doppelte Prämie, und zwar zum Zeitpunkt der Einlagerung, zu berechnen.
§ 14
Schadensbeteiligung des Spediteurs
1. Der Spediteur hat den Gesellschaften zu Handen der beauftragten Bearbeitungsstelle 10% desjenigen Betrages unverzüglich zurückzuerstatten, den die Gesellschaften je Schadensfall bezahlt haben, mindestens Euro 10,90, höchstens jedoch Euro 181,68. Der Erstspediteur ist berechtigt, von dem, der einen von den Versicherern ersetzten Schaden verschuldet hat, die Selbstbeteiligung zu verlangen.


2. Hat ein gesetzlicher Vertreter, Prokurist oder selbständiger Leiter einer Zweigniederlassung des Spediteurs den Schaden durch ein vorsätzlich begangenes Vergehen oder Verbrechen verursacht und hat der Spediteur die Überwachungspflicht eines sorgfältigen Kaufmannes verletzt, so erhöht sich die Beteiligung des Spediteurs am Schaden von 10% auf 20% .Die Höchstgrenze der Beteiligung beträgt in einem solchen Fall Euro 726,73. Unberührt hievon bleiben die Bestimmungen des § 12 Abs. 2.
§ 15
Ersatzpflicht des Spediteurs
Der Spediteur ist außer in den Fällen des § 10 Abs. 3 und des § 12 Abs. 2 den Gesellschaften in voller Höhe ersatzpflichtig:


1. wenn er vorsätzlich die in § 6 Abschnitt B. festgesetzte Anmeldungspflicht verletzt hat (den Vorsatz haben die Gesellschaften nachzuweisen);


2. wenn er mit einer fälligen Prämienzahlung länger als zwei Wochen nach empfangener Mahnung im Verzug bleibt. Die Mahnung muß durch eingeschriebenen Brief erfolgen und die Rechtsfolgen angeben, die mit dem Ablauf der Frist verbunden sind;


3. wenn ein Schaden durch erhebliche Mängel im Betrieb des Spediteurs entstanden ist, deren Beseitigung die Gesellschaften wegen eines Vorschadens billigerweise verlangen konnten und innerhalb einer angemessenen Frist unter Hinweis auf die Rechtsfolgen verlangt hatten, der Spediteur diese Mängel aber nicht abgestellt oder abzustellen sich geweigert hatte.
§ 16
Kündigung
Den Gesellschaften steht nach Zustimmung des Fachverbandes der Spediteure das Recht zur Kündigung dieses Vertrages zu. Die Zustimmung des Fachverbandes der Spediteure zur Kündigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb vier Wochen, nachdem das schriftliche Ersuchen der Gesellschaften bei ihm eingegangen ist, schriftlich verweigert worden ist.
1. Fristlose Kündigung
Eine fristlose Kündigung steht den Gesellschaften zu:
a) in den Fällen des § 12 Abs. 2 und des § 15;
b) wenn der Spediteur mit einem von ihm gemäß § 14 zu zahlenden Betrag oder mit einer von ihm ziffernmäßig anerkannten oder vom ordentlichen Gericht rechtskräftig festgestellten Urteilssumme länger als zwei Wochen nach empfangener Mahnung im Verzuge bleibt. Die Mahnung muß mittels eingeschriebenen Briefes erfolgen und die Rechtsfolgen angeben, die mit dem Ablauf der Frist verbunden sind;
c) unter sonstigen im Gesetz geregelten Voraussetzungen, insbesondere wegen eines wichtigen Grundes. Soweit ein Kündigungsgrund in diesen Bedingungen geregelt ist, geht die vertragliche Regelung dem Gesetz vor.
d) Die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung tritt ein mit Ablauf des fünften Tages nach dem Tag, an dem das Kündigungsschreiben der Post zur Beförderung übergeben wurde.
2. Besonderes Kündigungsrecht Übersteigen die in einem Kalenderjahr erbrachten Leistungen die für denselben Zeitraum vom Spediteur bezahlten Bruttoprämien abzüglich Versicherungssteuer, so sind die Versicherer berechtigt, für das Folgejahr vom Spediteur individuelle Sanierungsmaßnahmen zu verlangen. Kommt innerhalb einer angemessenen Frist keine Einigung zustande, sind die Versicherer berechtigt, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen.
3. Besteht keine Übereinstimmung in den Anschauungen zwischen dem Fachverband der Spediteure und den Gesellschaften, so hat ein Schiedsgericht zu entscheiden. Zu diesem Schiedsgericht ernennen beide Parteien je einen Schiedsrichter, die einen Obmann wählen. Können sich die Schiedsrichter über die Person des Obmannes innerhalb einer Frist von zwei Wochen nicht einigen, so erfolgt seine Ernennung auf Antrag einer oder beider Parteien durch den Präsidenten der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft oder im Falle seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter.
4. Die Kündigung ist dem Spediteur mittels eingeschriebenen Briefes zu übersenden. Sie ist gleichzeitig, ebenfalls mittels eingeschriebenen Briefes, dem Fachverband der Spediteure bekanntzugeben.
§ 17
Dauer der Versicherung
1. Dieser Vertrag ist für die Zeit vom 1. Jänner 1989 bis 31. Dezember 1989 abgeschlossen.
Er verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn er nicht unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ablauf gekündigt wird.
Die Kündigung ist in allen Fällen den Gesellschaften zu Handen der beauftragten Bearbeitungsstelle zuzustellen.
2. Sollten Änderungen zu diesem Vertrag zwischen den an diesem Versicherungsschein beteiligten Versicherungsgesellschaften und dem Fachver- band der Spediteure vereinbart werden, so treten diese an Stelle der bisherigen Bestimmungen.
§ 18
Gerichtsbarkeit
1. Für Klagen der Gesellschaften gegen den versicherungsnehmenden Spediteur auf Prämienzahlung oder Zahlung des Beteiligungsbetrages nach § 14 SVS gilt der Gerichtsstand Wien als vereinbart.
2. Die führende Gesellschaft ist von den mitbeteiligten Gesellschaften ermächtigt, alle Rechtsstreitigkeiten auch bezüglich ihrer Anteile als Klägerin oder Beklagte zu führen. Ein gegen die führende Gesellschaft ergangenes Urteil wird von den beteiligten Gesellschaften als auch gegen sie verbindlich anerkannt.
3. Die von den Gesellschaften beauftragte Bearbeitungsstelle ist berechtigt, die Rechte der Versicherer aus diesem Vertrag im eigenen Namen geltend zu machen.
§ 19
Führungsklausel und Beteiligungsliste

An der vorstehenden Polizze sind die in der Beteiligungsliste genannten Versicherungsgesellschaften mit den dabei angegebenen Quoten unter Ausschluß einer solidarischen Haftung beteiligt. Die Geschäftsführung liegt in den Händen der Wiener Allianz Versicherungs-Aktiengesellschaft, Wien.
BeteiligungslisteWiener Allianz, Versicherungs AG (Führung)14 %Anglo Elementar, Versicherungs AG11,6%Erste Allgemeine Unfall- und Schadensvers. Ges.11,6%Donau, Allgemeine Versicherungs AG9,3%RAS-Österreich, Adriat. Vers. AG9,3%Vers. Anstalt der österr. Bundesländer9,3%„Winterthur“ Versicherungs AG8,8%Wiener Städtische Wechselseitige Vers.7 %Basler Versicherungs Gesellschaft3,7%Helvetia, Schweizerische Feuervers. Ges.3,7%Nordstern, Allgem. Versicherungs AG3%Schweiz, Allgem. Versicherungs AG2,9%Mannheimer Versicherungs-Ges.2 %Internat. Unfall- und Schadensvers. AG1,8%Colonia, Versicherungs AG1 %Grazer Wechselseitige Versicherung1 %100%Vorausbeteiligung HANNOVER Intern. AG1 %

Anlage 2 zu §§ 39-42 der AÖSp
Rollfuhrversicherungsschein RVS
betrifft Warenschäden aus Rollfuhraufträgen im Orts- und Nahverkehr
§ 1
Umfang der Versicherung und Versicherungsauftrag
1. Aufgrund der nachstehenden Versicherungsbedingungen haften die im SVS genannten Gesellschaften für Schäden an der Ware selbst, wenn diese bei der Rollung von Gütern im Orts- und Nahverkehr in Österreich entstanden sind und der Spediteur oder seine Beauftragten hiefür in Anspruch genommen werden und gesetzlich in Anspruch genommen werden können. Schäden an der Ware, die während einer mit der Rollung im unmittelbaren Zusammenhang stehenden Lagerung bis zur Dauer von 15 Tagen (Sonn- und Feiertage nicht gerechnet) entstanden sind, sind mitversichert.
2. Versichert ist jeder einzelne Rollfuhrauftrag, es sei denn, daß der Auftraggeber die Versicherung ausdrücklich schriftlich untersagt hat.
3. Der Rollfuhrauftrag umfaßt das Rollen eingehender, abgehender oder zu Lager gehender Güter neben dem damit in Verbindung stehenden Umschlag. Versichert ist auch ein im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verkehrsvertrag stehender Rollfuhrauftrag.
§ 2
Beschränkung der Haftpflicht

Ausgeschlossen von der Versicherung sind:
1. alle Schäden, die durch Transport- und/oder Lagerversicherungsverträge gedeckt sind, es sei denn, daß eine ordnungsgemäß geschlossene Versicherung durch fehlerhafte Maßnahmen des Spediteurs unwirksam wird;
2. die in § 5 SVS unter Abs. 1 lit. 5, 8, 9, 10 und 11 angeführten Fälle;
3. die durch SVS versicherten Fälle.
§ 3
Versicherungssumme und Anmeldung
1. Jeder Rollfuhrauftrag im Sinne des § 1 gilt bis zu dem eingedeckten Wert versichert. Die Bestimmungen des § 8 SVS gelten analog.
2. Der Spediteur hat alle Versicherungen aufgrund dieses Versicherungsscheines am Ende jedes Kalendermonats, spätestens jedoch am 10. des darauffolgenden Monats, den Gesellschaften, zu Handen der beauftragten Bearbeitungsstelle auf dem hiezu bestimmten Formular anzumelden und gleichzeitig die Prämien zu bezahlen.
§ 4
Prämie
Die Prämiensätze für jeden Verkehrsvertrag einschließlich der Versicherungssteuer sind in der Prämientabelle festgelegt.
§ 5
Verweisung auf SVS
Soweit im vorstehenden nichts anderes bestimmt ist, gelten im übrigen die Bestimmungen des Speditionsversicherungsscheines.

Weniger…

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